Normen
ABGB §1284 Ae
1 Ob 503/80 | OGH | 30.01.1980 |
Veröff: SZ 53/15 = JBl 1981,88 |
1 Ob 591/81 | OGH | 01.07.1981 |
Auch |
6 Ob 2/80 | OGH | 01.07.1981 |
Auch; Beisatz: Diese Umwandlung des Leistungsinhaltes besteht nicht bloß in Ansehung fälliger, sondern des Unterhaltszweckes wegen auch in Ansehung künftig fällig werdender Ersatzleistung. Die Bewertung hat sich einerseits am Standard der vereinbarten Leistungen am Ort des Hofes, andererseits aber an den Kosten für die Beschaffung von Ersatzgütern am Ort des notwendig gewordenen abgesonderten Wohnens des Berechtigten auszurichten. Eine Umwandlung kann aus dem Verhalten des Berechtigten ausgeschlossen sein. (T1) Veröff: NZ 1982,157 |
7 Ob 510/82 | OGH | 18.02.1982 |
Vgl; Veröff: SZ 55/23 |
5 Ob 532/83 | OGH | 01.03.1983 |
Auch; Beis wie T1 nur: Diese Umwandlung des Leistungsinhaltes besteht nicht bloß in Ansehung fälliger, sondern des Unterhaltszweckes wegen auch in Ansehung künftig fällig werdender Ersatzleistung. (T2) |
7 Ob 601/88 | OGH | 16.06.1988 |
Auch; Beisatz: Auch geringfügige Verstöße können durch ihre Summierung entscheidende Bedeutung erlangen. (T3) Veröff: NZ 1989,262 |
2 Ob 503/92 | OGH | 09.09.1992 |
Auch; Beis wie T3 |
2 Ob 551/95 | OGH | 10.07.1997 |
Auch; Beis wie T1 |
5 Ob 29/02d | OGH | 26.02.2002 |
Vgl auch |
6 Ob 315/03x | OGH | 19.02.2004 |
Auch; Beis wie T1 nur: Die Bewertung hat sich einerseits am Standard der vereinbarten Leistungen am Ort des Hofes, andererseits aber an den Kosten für die Beschaffung von Ersatzgütern am Ort des notwendig gewordenen abgesonderten Wohnens des Berechtigten auszurichten. (T4) |
3 Ob 56/05i | OGH | 23.05.2005 |
nur: Der Auszugsberechtigte kann dann, wenn er durch den Auszugsverpflichteten schuldhafterweise außerstandegesetzt wurde, die bedungenen Naturalleistungen zu beziehen, eine Geldrente in Anspruch nehmen, die an Stelle der ursprünglichen Leistung tritt. (T5); Beis wie T2; Beisatz: Das vom Gläubiger wahrgenommene Recht, sich die Naturalleistungen durch Geldleistungen (auch für die Zukunft) ablösen zu lassen, führt zu einer Umwandlung des Naturalleistungsanspruchs in einen Schadenersatzanspruch. Die zukünftigen Leistungen fallen somit nicht weg, werden aber eben in eine Geldrente umgewandelt. (T6) |
4 Ob 47/15p | OGH | 22.04.2015 |
Vgl; Beisatz: Die Geldrente soll die Natur des Ausgedinges (möglichst) bewahren. (T7)<br/>Beisatz: Die hiefür erforderliche Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls wirft ebenso wie die Einschätzung des Aufwands für Verpflegung und Wohnversorgung der zur Erbringung der erforderlichen Pflegeleistungen nötigen Pflegekräfte nach § 273 ZPO keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. (T8)<br/> |
4 Ob 223/17y | OGH | 19.04.2018 |
Beis wie T1 |
6 Ob 169/18y | OGH | 26.09.2018 |
Beis wie T3; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T8 |
6 Ob 202/18a | OGH | 21.11.2018 |
Beis wie T6; Beisatz: Ansonsten ist bei nicht rechtzeitig erbrachten Versorgungsleistungen § 919 zweiter Satz ABGB anzuwenden: Der Ausgedingsberechtigte muss, um leben zu können, sich die nicht rechtzeitig erbrachten Naturalleistungen beschaffen und sie zunächst selbst bezahlen; anschließend kann er vom Verpflichteten Ersatz der Kosten verlangen. (T9) |
7 Ob 36/22b | OGH | 28.04.2022 |
Beis wie T6; Beis wie T8 |
Dokumentnummer
JJR_19800130_OGH0002_0010OB00503_8000000_004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)