Normen
ABGB §1295 IId1
ABGB §1295 IId2
5 Ob 540/78 | OGH | 13.06.1978 |
Veröff: SZ 51/89 = EvBl 1979/10 S 46 |
7 Ob 656/81 | OGH | 24.09.1981 |
Auch; Veröff: SZ 54/133 = JBl 1983,101 |
5 Ob 582/82 | OGH | 28.09.1982 |
7 Ob 553/84 | OGH | 19.04.1984 |
Auch; Beisatz: Bei gegeneinander ausgeübter sportlicher Betätigung ist eine Verhaltensweise, die sonst nur als leichter Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig. (T1)<br/>Veröff: ZVR 1985/127 S 236 |
6 Ob 674/88 | OGH | 10.11.1988 |
Auch; Beisatz: Hier: Squash - Spiel (T2) |
7 Ob 572/89 | OGH | 18.05.1989 |
Auch; Beisatz: Keine Pflichten des Veranstalters zur Warnung und Belehrung (hier: Teilnehmerin am Fassdaubenrennen). (T3)<br/>Veröff: JBl 1989,653 |
7 Ob 674/90 | OGH | 06.12.1990 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Arbeitsplatz zur Vorbereitung an Reitturnier und Springturnier. (T4) <br/>Veröff: JBl 1992,44 |
2 Ob 7/92 | OGH | 26.02.1992 |
Auch; Beis wie T1; Veröff: ZVR 1992/101 S 220 |
1 Ob 549/92 | OGH | 01.04.1992 |
Auch; Beisatz: Wer an einer sportlichen Veranstaltung teilnimmt, nimmt das damit verbundene in der Natur der Veranstaltung liegende Risiko auf sich und handelt soweit auf eigene Gefahr. (T5) |
1 Ob 646/94 | OGH | 27.03.1995 |
Auch |
3 Ob 309/97f | OGH | 23.02.1998 |
1 Ob 400/97y | OGH | 24.03.1998 |
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Keine Pflichten des Veranstalters zur Warnung und Belehrung. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Snow-Rafting-Wettkampf. (T7) <br/>Veröff: SZ 71/58 |
2 Ob 338/98i | OGH | 14.01.1999 |
Vgl auch; Beisatz: In den Fällen echten Handelns auf eigene Gefahr ist die Rechtswidrigkeit des Verhaltens aufgrund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen. Es ist stets zu prüfen, wie weit durch das echte Handeln auf eigene Gefahr die Sorgfaltspflichten anderer aufgehoben werden. (T8)<br/>Veröff: SZ 72/2 |
2 Ob 207/00f | OGH | 08.09.2000 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T8 |
7 Ob 251/01i | OGH | 29.10.2001 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T5 |
3 Ob 221/02z | OGH | 26.02.2003 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T8 nur: In den Fällen echten Handelns auf eigene Gefahr ist die Rechtswidrigkeit des Verhaltens aufgrund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen. (T9)<br/>Beisatz: Wer sich einer ihm bekannten oder erkennbaren Gefahr aussetzt, etwa durch Teilnahme an gefährlichen Veranstaltungen, dem wird unter dem Aspekt des Handelns auf eigene Gefahr eine Selbstsicherung zugemutet. Ihm gegenüber wird die dem Gefährdenden obliegende Sorgfaltspflicht aufgehoben oder eingeschränkt. (T10)<br/>Beisatz: Ob diese Grundsätze generell ohne weiteres auf Verletzung bei Rollenspielen im Rahmen von Selbsterfahrungsseminaren anzuwenden sind, wurde offengelassen, die Anwendung im vorliegenden Fall jedoch bejaht. (T11) |
2 Ob 109/03y | OGH | 23.09.2004 |
Beis wie T1; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Verletzung einer 13-Jährigen beim Judotraining durch 39-jährigen Trainingspartner; Haftung bejaht. (T12) |
6 Ob 11/04t | OGH | 26.08.2004 |
Beisatz: Hier: Einklemmen eines Fingers eines Fussballspielers bei Werbetafeln am Spielfeldrand infolge Sturzes. (T13) |
6 Ob 76/05b | OGH | 14.07.2005 |
Beisatz: Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist im Fall echten Handelns auf eigene Gefahr aufgrund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen. (T14)<br/>Beisatz: Zumindest dann, wenn auf dem Eislaufplatz nicht gerade eine Wettkampfsportart ausgetragen wird, kann ein am Rand stehender Eisläufer davon ausgehen, dass die anderen Eisläufer ihm nicht zu nahe kommen und darauf achten, nicht gegen ihn zu stoßen. (T15) |
2 Ob 277/05g | OGH | 19.12.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Es trifft den Betreiber und Veranstalter einer Risikosportart, der auch das dafür notwendige Sportgerät zur Verfügung stellt, jedenfalls eine entsprechende Sorgfalts- und Aufklärungspflicht über die Sicherheitsrisken betreffenden Umstände; nur so wird der Teilnehmer nämlich in die Lage versetzt, diese auch ausreichend und umfänglich abzuschätzen, wobei die Schilderung, Aufklärung und Beratung (Belehrung) so konkret, umfassend und instruktiv zu erfolgen hat, dass sich der hievon Angesprochene der (möglichen) Gefahren bewusst wird und diese eigenverantwortlich abzuschätzen in der Lage ist. (T16)<br/>Beisatz: Hier: Tandemsprung mit Paragleiter. (T17) |
8 Ob 26/06s | OGH | 30.03.2006 |
Vgl auch; Beis wie T8 |
3 Ob 91/06p | OGH | 30.05.2006 |
Beis wie T1 |
7 Ob 157/06y | OGH | 05.07.2006 |
Vgl auch; Beis wie T14; Beisatz: Diese Grundsätze sind dann nicht ohne Weiteres anwendbar, wenn der/die Verletzte sich im Unfallszeitpunkt (zwar) auf der für die Sportausübung vorgesehenen Fläche aufhielt, an dem Wettkampf oder wettkampfähnlichen Spiel oder einer gegeneinander oder auch nur gemeinsam ausgeführten Sportart (aber) nicht teilgenommen hat. Die Verletzte befand sich nur deshalb auf dem Spielfeld des „Paintballmatches", weil sie von den Teilnehmern gebeten worden war, Fotos vom Spiel zu machen. (T18) |
8 Ob 145/06s | OGH | 18.12.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Einer besonderen Befassung des Obersten Gerichtshofes mit jeder erdenklichen Extremsportart, bedarf es - soweit die Grundsätze der Judikatur zum „Handeln auf eigene Gefahr" richtig angewendet wurden - im allgemeinen nicht. (Hier: Canyoning) (T19) |
3 Ob 57/07i | OGH | 28.06.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Der für die Prüfung des Außer-Acht-Lassens der üblichen Sorgfalt beim Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut des Geschädigten im Rahmen der Sportausübung heranzuziehende erhöhte Gefährdungsmaßstab ist nicht für Schädigung von am Geschehen unbeteiligten Dritten heranzuziehen. (T20)<br/>Beisatz: Hier: Die Verletzte stand mit dem Rücken zur (improvisierten) Tanzfläche und wurde durch Tänzer zu Sturz gebracht. (T21) |
6 Ob 104/08z | OGH | 05.06.2008 |
Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Zu wessen Gunsten die Interessenabwägung ausfällt, die zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Gefährdenden im Fall echten Handelns auf eigene Gefahr anzustellen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, sodass der Lösung dieser Frage im Allgemeinen keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukommt. (T22)<br/>Beisatz: Hier: Paintball-Spiel. Verletzung einer Teilnehmerin, die bereits aus dem Spiel ausgeschieden war und sich außerhalb des Spielfelds aufhielt. (T23) |
2 Ob 237/09f | OGH | 28.01.2010 |
Vgl auch; Vgl Beis wie T22; Beisatz: Hier: Beurteilung eines Stolpervorgangs im Zuge eines Gedränges bei einem Buffet - Umstände des Einzelfalls. (T24) |
7 Ob 94/12t | OGH | 04.07.2012 |
Beisatz: Hier: Reitunterricht. (T25) |
6 Ob 183/15b | OGH | 14.01.2016 |
Beis wie T16 |
7 Ob 59/16a | OGH | 27.04.2016 |
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Sabrieren einer Champagnerflasche. (T26) |
8 Ob 94/17g | OGH | 24.08.2017 |
Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Entscheidend ist, ob sich der Teilnehmer in der zu beurteilenden Situation der Gefahren ausreichend bewusst war. Den Sportveranstalter trifft eine besondere Aufklärungspflicht nicht mehr, wenn der Teilnehmer mit dem Wesen der Sportart bzw sportlichen Aktivität einigermaßen vertraut und ihm die allfällige erhöhte Gefährdung bewusst sein musste, sofern dies für den Veranstalter erkennbar war. Das geforderte Bewusstsein ist im Allgemeinen dann anzunehmen, wenn der Teilnehmer die Risikosportart bzw gefährliche sportliche Aktivität bereits vor dem Unfall ausgeübt hat. (T27)<br/>Beisatz: Hier: „Bananenfahrt“ mit einem Motorboot. (T28)<br/>Veröff: SZ 2017/87 |
6 Ob 87/18i | OGH | 24.05.2018 |
Beis wie T5; Beis wie T10 nur: Wer sich einer ihm bekannten oder erkennbaren Gefahr aussetzt, etwa durch Teilnahme an gefährlichen Veranstaltungen, dem wird unter dem Aspekt des Handelns auf eigene Gefahr eine Selbstsicherung zugemutet. (T29); Beis wie T16; Beis wie T19; Beis ähnlich wie T22; Beis wie T27 |
6 Ob 136/19x | OGH | 24.10.2019 |
Beis wie T8; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Eishockeyspiel zweier Hobbymannschaften mit der Vereinbarung "ohne Körperkontakt" zu spielen. (T30) |
8 Ob 51/20p | OGH | 25.08.2020 |
Vgl; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Freundschaftliches Gerangel auf einem Badesteg. (T31) |
2 Ob 105/21m | OGH | 27.01.2022 |
Beis wie T5; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Tandemparagleitflug. (T32) |
8 Ob 15/22x | OGH | 22.04.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Canyoning Anfängertour. (T33) |
2 Ob 78/22t | OGH | 30.05.2022 |
Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Rechtsüberholen auf Engstelle bei Mountainbikerennen. (T34) |
Dokumentnummer
JJR_19780613_OGH0002_0050OB00540_7800000_002
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