ABGB § 1295, ABGB § 1296, ABGB § 1297
Der Veranstalter eines sportlichen Wettkampfes ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht auch für die Tauglichkeit der von ihm beigestellten Sportgeräte verantwortlich, schuldet aber sonst idR keine Warnung oder Belehrung. Diese Grundsätze gelten auch für ein Faßdaubenrennen. Zur Phänomenologie dieser Urform des Skisports.