Spruch:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund über die Berufung der beklagten Partei zu entscheiden.
Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Das Berufungsgericht wies die Berufung der Beklagten mit der Begründung zurück, dem Beklagtenvertreter sei der Bestellungsbeschluß zum Verfahrenshelfer samt Urteilsausfertigung am 3. Oktober 1986 zugestellt worden. Die am 6. November 1986 zur Post gegebene Berufung sei daher verspätet.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs der Beklagten ist berechtigt.
Laut Aktenvermerk des Erstgerichtes vom 19. Februar 1987 wurde dem Beklagtenvertreter am 3. Oktober 1986 wohl der Bestellungsbeschluß zugestellt, die Zustellung des Urteils erfolgte aber nach Urgenz erst später ohne Rückschein, vermutlich am 30. Oktober 1986. Die mit dem Rekurs vorgelegte Urteilsausfertigung trägt einen Eingangsvermerk der Rechtsanwaltskanzlei vom 3. November 1986. Die Annahme des Berufungsgerichtes über die Zustellung der Urteilsausfertigung an den Verfahrenshelfer hat sich daher als unrichtig erwiesen.
Da die beklagte Partei innerhalb der Berufungsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beigabe eines Rechtsanwaltes beantragt hatte, begann die Berufungsfrist gemäß § 464 Abs. 3 ZPO für sie ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses und der Urteilsausfertigung neu zu laufen. Erforderlich ist die Zustellung beider Entscheidungen. Erfolgt diese nicht gleichzeitig, beginnt die Frist erst mit der Zustellung des zweiten Schriftstückes (Fasching, Ergänzungsband, S 56, Anm. 7; 5 Ob 596/76). Die Berufungsfrist begann daher erst mit der Zustellung der Urteilsausfertigung an Dr. Maderthaner. Die am 6. November 1986 zur Post gegebene Berufung war daher jedenfalls rechtzeitig, gleichgültig ob die Urteilsausfertigung schon am 30. Oktober oder erst am 3. November 1986 zugestellt wurde. Eine Prüfung an welchem Tag die Zustellung erfolgte, ist daher nicht notwendig.
Aus diesen Gründen mußte der Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes aufgehoben werden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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