European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00223.17Y.0419.000
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen – die im Umfang des Zuspruchs von a.) 22.200 EUR an die erstklagende Partei, und b.) einer monatlichen Versorgungsrente ab 1. März 2013 von 1.110 EUR an die zweitklagende Partei, und c.) von je 186 EUR an beide klagenden Parteien (Punkt I.1 des Berufungsurteils) sowie d.) in Ansehung des Ausspruchs über die Feststellung (Punkt I.3 des Berufungsurteils) unangefochten als Teilurteil in Rechtskraft erwachsen sind – werden im Übrigen insoweit, als ein Begehren der klagenden Parteien auf Zahlung einer Versorgungsrente von weiteren je 1.094,48 EUR ab 1. Juni 2013 abgewiesen wurde, sowie im Kostenpunkt (Punkte I.2, I.4 und II.1 des Berufungsurteils) aufgehoben; die Rechtssache wird insofern an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung in Ansehung des Teilurteils bleibt der Endentscheidung vorbehalten; die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Der (allein verbliebene, ursprüngliche Erst-) Beklagte ist ein Bruder der beiden während des Verfahrens verstorbenen Kläger. In den beiden bisherigen Rechtsgängen wurde geklärt, dass der Beklagte den geistig behinderten Klägern zur Leistung eines Ausgedinges verpflichtet war, er aus seinem Verschulden nicht mehr die im Ausgedingsvertrag vom 16. Juli 1987, modifiziert mit Vereinbarung vom 19. Jänner 2009, versprochenen Sachleistungen erbringt, dass insofern der „Unvergleichsfall“ eingetreten ist, und dass der Kläger daher entsprechende Geldleistungen zu erbringen hat. Strittig ist nur noch die Höhe der Geldleistungen und die Berechnung der Ausgleichszahlung. Folgende Sachverhaltsfeststellungen wurden getroffen:
Die Mutter des Beklagten hatte diesem mit Notariatsakt vom 16. Juli 1987 eine landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft übergeben. Als Gegenleistung räumte der Beklagte seiner Mutter die „Dienstbarkeit der Wohnung“ ein und übernahm typische Ausgedingeleistungen (Betreuung, Pflege, Besorgung und Bezahlung der notwendigen ärztlichen Hilfe). Weiters verpflichtete er sich, anderen Geschwistern „zur gänzlichen mütterlichen Erbs‑ und Pflichtteilsentfertigung“ bestimmte Geldbeträge zu zahlen. In Bezug auf die Kläger enthielt der Notariatsakt folgende Regelung:
„Über Anweisung der Übergeberin räumt der Übernehmer für sich und seine Rechtsnachfolger im Besitz des Übergabeobjekts den unter Sachwalterschaft stehenden [Klägern] zu deren gänzlicher mütterlicher Erbs- und Pflichtteilsentfertigung auf deren Lebensdauer und ohne weiteres Entgelt im Wohnhaus […] die Dienstbarkeit der Wohnung in dem von ihnen bereits gemeinsam benützten, von der Küche aus erreichbaren Zimmer mit der Verpflichtung ein, diesen Raum, dessen Einrichtung bereits vorhanden ist, zu beheizen, zu beleuchten, zu reinigen und instand zu halten mit der Berechtigung des freien Zutrittes zu den erforderlichen Nebenräumlichkeiten. Weiters verpflichtet sich der Übernehmer entgeltlich gegen Überlassung des allenfalls gewährten Hilflosenzuschusses, seine in diesem Absatz genannten Geschwister beim Wohnhaus […] zu betreuen und zu pflegen.“
In der Aufsandungserklärung willigten die Übergeberin und der Übernehmer unter anderem in die Einverleibung der „Dienstbarkeiten der Wohnung“ im Sinn der jeweiligen Vertragspunkte ein. In dieser Weise wurde der Übergabevertrag auch verbüchert.
Am 19. Jänner 2009 schloss der Beklagte mit den Sachwaltern der Kläger eine (gerichtlich genehmigte) Betreuungsregelung, mit der die einschlägige Bestimmung im Übergabevertrag konkretisiert wurde. Danach sollte der Beklagte für die Pflege, Betreuung und Unterstützung der Kläger das diesen jeweils gewährte Pflegegeld und die erhöhte Familienbeihilfe erhalten, darüber hinaus 80 % von deren Pensionen für deren Versorgung mit Lebensmitteln und die Bereitstellung ortsüblicher Mahlzeiten sowie für die (anteiligen) Betriebskosten der von ihnen benutzten Nebenräume.
In weiterer Folge wurden die Kläger zunehmend pflegebedürftig. Zur Entlastung des damit überforderten Beklagten sollte auf Kosten der Kläger (mit Zustimmung von deren Sachwaltern) eine 24‑Stunden‑Betreuung eingerichtet werden. Dazu wäre eine Sanierung des Wohnhauses erforderlich gewesen, welche voraussichtlich 25.500 EUR gekostet hätte. Die Sanierung sollte zunächst aus den Ersparnissen der Kläger gezahlt werden. Damit wäre auch ein weiteres Zimmer umfassend saniert worden, das für das Pflegepersonal benötigt worden wäre. Nach dem Entwurf einer auf Veranlassung der Sachwalter von einem Anwalt vorbereiteten Vereinbarung sollte das Wohnrecht der Kläger auf dieses Zimmer erstreckt werden, außerdem wurde darin für den Fall der Nichtnutzung ein anteiliger Rückersatz des Sanierungsaufwands vorgesehen. Der Beklagte unterfertigte die Vereinbarung jedoch nicht.
Der Beklagte war wegen körperlicher und emotionaler Erschöpfung ab Juni 2013 nicht mehr bereit, die Kläger zu betreuen. Deren Sachwalter veranlassten daher die Unterbringung in einem Pflegeheim.
Der Geldwert für die den Klägern aus dem Übergabsvertrag vom 16. Juli 1987 geschuldeten Leistungen beträgt 1.012,81 EUR pro Monat und Kläger, wovon 197,11 EUR ausschließlich auf das Wohnrecht und der Restbetrag auf die Betreuung und Pflege, jedoch schon unter Berücksichtigung bzw Anrechnung des Pflegegeldes entfallen.
Die den Klägern vom Beklagten aufgrund der Betreuungsregelung vom 19. Jänner 2009 geschuldeten Naturalausgedingsleistungen betragen in Geldwert jeweils pro Monat und Kläger wie folgt:
‑ für die Pflege, Betreuung und Unterstützung 815,70 EUR;
‑ für die Beheizung, Beleuchtung und Reinigung sowie die Instandhaltung des von den Klägern benützten Zimmers 97,61 EUR;
‑ für die Versorgung mit Lebensmitteln und die Bereitstellung ortsüblicher Mahlzeiten 624,08 EUR;
‑ für die Beheizung, Beleuchtung, Reinigung und Instandhaltung der von den Klägern benützten Nebenräumlichkeiten, wie Bad, Küche und Vorraum 167,63 EUR.
Aufgrund der in der Betreuungsregelung vom 19. Jänner 2009 vorgenommenen Neubewertung der letzten beiden Punkte entfielen die Reinigungskosten von 102 EUR pro Monat und Kläger für die von den Klägern benützten Nebenräumlichkeiten (Küche, Bad, Vorraum), während anteilige Gemeindeabgaben und Betriebskosten von 43,38 EUR pro Monat und Kläger dazukamen.
Die Kosten des Pflegeheims für die Kläger betrugen von Mai 2013 bis Februar 2014 110,48 EUR pro Tag und Kläger, seit März 2014 114,71 EUR pro Tag und Kläger.
Bis September 2014 haben die Kläger aus ihren Ersparnissen Beträge zu den Unterbringungskosten im Pflegeheim zugeschossen, seit Oktober 2014 ist das Vermögen verbraucht und die Kläger sind auf Kosten der Sozialhilfe in diesem Heim untergebracht.
Die Erstklägerin bezog inklusive Pflegegeld eine monatliche Pension von 904,29 EUR, der Zweitkläger eine solche von 903,31 EUR. Beide beziehen Familienbeihilfe von 349,40 EUR pro Monat.
Im März 2014 – während des Verfahrens – übergaben der Beklagte und seine Frau (der er 1997 eine Liegenschaftshälfte geschenkt hatte) die Liegenschaft ihrem Sohn. Dieser wurde im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.
Die Kläger begehren von dem Beklagten eine monatliche Versorgungsrente von je 2.204,48 EUR, deren Höhe sich wie folgt errechne: Die Kosten der Heimunterbringung überstiegen die Einkommen der Kläger von jeweils 2.122,81 EUR um 1.583,83 EUR; weiters wären ihnen bei Bereitstellung einer 24‑Stunden-Betreuung durch den Beklagten 620,65 EUR verblieben. Durch den Unvergleichsfall stünden die Kläger daher um die Summe dieser Beträge schlechter als bei weiterer Betreuung auf der Liegenschaft.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im zweiten Rechtsgang zur Gänze statt. Beim Unvergleichsfall stehe nicht der Rechtsgrund des Schadenersatzes im Vordergrund, sondern die durch den Versorgungszweck bedingte Umwandlung der Naturalleistung in einen Anspruch auf Geldinteresse. Daher habe die Bewertung des Geldunterhalts sich einerseits am Standard der vereinbarten Leistungen am Ort des Hofes, andererseits an den Kosten für die Beschaffung von Ersatzgütern am Ort der notwendig gewordenen abgesonderten Wohnungsnahme der Berechtigten auszurichten. Für die Bewertung der Geldrente sei nur der objektive Wert der jeweils geschuldeten Naturalleistungen bestimmend, nicht aber die Leistungsfähigkeit des Hofes und die sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Ausgedingsschuldner. Der Beklagte hafte – jeweils pro Monat und Kläger – für den Geldwert der Leistungen aus dem Übergabsvertrag in Höhe von 1.012,81 EUR. Außerdem hafte er für die Verpflichtungen aus der Betreuungsvereinbarung aus dem Jahr 2009. Diese bestünden im Lichte der Neubewertung einzelner Leistungen aus dem Übergabsvertrag zusätzlich noch aus den anteiligen Kosten für die Versorgung mit Lebensmitteln und die Bereitstellung der ortsüblichen Mahlzeiten mit 624,08 EUR, den anteiligen Kosten für die Beheizung, Beleuchtung und Instandhaltung der Nebenräumlichkeiten von 65,63 EUR sowie den anteiligen Gemeindeabgaben und Betriebskosten von 43,38 EUR, in Summe zusätzlich 733,09 EUR, insgesamt pro Monat und Kläger 1.745,90 EUR. Berücksichtige man aber andererseits die Kosten der Ersatzunterbringung im Heim pro Monat und Kläger mit Kosten von durchschnittlich 3.369,64 EUR im Zeitraum Mai 2013 bis Februar 2014 und danach durchschnittlich 3.498,66 EUR und berechne man einen Mittelwert daraus und aus dem Wert der Naturalausgedingsleistungen, so sei in Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO der eingeklagte Betrag angemessen.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es den Klägern eine Versorgungsrente von 1.110 EUR zusprach und das Mehrbegehren abwies. Nach den Feststellungen habe der Beklagte die Leistungen laut Übergabsvertrag in Geldwert von 1.012,81 EUR und aus der Vereinbarung aus dem Jahr 2009 von 97,61 EUR unentgeltlich zu erbringen gehabt. Nur in diesem Umfang von rund 1.110 EUR habe sich der Naturalanspruch in einen vom Beklagten zu leistenden Geldanspruch umgewandelt (Austauschinteresse). Die übrigen Leistungen seien entgeltlich erfolgt, zumal der Beklagte hierfür jeweils die Familienbeihilfe und 80 % der Pension erhalten habe, womit ein zweiseitig gestaltetes Vertragsverhältnis vorgelegen sei. Die Kosten der Ersatzunterbringung im Pflegeheim hätten bei der Bemessung der Versorgungsrente unbeachtet zu bleiben.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands für jeden Kläger 30.000 EUR übersteigt und ließ die ordentliche Revision nicht zu.
Die Revision der Kläger wendet sich gegen den klagsabweisenden Teil und beantragt die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung die Zurückweisung der Revision, hilfsweise deren Abweisung.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und im Sinne des Eventualantrags auch berechtigt.
Die Revisionswerber führen ins Treffen, dass sie sich die Ausgedingsleistungen anderweitig verschaffen müssten, wofür der Beklagte einzustehen habe, und die Leistungen aus der Vereinbarung bereits eine Verpflichtung von 1.745,90 EUR ergäben. Auch die Kosten der Ersatzunterbringung seien in die Ermittlung der Geldrente einzubeziehen.
Dazu wurde erwogen:
1.1. Die Ablösung des Naturalausgedinges in Geld im „Unvergleichsfall“ hat zur Folge, dass der Ausgedingspflichtige anstelle des Naturalausgedinges einen Betrag zu bezahlen hat, der den Ausgedingsberechtigten in den Stand setzt, sich die geschuldeten Leistungen anderweitig zu verschaffen (RIS‑Justiz RS0022466). Für die Bewertung der Geldrente ist nur der objektive Wert der jeweils geschuldeten Naturalleistungen bestimmend (RIS‑Justiz RS0022479; vgl RS0022496). Der Berechtigte kann dann, wenn er durch den Verpflichteten schuldhafterweise außerstandegesetzt wurde, die bedungenen Naturalleistungen zu beziehen, eine Geldrente in Anspruch nehmen, die an Stelle der ursprünglichen Leistung tritt und im Übrigen die Natur des Ausgedinges bewahrt (RIS‑Justiz RS0022564).
In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Kosten der Angehörigenpflege ist unbestritten, dass der tatsächliche zeitliche Pflege- und Betreuungsaufwand des Geschädigten konkret zu ermitteln und sodann der objektive Wert der von dritter Seite erbrachten Sach- oder Arbeitsleistungen als Grundlage der Vergütung heranzuziehen ist. Der objektive Wert der Pflege- und Betreuungsleistungen wird anhand der Kosten für den Ersatz einer professionellen Pflegekraft ermittelt, wobei von den Bruttolohnkosten auszugehen ist. Pflegeleistungen sind nicht als fiktiver Schaden oder als fiktive Aufwendungen zur Schadensbeseitigung zu qualifizieren, weil die Pflege tatsächlich durchgeführt wird. Fiktiv ist lediglich die Berechnungsmethode, bei deren Berechnung Leistungen durch professionelle Kräfte zugrundegelegt werden, die in dieser Form nicht erbracht wurden. Es sind zwar die tatsächlichen Pflegeleistungen konkret zu ermitteln, sodann aber der objektive Wert der Arbeitsleistungen als Grundlage der Vergütung heranzuziehen. Es ist festzustellen, welche Kosten die Befriedigung des Pflegebedarfs durch professionelle Kräfte erfordert hätte. Der Schädiger hat den objektiven Wert der Pflegeleistungen zu ersetzen (4 Ob 47/15p mwN).
Die Umwandlung des Leistungsinhalts besteht nicht bloß in Ansehung fälliger, sondern des Unterhaltszwecks wegen auch in Ansehung künftig fällig werdender Ersatzleistung. Die Bewertung hat sich einerseits am Standard der vereinbarten Leistungen am Ort des Hofes, andererseits aber an den Kosten für die Beschaffung von Ersatzgütern am Ort des notwendig gewordenen abgesonderten Wohnens des Berechtigten auszurichten (RIS‑Justiz RS0022564 [T1]).
1.2. Inwieweit die Leistungen des Heims über die vom Beklagten versprochenen Leistungen hinausgehen, und welche Kosten die konkrete Ersatzbeschaffung verursachte, kann allerdings noch nicht abschließend beurteilt werden.
2.1. Nach dem ursprünglichen Übergabsvertrag hatte der Beklagte zusammengefasst jeweils folgende Leistungen zu erbringen:
‑ Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Reinigung und Instandhaltung des jeweils bewohnten Raumes (Leistungsteil „A“);
‑ Betreuung und Pflege (Leistungsteil „B“).
Nach der ergänzenden Vereinbarung 2009 hatte er weiters zu sorgen für:
‑ Verpflegung und Mahlzeiten (Leistungs-teil „C“);
‑ Heizung, Beleuchtung, Reinigung und Instandhaltung von Nebenräumlichkeiten (Leistungsteil „D“).
Nach den Vereinbarungen hatten die Leistungen zum Leistungsteil A unentgeltlich zu erfolgen; für den Leistungsteil B erhielt der Beklagte ursprünglich den Hilflosenzuschuss, zuletzt Pflegegeld und erhöhte Familienbeihilfe. Für die Leistungsteile C und D erhielt der Beklagte 80 % der monatlichen Pension exklusive der Sonderzahlungen.
Der jeweilige Geldwert der Leistungen beträgt für den Leistungsteil A 197,11 EUR, für den Leistungsteil B 815,70 EUR (schon unter Anrechnung, also nach Abzug des Pflegegeldes), für den Leistungsteil C 624,08 EUR und für den Leistungsteil D – nach Neubewertung 2009 – 109,01 EUR.
2.2. Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass nur ein Naturalanspruch der Kläger für die Berechnung des Austauschinteresses heranzuziehen ist. Die Feststellungen dazu sind jedoch so undeutlich und in sich widersprüchlich, dass noch nicht abschließend beurteilt werden kann, in welchem Umfang der Beklagte einen solchen Wertersatz zu leisten hat.
2.3. Beide Kläger bezogen nach den Feststellungen jeweils rund 1.250 EUR pro Monat, im Einzelnen Pflegegeld der Stufe 5 (2014: 842,30 EUR), eine Waisenpension von etwas mehr als 60 EUR und 349,40 EUR Familienbeihilfe. Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht können 80 % dieser Pension kein angemessenes Entgelt für die 2009 vereinbarten Leistungen (Leistungsteile C und D) sein. In der Klage brachten die Kläger allerdings selbst vor, sie würden ein monatliches Einkommen von je 2.122,81 EUR beziehen. Aus den von ihnen mit den Verfahrenshilfeanträgen vorgelegten Urkunden scheint hervorzugehen, dass die Kläger nicht nur eine Waisenpension bezogen, sondern auch eine Bundessozialamts-Waisenrente von jeweils 741,50 EUR, was jedoch weder erörtert wurde, noch Niederschlag in den Feststellungen fand.
Es kann daher nicht beurteilt werden, ob die 80 %‑Vereinbarung ein angemessenes Entgelt für die zusätzlichen Leistungsteile C und D ist, die nach den Feststellungen einem Geldeswert von 733,09 EUR entsprechen; 80 % von Waisenpension und (nicht festgestellter) Waisenrente würden rund 640 EUR ausmachen, was eine Beurteilung tragen könnte, dass damit ein die Anwendung der Regeln über das Ausgedinge ausschließendes angemessenes Entgelt vereinbart worden sei (vgl schon 4 Ob 236/15g).
3.1. Das Erstgericht wird somit zu erörtern und festzustellen haben, zu welchen Naturalleistungen sich der Beklagte verpflichtete und welche Leistungen er gegen welches Entgelt erbrachte. Der objektive Geldwert der Naturalleistungen wird sodann den konkreten Kosten der Ersatzbeschaffung gegenüberzustellen sein. Erst dann kann beurteilt werden, ob die insgesamt gebührende Ersatzleistung den den Klägern bereits rechtskräftig zugesprochenen Monatsbetrag von jeweils 1.110 EUR übersteigt.
3.2. Bei der Neuberechnung wird auf folgende Punkte Bedacht zu nehmen sein:
Der vom Berufungsgericht als Geldersatz für die Beheizung, Beleuchtung und Reinigung sowie die Instandhaltung des von den Klägern benützten Zimmers zugesprochene Betrag von 97,61 EUR war nach dem Gutachten, das den Feststellungen zugrundegelegt wurde, bereits in den 197,11 EUR für Heizung etc der jeweiligen Zimmer enthalten; die Zusatzvereinbarung über die Leistungsteile C und D betraf dagegen darüber hinausgehende Leistungen (Essen) und Nutzungsmöglichkeiten (Nebenräume).
Die Familienbeihilfe erhielt der Beklagte – neben dem Pflegegeld – für den Leistungsteil B, nach den festgestellten Vereinbarungen jedoch nicht für die Leistungsteile C und D. Beim Wertersatz für den Leistungsteil B wurde aber bislang nur das Pflegegeld rechnerisch in Abzug gebracht, und zwar schon vom Erstgericht, das dem Gutachten folgte.
4. Die Kostenentscheidung des Teilurteils beruht auf § 52 Abs 4 ZPO, der Kostenvorbehalt im Aufhebungsbeschluss gründet sich auf §§ 50 Abs 1, 52 Abs 1 ZPO.
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