OGH 8Ob108/74 (RS0041632)

OGH8Ob108/7411.6.1974

Rechtssatz

Aus der sinngemäßen Anwendung des § 464 Abs 3 ZPO idF BGBl 1973/569 folgt, dass für eine Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist die Beigabe eines Rechtsanwaltes verlangt, die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den Rechtsanwalt und einer Entscheidungsausfertigung an diesen, im Falle der Ablehnung des Antrages auf Verfahrenshilfe aber mit Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses beginnt.

Normen

VerfHG BGBl 1973/569 ArtVIII §3
ZPO §464 Abs3 II

8 Ob 108/74OGH11.06.1974
5 Ob 596/76OGH13.07.1976

nur: Aus der sinngemäßen Anwendung des § 464 Abs 3 ZPO idF BGBl 1973/569 folgt, dass für eine Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist die Beigabe eines Rechtsanwaltes verlangt, die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den Rechtsanwalt und einer Entscheidungsausfertigung an diesen beginnt. (T1)

2 Ob 574/84OGH05.06.1984

nur T1

2 Ob 540/87OGH24.03.1987

Auch; nur T1; Beisatz: Erfolgt die Zustellung beider Entscheidungen nicht gleichzeitig, beginnt die Frist erst mit der Zustellung des zweiten Schriftstückes. (T2)

3 Ob 532/87OGH23.09.1987

nur T1

6 Ob 638/89OGH12.10.1989

nur T1

4 Ob 593/89OGH17.10.1989
7 Ob 504/92OGH30.01.1992

nur T1; Beis wie T2

10 ObS 242/93OGH07.12.1993

Auch; Beis wie T2

1 Ob 595/93OGH21.12.1993

Auch; nur T1; Beis wie T2

6 Ob 621/94OGH20.10.1994

Beisatz: Hier: Umbestellung des Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe. (T3)

4 Ob 552/95OGH10.08.1995

Auch; nur T1; Beis wie T2

1 Ob 2394/96gOGH28.01.1997

Auch

3 Ob 217/99dOGH24.05.2000

Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 73/85

6 Ob 43/06aOGH09.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Die § 464 Abs 3 Satz 2 ZPO zugrunde liegende ratio liegt darin, den Lauf der Berufungsfrist erst dann beginnen zu lassen, wenn feststeht, dass der Verfahrenshilfeantrag erfolglos ist, es also nicht zur Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe kommt. (T4); Beisatz: Hier: Ab fruchtlosem Ablauf der dem Zweitbeklagten offenstehenden Rekursfrist war nur mehr offen, ob es bei der vom Erstgericht ausgesprochenen meritorischen Abweisung des Verfahrenshilfeantrages zu bleiben hatte, oder dieser im Sinne des Rekursantrages der klagenden Partei stattdessen zurückgewiesen wurde. Damit stand aber bereits zu diesem Zeitpunkt fest, dass der Antrag des Zweitbeklagten auf Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe erfolglos war. (T5)

2 Ob 31/06gOGH27.04.2006
4 Ob 88/07fOGH22.05.2007

Auch; Beis ähnlich wie T2

1 Ob 82/08bOGH06.05.2008

Auch; Beisatz: Nur ein (inhaltlich zu erledigender) unberechtigter Verfahrenshilfeantrag, nicht aber auch ein prozessual unzulässiger Antrag unterbricht den Fristenlauf. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19740611_OGH0002_0080OB00108_7400000_001

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