OGH 1Ob82/08b

OGH1Ob82/08b6.5.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, vertreten durch Mag. Dr. Alfred Poferl, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei G***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Werner Masser und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen 8,208.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 7.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. Jänner 2008, GZ 4 R 224/07z-36, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 21. Juni 2007, GZ 5 Cg 105/03s-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht änderte den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dem Kläger die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts bewilligt worden war, dahin ab, dass der Verfahrenshilfeantrag wegen mutwilliger Prozessführung abgewiesen wurde. Diese Entscheidung wurde gemeinsam mit der - nun angefochtenen - Sachentscheidung, mit der der Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil nicht Folge gegeben wurde, ausgefertigt und dem Prozessvertreter des Klägers am 18. 1. 2008 zugestellt. Am 13. 2. 2008 beantragte der Kläger neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts) zur Erhebung einer außerordentlichen Revision; er machte im Wesentlichen geltend, seine (weitere) Prozessführung sei weder aussichtslos noch mutwillig. Nachdem der den Antrag abweisende Beschluss des Erstgerichts dem Kläger am 28. 2. 2008 zugestellt worden war, erhob er (fristgerecht) dagegen Rekurs und brachte am 27. 3. 2008 die außerordentliche Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts ein. Sein Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags blieb erfolglos.

Rechtliche Beurteilung

Die dem Obersten Gerichtshof vom Erstgericht vorgelegte außerordentliche Revision des Klägers erweist sich als verspätet.

Das Urteil des Berufungsgerichts wurde dem Kläger am 18. 1. 2008 zugestellt. Bei Erhebung der Revision am 27. 3. 2008 war die vierwöchige Revisionsfrist bereits abgelaufen. Eine Fristunterbrechung durch den am 13. 2. 2008 gestellten Verfahrenshilfeantrag ist aus folgenden Gründen nicht eingetreten:

Gemäß § 505 Abs 2 ZPO ist auf die Revisionsfrist die Regelung des § 464 Abs 3 ZPO sinngemäß anzuwenden. Danach unterbricht ein innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellter, die Beigebung eines Rechtsanwalts einschließender Verfahrenshilfeantrag diese Frist; sie beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses neuerlich zu laufen.

Angesichts des Gesetzeswortlauts, der die Unterbrechungswirkung an die „Abweisung" des Verfahrenshilfeantrags knüpft, wird in Literatur und Rechtsprechung überwiegend vertreten, dass nur ein (inhaltlich zu erledigender) unberechtigter Verfahrenshilfeantrag, nicht aber auch ein prozessual unzulässiger Antrag Einfluss auf den Fristenlauf haben kann (3 Ob 130/05x = EvBl 2005/194, M. Bydlinski in Fasching/Konecny II/1 § 73 Rz 5 mwN). Dem schließt sich der erkennende Senat an.

Bei einem Verfahrenshilfeantrag, der nach Abweisung eines früheren derartigen Antrags gestellt wird, stellt sich stets die Frage nach dessen Zulässigkeit. Auch wenn die rechtskräftige Abweisung nur beschränkte Wirkungen hat, ist unbestritten (vgl nur M. Bydlinski, aaO § 65 ZPO Rz 6 mwN), dass der spätere Verfahrenshilfeantrag dann nicht zulässig ist, wenn der Antragsteller lediglich eine von der Vorentscheidung abweichende Neubeurteilung eines unveränderten Sachverhalts anstrebt (Fucik in Rechberger3, § 65 ZPO Rz 1 mwN). Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag ist nur zulässig, wenn zumindest die maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände dargelegt wird, wozu insbesondere die finanziellen Verhältnisse oder die Grundlagen für eine Prognose über die noch zu erwartenden Verfahrenskosten gehören.

Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger aber gar nicht auf die Änderung maßgeblicher Umstände berufen, sondern in seinem neuerlichen Verfahrenshilfeantrag lediglich geltend gemacht, die rechtliche Beurteilung in der - wegen ihrer Unanfechtbarkeit durch die Zustellung in Rechtskraft erwachsenen - Entscheidung des Rekursgerichts über die Mutwilligkeit seiner Prozessführung sei unrichtig. Diese Frage hat das Rekursgericht nun aber auf der Basis des vorliegenden - und im neuerlichen Antragszeitpunkt unveränderten - Akteninhalts bereits abschließend beurteilt, sodass der Kläger nicht berechtigt war, dieselbe Frage im Rahmen eines neuen Verfahrenshilfeantrags neuerlich zur Beurteilung zu stellen (vgl auch Fucik in Rechberger3 § 73 ZPO Rz 3).

Da der innerhalb der Revisionsfrist gestellte Verfahrenshilfeantrag somit unzulässig war, war er nicht geeignet, eine Fristunterbrechung im Sinn des § 505 Abs 2 iVm § 464 Abs 3 ZPO herbeizuführen. Die erst am 27. 3. 2008 erhobene Revision ist somit verspätet. Da die Rechtzeitigkeit einer Revision vom Obersten Gerichtshof stets selbstständig zu prüfen ist, ist es auch unerheblich, dass der Verfahrenshilfeantrag von den damit befassten Instanzen unrichtigerweise abgewiesen und nicht zurückgewiesen wurde (in diesem Sinne auch 2 Ob 141/07k).

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