Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Der im Mai 1958 geborene Antragsteller ist ein ehelicher Sohn der Antragsgegnerin. Er hat am 28.9.1979 vor dem Standesamt Baumgartenberg die Ehe geschlossen. Die Ehe der Eltern des Antragstellers war bereits im Jahre 1975 rechtskräftig geschieden worden. Davor war mit Ehepaktdissolutionsvertrag vom 23.5.1973 die zwischen den Eltern bestehende allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden aufgelöst worden. Seither waren die Eltern je zur Hälfte Miteigentümer der zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörigen Liegenschaften EZ 156 KG Stefanshart und EZ 328 KG Ardagger Markt. Aufgrund eines am 9.8.1976 zwischen dem Vater des Antragstellers und dessen Schwester Gertrude T*** geschlossenen notariellen Übergabevertrages wurden einige Grundstücke - darunter neben Wiesen und Gärten auch jenes mit dem Wohn- und Wirtschaftsgebäude - vom Gutsbestand der Liegenschaft EZ 156 KG Stefanshart abgeschrieben und unter der neuen EZ 703 vereinigt (Beilage E). Das Wohnhaus ist erst im Rohbau fertiggestellt, das Wirtschaftsgebäude befindet sich in eher desolatem Zustand. Mit demselben Übergabevertrag gestanden die Tochter und die Antragsgegnerin ihrem Vater bzw. geschiedenen Ehemann auf der neuen Liegenschaft EZ 703 KG Stefanshart ein Wohnungsrecht zu, das er noch heute ausübt.
Vor seiner Eheschließung wohnten der Antragsteller und seine spätere Ehegattin samt ihrem erstgeborenen Kind bei der Antragsgegnerin. Sie mußten aber von dort über anwaltliche Intervention ausziehen. Seither besteht zwischen Sohn und Mutter eine tiefe Abneigung. Aufgrund der nach der Ehescheidung der Eltern weiter bestehenden vermögensmäßigen Verflechtung, die zu fortdauerndem Zank und Hader führte, stehen auch die männlichen Familienmitglieder (Vater und Sohn) den weiblichen Familienmitgliedern (Mutter und Tochter) in Feindschaft gegenüber. Der Antragsteller übte bei seiner Eheschließung den Beruf eines Landmaschinenmechanikers aus und ist derzeit als Baggerfahrer beschäftigt. Er hatte und hat keinerlei unbewegliches Vermögen und bezog mit seiner Frau und dem Kind eine Mietwohnung in Perg, aus der er mit seiner mittlerweile um ein weiteres Kind angewachsenen Familie vor etwa fünf Jahren in eine andere Mietwohnung übersiedelte. Beide Wohnungen wurden zunächst nur notdürftig eingerichtet, auch die zuletzt bezogene Wohnung ist einrichtungsmäßig noch nicht komplettiert.
Die Antragsgegnerin war zum Zeitpunkt der Eheschließung ihres Sohnes auf die Einkünfte aus der Landwirtschaft angewiesen. Erst ab 1980 war sie bis 1987 als Raumpflegerin im Krankenhaus Linz mit einem monatlichen Nettoverdienst von ca. 8.000 S bis 10.000 S beschäftigt. Seither bezieht sie eine Invaliditätspension in Höhe von monatlich rund 5.000 S.
Der Antragsteller begehrte am 2.5.1986 von seiner Mutter die Zahlung eines Ausstattungsbetrages in Höhe von 500.000 S. Er verwies auf deren Hälfteeigentum an mehr als 62.000 m2 land- und forstwirtschaftlicher Flächen, welches samt Baulichkeiten einen Wert von mehr als 2 Mill. S repräsentiere. Die Antragsgegnerin sei für niemanden mehr sorgepflichtig und könne den Lebensunterhalt mit ihrem Arbeitseinkommen bestreiten. Es bestehe die Möglichkeit, ihre Miteigentumsanteile zu belasten oder teilweise zu veräußern. Die Antragsgegnerin trat dem Begehren dem Grunde und der Höhe nach entgegen, weil sie wegen ihres geringen Einkommens ohnehin schon zu einem äußerst bescheidenen Leben gezwungen sei. Auf ihre kleine Landwirtschaft sei sie jedenfalls angewiesen. Im Vergleich dazu könne der Antragsteller "verschwenderisch leben". Diese Verhältnisse hätten auch bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung des Antragstellers bestanden. Die Antragsgegnerin sei mit erheblichen Schulden belastet, weil sie zur Durchführung der notwendigsten Erhaltungsarbeiten am Wohnhaus ein Darlehen des Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich in Höhe von 178.000 S habe aufnehmen müssen. Seit Februar 1987 sei sie arbeitsunfähig. Eine Belehnung ihres Liegenschaftsbesitzes sei wegen eines bestehenden Belastungs- und Veräußerungsverbotes ausgeschlossen (ON 30 a).
Das Erstgericht bestimmte dem Antragsteller einen Ausstattungsbetrag von 12.000 S, zahlbar in 12 Monatsraten a 1.000 S, und wies das Mehrbegehren im Umfang von 488.000 S ab. Der stattgebende Teil des erstgerichtlichen Beschlusses ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Das Erstgericht traf noch folgende wesentliche Feststellungen:
Ob den der Antragsgegnerin gehörigen Hälfteanteilen der Liegenschaften EZ 156 KG Stefanshart und EZ 328 KG Ardagger Markt im Gesamtwert von 1,057.400 S ist aufgrund einer Vereinbarung vom 23.7.1986 zwischen der Antragsgegnerin und ihrer Tochter Gertrude T*** zu deren Gunsten ein Veräußerungs- und Belastungverbot einverleibt. Aufgrund des zwischen der Antragsgegnerin und ihrer Tochter Gertrude T*** am 23.7.1986 abgeschlossenen Übergabevertrages ist diese nunmehr Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 703 KG Stefanshart. Der Wert der von der Antragsgegnerin übertragenen Liegenschaftshälfte beträgt 364.300 S. Diese Liegenschaft war und ist durch Bewirtschaftung nicht verwertbar. Sie ist seit dem Jahre 1977 mit dem Pfandrecht für 178.000 S zugunsten des Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich belastet. Der Hälfteanteil der Antragsgegnerin wäre als solcher nur schwer verkäuflich gewesen.
Der zu erzielende Pachtzins aus dem gesamten als landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb geführten Liegenschaftsbesitz beträgt jährlich 24.000 S, sodaß auf den Hälfteanteil der Antragsgegnerin jährlich 12.000 S entfielen. Dies könnte eine Kapitalaufnahme von höchstens 73.000 S rechtfertigen. Die Veräußerung oder Übertragung von Grundstücksanteilen würde eine "Atomisierung" des an sich schon kleinen Betriebes bedeuten. Rechtlich folgerte das Erstgericht daraus, daß bei dem zum Zeitpunkt der Eheschließung ihres Sohnes geschätzten Einkommen der Antragsgegnerin nur ein Ausstattungsbetrag von ca. 3.500 S gerechtfertigt wäre. Allerdings wäre ihr damaliger Liegenschaftsbesitz bis zur Höhe von 73.000 S noch belastbar gewesen. Seither habe sich aber die Vermögenslage der Antragsgegnerin verschlechtert, weil sie nicht mehr Hälfteeigentümerin der Liegenschaft EZ 703 KG Stefanshart sei und infolge des Veräußerungs- und Belastungsverbotes ihr restlicher Liegenschaftsbesitz nicht mehr zur Verschaffung des erforderlichen Kapitals zur Verfügung stehe. In realistischer Sicht der derzeitigen finanziellen Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin sei somit ein Ausstattungsbetrag von 12.000 S angemessen.
Das Rekursgericht gab dem lediglich gegen die Abweisung seines Mehrbegehrens gerichteten Rekurs des Antragstellers teilweise Folge und bestimmte ihm einen Ausstattungsbetrag von insgesamt 50.000 S, zahlbar in 16 Monatsraten a 3.125 S ab 1.5.1985. Das Mehrbegehren des Antragstellers im Umfang von weiteren 450.000 S blieb weiterhin abgewiesen. Diese Abweisung ist in Rechtskraft erwachsen. Das Rekursgericht billigte die erstgerichtliche Beweiswürdigung und vertrat die Rechtsansicht, die erst nach Geltendmachung des vorliegenden Ausstattungsanspruches erfolgte Übertragung des Hälfteanteiles der Antragsgegnerin an der Liegenschaft EZ 703 KG Stefanshart müsse bei der Bemessung ebenso unbeachtlich bleiben wie das von der Antragsgegnerin erst nach diesem Zeitpunkt ihrer Tochter eingeräumte Veräußerungs- und Belastungsverbot. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe die Antragsgegnerin ein Liegenschaftsvermögen im Wert von rund 1,4 Mill. S besessen, wobei aber die Hypothekarschuld von 178.000 S ob der Liegenschaft EZ 703 KG Stefanshart noch zu beachten sei. Bei einem anteiligen Pachtzins von 12.000 S lasse dieser Liegenschaftsbesitz einen Betrag von 50.000 S wirtschaftlich als in sinnvoller Weise finanzierbar erscheinen, wenngleich die Antragsgegnerin auch nur ein bescheidenes Pensionseinkommen beziehe, sodaß nicht der gesamte landwirtschaftliche Ertrag für Kreditrückzahlungen Verwendung finden könne. Andererseits seien aber ihre Lebenshaltungskosten durch die Ausgedingswohnung und durch den teilweisen Bezug von Naturalien aus der Landwirtschaft etwas reduziert und die Abstattung des Ausstattungsbetrages durch die Einräumung von Raten erleichtert. Als Starthilfe für den Antragsteller sei der zuerkannte Betrag ebenso angemessen wie unter Bedachtnahme auf eine zusätzliche anteilige Leistungspflicht des Vaters.
Nur gegen den abändernden Teil dieses Beschlusses (Erhöhung des Ausstattungsbetrages von 12.000 S auf 50.000 S) wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Revisionsrekurs.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig, weil die Bemessung des Heiratsgutes der Tochter (§§ 1220 ff ABGB) ebenso wie diejenige der Ausstattung des Sohnes (§ 1231 zweiter Satz ABGB) keinen gesetzlichen Unterhalt betrifft (Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1221; EFSlg 23.618; SZ 53/110 ua). Er ist auch nicht verspätet, wenngleich er erst am 5.7.1989 überreicht, der angefochtene Beschluß dem damals frei gewählten Parteienvertreter der Antragsgegnerin aber schon am 14.6.1989 zugestellt worden ist. Die Antragsgegnerin beantragte nämlich nach Vollmachtskündigung ihres anwaltlichen Vertreters innerhalb der Revisionsrekursfrist am 20.6.1989 aufgrund der ihr bereits bewilligten Verfahrenshilfe die Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Rechtsmittelerhebung. Der bewilligende Beschluß des Erstgerichtes ist dem bestellten Verfahrenshilfeanwalt am 27.6.1989 zugestellt worden. Gemäß Art.VIII § 3 Abs 1 VerfahrenshilfeG BGBl. Nr.569/1973 gelten die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Verfahrenshilfe sinngemäß auch für das außerstreitige Verfahren. Die Revisionsrekursfrist begann daher gemäß § 521 Abs 3 in Verbindung mit § 464 Abs 3 ZPO erst mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes und einer schriftlichen Ausfertigung der Rekursentscheidung an ihn. Auf den Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichtes an den früheren gewählten Vertreter oder der Anzeige der erfolgten Beendigung des bisherigen Vollmachtsverhältnisses kommt es dabei nicht an (SZ 48/93; RZ 1987/9 ua; zuletzt etwa 3 Ob 532/87). Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Trotz der unterschiedlichen Terminologie in den §§ 1220 ff ABGB (für die Tochter) und § 1231 zweiter Satz ABGB (für den Sohn) handelt es sich um denselben Ausstattungsanspruch. Es geht beide Male um die Gewährung einer angemessenen Starthilfe für das Kind bei der ersten Gründung einer eigenen Familie (Ostheim, ÖJZ 1978, 512;
Koziol-Welser, Grundriß8, II, 246; Petrasch, aaO, Rz 1 zu § 1220;
Schwimann/Brauneder, ABGB IV/2, § 1221 Rz 5; SZ 53/110;
EFSlg 46.038, 54.195 ua). Der Gesetzgeber geht davon aus, daß Sohn und Tochter zur Befriedigung der mit der ersten Heirat verbundenen Bedürfnisse noch einmal angemessen an den Lebensverhältnissen ihrer Eltern teilnehmen können (Ostheim, aaO, 507; 1 Ob 537/88). Die Eltern haften dabei für das Heiratsgut oder die Ausstattung nicht solidarisch. Der Ausstattungsberechtigte kann sich daher getrennt an jeden seiner beiden Elternteile wenden und von ihm einen angemessenen Anteil für seine Ausstattung begehren (Petrasch, aaO, Rz 2 zu § 1220; Schwimann/Brauneder, aaO, § 1221 Rz 7; SZ 53/87 und 110; EFSlg 46.041 ua). Für die Beurteilung des Anspruches ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Eheschließung des Kindes maßgebend (EFSlg 46.050, 48.590 uva). Auf die Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen zur Zeit der Geltendmachung des Anspruches kommt es nur dann an, wenn sie geringer ist als zum Zeitpunkt der Eheschließung (Koziol-Welser, aaO; Petrasch, aaO, Rz 1 zu § 1221;
Schwimann/Brauneder, aaO, § 1221 Rz 11; SZ 53/87; SZ 56/169;
EFSlg 48.591, 51.466 ua). Die Leistungsfähigkeit ist allerdings kein statischer Begriff, sodaß von den genannten Stichtagen aus die Einkommens- und Vermögenssituation des Leistungspflichtigen auf längere Sicht beurteilt werden muß (SZ 53/87). Gemäß § 1221 ABGB ist bei der Bemessung des Heiratsgutes die Leistungsfähigkeit des Ausstattungspflichtigen ohne strenge Erforschung des Vermögensstandes zu untersuchen. Die Beweislast für ein die Ausstattungspflicht beseitigendes oder miderndes Unvermögen trifft grundsätzlich den Ausstattungspflichtigen (Petrasch, aaO, Rz 1 zu § 1221).
Für die von der Antragsgegnerin lediglich bekämpfte Höhe der zuerkannten Ausstattung stellt das Gesetz keine starren Regeln auf. Maßgeblich sind vielmehr jeweils die Verhältnisse des Einzelfalles (EFSlg 43.489, 46.042, 48.588, 51.465, 54.201 ua). Dem Leistungspflichtigen kann jedenfalls zugemutet werden, Besitz zu belasten, Teile davon zu veräußern oder dem Dotationsberechtigten zu überlassen (EFSlg 48.594, 54.203 ua). Das gilt auch für Miteigentumsanteile (EFSlg 48.601). Andererseits ist bei der Bemessung des Anspruches auf den Schuldenstand des Leistungspflichtigen sowie darauf zu achten, daß sein eigener anständiger Unterhalt nicht gefährdet werden darf (EFSlg 46.046, 48.595, 51.468 ua). Dabei ist aber zu bedenken, daß der Ausstattungspflichtige zumindest ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung des Ausstattungsanspruches sich wirtschaftlich darauf einzustellen hat, daß sein Kind einen Ausstattungsbeitrag in angemessener Höhe zu erhalten haben wird (EFSlg 51.467 ua; zuletzt etwa 1 Ob 537/88).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, daß die Vorinstanzen mit Recht übereinstimmend die Veräußerung von Teilen des anteiligen Liegenschaftsbesitzes der Antragsgegnerin in Anbetracht der wirtschaftlichen Folgen für den ohnehin nur kleinen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb als unzumutbar nicht näher in Betracht gezogen haben. Sieht man von der Wohnversorgung der Antragsgegnerin dienenden Liegenschaft EZ 703 KG Stefanshart ab, welche zum maßgeblichen Zeitpunkt der Eheschließung des Antragstellers bereits pfandrechtlich belastet war, so repräsentiert der Wert des Hälfteanteiles der Antragsgegnerin an den beiden übrigen Liegenschaften doch knapp mehr als 1 Mill. S. An diesem beträchtlichen Vermögenswert hat die Antragsgegnerin ihren Sohn, der auch zur Zeit seiner Eheschließung kein seinen Anspruch auf angemessene Starthilfe ausschließendes oder minderndes eigenes hinlängliches Vermögen besaß, noch einmal angemessen teilhaben zu lassen. Aufgrund dieser Umstände und weil dem Vater des Antragstellers damals eine entsprechende Vermögensbeteiligung zukam, ist ein anteiliger Ausstattungsbetrag in der vom Rekursgericht festgesetzten Höhe von 50.000 S angemessen. Diesen Betrag hätte die Antragstellerin Ende des Jahres 1979 im Wege einer Kreditaufnahme durch entsprechende Belastung ihrer Miteigentumsanteile an den Liegenschaften EZ 156 KG Stefanshart und EZ 328 KG Ardagger Markt in zumutbarer Weise aufbringen können, war sie doch ab dem Jahre 1980 berufstätig, sodaß sich ihr Einkommen entsprechend erhöht hat. Zutreffend wurde vom Rekursgericht auch erkannt, daß die Antragsgegnerin durch die erst nach gerichtlicher Geltendmachung des Ausstattungsanspruches erfolgte Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes ob den zuletzt genannten beiden Liegenschaften zugunsten ihrer Tochter das Recht des Dotationsberechtigten nicht zum Erlöschen bringen konnte. Dies umso weniger, als für ein derartiges Vorgehen nach den Feststellungen weder eine zwingende Notwendigkeit noch ein sachlich gerechtfertigter Grund bestanden hat. Auch die zuerkannte Ratenzahlung trägt entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin dem Umstand Rechnung, daß ihre anständige Versorgung durch das Ausgedingsrecht gesichert ist, zumal sich ihre Lebenshaltungskosten durch den Bezug von Naturalien aus der Landwirtschaft entsprechend reduzieren. Dazu kommt, daß bei der Veranschlagung der Ratenhöhe nicht nur der Pensionsbezug der Antragsgegnerin, sondern auch deren Jahreseinkünfte aus der Landwirtschaft zu berücksichtigen waren.
Dem Revisionsrekurs war daher aus allen diesen Gründen ein Erfolg zu versagen.
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