OGH 4Ob20/78 (RS0021332)

OGH4Ob20/7827.6.1978

Rechtssatz

Der Dienstvertrag im Sinne des § 1151 ABGB ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Dienstnehmers, also durch seine Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Dienstgebers gekennzeichnet, welche sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht notwendig auch an Weisungen über die Art der Tätigkeit - äußert.

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Normen

ABGB §1151 IA

4 Ob 20/78OGH27.06.1978
4 Ob 73/78OGH05.09.1978

Veröff: Arb 9714

4 Ob 117/78OGH29.05.1979

Beisatz: Boxervertrag (Managervertrag). (T1) <br/>Veröff: SZ 52/87 = Arb 9796 = DRdA 1980,53 = DRdA 1981,232 (mit Anmerkung von Schrammel)

4 Ob 104/80OGH19.05.1981

Veröff: SZ 54/75 = ZAS 1982,10 (mit Anmerkung Tomandl) = Arb 9972 = DRdA 1982,191 (Anmerkung von Strasser) = JBl 1982,500

4 Ob 143/80OGH15.09.1981

Beisatz: Rundfunkbediensteter (T2)

4 Ob 51/81OGH17.11.1981

Beisatz: Regisseur beim ORF. (T3) <br/>Veröff: JBl 1982,552 = Arb 10060

4 Ob 8/81OGH16.03.1982

Beisatz: Rundfunkmitarbeiter (T4) <br/>Veröff: Arb 10096 = DRdA 1985,395 (Wachter)

7 Ob 633/82OGH23.11.1982

Auch; Veröff: GesRZ 1983,150 = Arb 10196

8 Ob 517/82OGH07.07.1983

Auch

7 Ob 521/86OGH20.02.1986

Auch

14 Ob 79/86OGH03.06.1986

Veröff: RdW 1986,349 = Arb 10529

14 ObA 46/87OGH13.01.1988

Veröff: Arb 10697

9 ObA 52/88OGH13.04.1988

Veröff: RdW 1989,29 = ZAS 1989,136 (Schöffl)

9 ObA 48/88OGH11.05.1988

Veröff: Arb 10741

9 ObA 108/88OGH15.06.1988
9 ObA 292/88OGH05.04.1989
9 ObA 88/89OGH14.06.1989

Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T5)

9 ObA 219/89OGH27.09.1989

Beisatz: Für den Arbeitsvertrag wesentlich ist daher eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers, der in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen hat. (T6) Veröff: MR 1990,32 = WBl 1990,77

9 ObA 289/90OGH07.11.1990

Beis wie T5; Beisatz: Wirtschaftliche Unselbständigkeit bildet einen wesentlichen Hinweis auf die maßgebliche persönliche Abhängigkeit. (T7) <br/>Veröff: MR 1991,242

9 ObA 35/91OGH10.04.1991

Beis wie T5; Veröff: RdW 1991,301 = ecolex 1991,556

9 ObA 207/92OGH11.11.1992

Vgl auch; Beis wie T5

9 ObA 191/93OGH11.08.1993

Auch; Beis wie T5

9 ObS 26/93OGH10.11.1993
8 Ob 28/93OGH22.12.1993

Auch; Beisatz: Hier: Dies ist dann nicht gegeben, wenn ein Geschäftsführer mit einem Anteil von fünfundneunzig Prozent am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt ist. (T8)

8 ObA 240/95OGH14.09.1995

Beis wie T5

9 ObA 189/95OGH20.12.1995

Beisatz: Hier: Im gegenständlichen Fall in den Betrieb eingebundener Journalist - bejaht. (T9)

8 ObA 2158/96bOGH26.06.1997

Beis wie T6; Beisatz: Hiebei ist nicht auf die Bezeichnung und Gestaltung des schriftlichen Vertrages, sondern auf die allenfalls davon abweichende tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses abzustellen (T10)<br/>Beisatz: Hier: Lehrerinnen in Lernhilfskursen für Mittelschüler - bejaht. (T11)

8 ObA 2347/96xOGH28.08.1997

Beis wie T6; Beis wie T10; Beisatz: Im gegenständlichen Fall bei einem Detektiv bejaht. (T12) <br/>Veröff: SZ 70/167

8 ObA 287/97gOGH29.01.1998

Beis wie T6; Beisatz: Ebenso wenn dieses Verhalten schon im Arbeitsvertrag vorausbestimmt ist oder unter Heranziehung anderer Regeln bestimmbar ist, zumindest dessen laufender Kontrolle unterliegt. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Immobilienvermittlerin, die zum Großteil als kaufmännische Angestellte Bürodienste versah. (T14) <br/>Veröff: SZ 71/14

9 ObA 78/98fOGH19.08.1998

Beisatz: Die Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit müssen nicht alle allgemein vorliegen und können in unterschiedlich starker Ausprägung bestehen. Entscheidend ist, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen. (T15)

9 ObA 292/98aOGH23.12.1998

Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Abgrenzung zwischen freiem Dienstvertrag und echtem Dienstvertrag. (T16)

9 ObA 8/99pOGH17.03.1999
8 ObS 268/98iOGH08.07.1999

Beis wie T6; Beis wie T15; Veröff: SZ 72/116

8 ObA 26/99bOGH08.07.1999

Beis wie T6 nur: Für den Arbeitsvertrag wesentlich ist daher eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers. (T17)<br/>Beisatz: Die Pflicht seine Arbeitskraft kontinuierlich zur Verfügung zu stellen spricht ebenso wie die Vereinbarung einer monatsweisen Entlohnung für das Vorliegen eines echten Arbeitsvertrages. Die Möglichkeit Hilfstätigkeiten zu substituieren indiziert für sich allein noch nicht das Vorliegen eines freien Dienstvertrages. (T18)

9 ObA 139/99bOGH01.09.1999

Vgl auch; Beis wie T10

9 ObA 7/00wOGH14.06.2000
9 ObA 161/00tOGH06.09.2000
9 ObA 259/00dOGH06.12.2000

Beis wie T15; Beisatz: Hier: Sprachlehrer. (T19)

9 ObA 276/00dOGH24.01.2001

Vgl auch; Beis wie T17; Beisatz: Die weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers äußert sich darin, dass er über seine Leistung nicht frei bestimmen kann, sondern in Unterordnung in den Organismus des Betriebes prinzipiell Weisungen unter Kontrolle des Arbeitgebers unterworfen ist. (T20)<br/>Beisatz: Hier: Vertrag über die Erbringung von EDV-Leistungen in den Vereinigten Arabischen Emiraten - § 44 IPRG oder § 36 IPRG? (T21)

8 ObS 37/01aOGH22.02.2001

Auch; Beis wie T10

9 ObA 223/01mOGH19.09.2001

Vgl auch; Beis wie T15

8 ObA 5/02xOGH29.08.2002

Vgl auch; Beisatz: Hier im Fall eines Künstlermanagementvertrages mit einer Schauspielschülerin verneint. (T22)

8 ObA 68/02mOGH17.10.2002

Vgl auch; Beisatz: Die Tatsache, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft hat, schließt seine Qualifikation als Arbeitnehmer aus. (T23)

9 ObA 78/03sOGH09.07.2003

Beis wie T10; Beis wie T15 nur: Entscheidend ist, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen. (T24)<br/>Beisatz: Allein die wirtschaftliche Unselbständigkeit ist kein entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung zwischen einem eigentlichen Dienstvertrag und sonstigen Vertragsverhältnissen. (T25)

8 ObA 45/03fOGH30.10.2003

Auch; Beis wie T15; Beis wie T16; Beisatz: Merkmale sind vor allem Weisungsgebundenheit, die persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, die Fremdbestimmtheit der Arbeit, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Arbeitgeber zukommt, die funktionelle Einbindung der Dienstleistung in ein betriebliches Weisungsgefüge und die Beistellung des Arbeitsgerätes durch den Dienstgeber. (T26)<br/>Beisatz: Ob Zeitungs- und Werbemittelzusteller als echte Arbeitnehmer anzusehen sind, lässt sich nur anhand der konkreten Vertragsgestaltung beantworten, soweit sie mit der tatsächlichen Handhabung des Vertragsverhältnisses übereinstimmt. (T27)

8 ObA 86/03kOGH13.11.2003

Auch; Beis wie T10; Beis wie T15; Beisatz: Die für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit sprechenden Merkmale sind vor allem Weisungsgebundenheit, die persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, die Fremdbestimmtheit der Arbeit, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Arbeitgeber zukommt, die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle auswirkt und schließlich die Beistellung des Arbeitsgerätes durch den Dienstgeber. (T28)<br/>Veröff: SZ 2003/145

8 ObA 44/03hOGH25.11.2003

nur: Der Dienstvertrag im Sinne des § 1151 ABGB ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Dienstnehmers, also durch seine Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Dienstgebers gekennzeichnet, welche sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle äußert. (T29)<br/>Beisatz: Entscheidend ist dabei, ob Merkmale der persönlichen Abhängigkeit nach der tatsächlichen Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehung überwiegen. (T30)

9 ObA 116/05gOGH31.08.2005

Vgl auch

9 ObA 96/06tOGH18.10.2006

nur T15

8 ObS 2/07pOGH31.01.2007

Beis wie T11; Beis wie T17

9 ObA 118/07dOGH19.12.2007

Auch; Beisatz: Der echte Arbeitsvertrag unterscheidet sich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sowohl vom freien Dienstvertrag als auch vom Werkvertrag durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber. (T31)

9 ObA 176/07hOGH03.03.2008

Auch; Beis wie T24

8 ObS 3/08mOGH10.07.2008

Auch; Beisatz: Durch die Erlangung der Alleingesellschafterstellung an der GmbH durch eine Arbeitnehmerin endet deren Stellung als Arbeitnehmerin dieser GmbH, weil durch die Erlangung der Alleingesellschafterstellung an der GmbH die persönliche Abhängigkeit, die bestimmend für die Qualifikation als Arbeitnehmer ist, wegfällt. (T32)

9 ObA 133/08mOGH29.10.2008

Vgl auch; nur T24; Beis wie T16

8 ObS 4/09kOGH23.02.2009

Vgl auch; Beisatz: Lediglich auf Grund der Einschränkungen aus dem Treuhandvertrag besteht keine einem Arbeitsverhältnis entsprechende Unterworfenheit des die Gesellschaftsanteile treuhändig haltenden Alleingesellschafters, der das Unternehmen auch eigenverantwortlich zu führen hatte, unter die funktionelle Autorität eines Dienstgebers im Sinne einer organisatorischen Gebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle. (T33)

9 Ob 79/08wOGH01.04.2009

Vgl auch; Beis wie T23; Beisatz: Es fehlt die für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses notwendige persönliche Abhängigkeit eines GmbH-Geschäftsführers, wenn dieser über die von ihm gegründete Privatstiftung, die seither 95%ige Mehrheitsgesellschafterin der GmbH ist, in der Lage ist, maßgebenden Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft zu nehmen. (T34)<br/>Veröff: SZ 2009/44

8 ObS 6/09dOGH30.07.2009

Auch; Beisatz: Hier: Typischerweise keine persönliche Abhängigkeit eines Gesellschafters mit beherrschendem Einfluss auf die Gesellschaft, auch wenn dieser die Gesellschaftsanteile nur treuhändig hält. (T35)

8 ObA 49/10dOGH22.03.2011

Auch; Beis wie T31

8 ObA 17/11zOGH24.10.2011

Auch

8 ObA 48/11hOGH28.03.2012
9 ObA 16/12mOGH26.11.2012

Auch; Beis ähnlich wie T30; Beisatz: Hier: Hebamme. (T36)

9 ObA 53/13dOGH29.05.2013

Auch; Beis wie T15

9 ObA 46/13zOGH24.07.2013

Auch; Beis wie T15; Beis wie T16

5 Ob 113/14zOGH25.07.2014

Auch; Beisatz: Hier: Hausbesorgertätigkeit. (T37)

9 ObA 103/14hOGH25.09.2014

Auch

9 ObA 139/14bOGH29.01.2015
9 ObA 40/16xOGH24.06.2016
9 ObA 50/18wOGH28.06.2018

Auch

9 ObA 43/20vOGH25.11.2020

Vgl; Beisatz: Hier: redaktionelle Mitarbeiterin. (T38)

Dokumentnummer

JJR_19780627_OGH0002_0040OB00020_7800000_001

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