OGH 4Ob538/72 (RS0047843)

OGH4Ob538/7225.4.1972

Rechtssatz

Da die Entscheidung ausschließlich auf das Wohl der Kinder abzustellen ist, kommt es auch nicht wesentlich darauf an, auf welche Weise das Kind auf den derzeitigen Pflegeplatz kam; die Zuweisung des Kindes darf nicht als Strafmaßnahme für ein rechtswidriges Verhalten eines Elternteiles gesehen werden. Ein solches Verhalten könnte nur insofern von Belang sein, wenn daraus im Einzelfall Rückschlüsse auf eine mangelnde Eignung zur Erziehung beim betreffenden Elternteil abgeleitet werden könnten. Ansonsten ist es für die Entscheidung über die Zuweisung der Kinder nicht wesentlich, ob ein Elternteil die Kinder eigenmächtig an sich genommen hat.

Normen

ABGB §142 Ca
ABGB §177 B

4 Ob 538/72OGH25.04.1972

Veröff: EvBl 1972/244 S 462

1 Ob 250/72OGH22.11.1972

nur: Da die Entscheidung ausschließlich auf das Wohl der Kinder abzustellen ist, kommt es auch nicht wesentlich darauf an, auf welche Weise das Kind auf den derzeitigen Pflegeplatz kam. (T1) Beisatz: Es kommt auch nicht darauf an, ob die Mutter aus eherechtlichen triftigen Gründen den Haushalt des Vaters verlassen hatte. (T2)

7 Ob 281/72OGH17.01.1973

nur T1

6 Ob 150/73OGH12.07.1973

Veröff: EvBl 1974/38 S 99

1 Ob 159/75OGH27.08.1975

Beis wie T2

5 Ob 211/75OGH21.10.1975

Beis wie T2

1 Ob 509/76OGH28.01.1976
4 Ob 539/78OGH13.06.1978

Vgl aber; Beisatz: Ein Elternteil, der ein Kind eigenmächtig an sich bringt, hat es nicht in der Hand, das Verfahren solange hinauszuzögern, bis er unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer ruhigen und stetigen Erziehung die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes ablehnen kann; vielmehr hat eine solche "faktische Situation" bei der Entscheidung über die Erziehungsberechtigung außer Betracht zu bleiben. (T3) Veröff: JBl 1979,366

7 Ob 546/79OGH28.03.1979

nur T1; Veröff: EFSlg 33633

3 Ob 617/78OGH27.06.1979

nur T1; Beis wie T2

1 Ob 552/85OGH17.04.1985

Beis wie T2; Veröff: ÖA 1985,142

1 Ob 541/86OGH17.03.1986

Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 552/85

4 Ob 523/88OGH15.03.1988

Auch

7 Ob 655/88OGH22.09.1988

nur T1

2 Ob 626/90OGH21.11.1990
8 Ob 501/94OGH20.01.1994

Auch; nur: Die Zuweisung des Kindes darf nicht als Strafmaßnahme für ein rechtswidriges Verhalten eines Elternteiles gesehen werden. Ein solches Verhalten könnte nur insofern von Belang sein, wenn daraus im Einzelfall Rückschlüsse auf eine mangelnde Eignung zur Erziehung beim betreffenden Elternteil abgeleitet werden könnten. (T4) Beisatz: Hier: Ehewidrige Beziehungen der Mutter. (T5)

5 Ob 279/01tOGH11.12.2001

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei einer Entscheidung über die Kindes-Obsorge nach Scheidung der Eltern ist ausschließlich auf das Wohl der betroffenen Kinder abzustellen. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19720425_OGH0002_0040OB00538_7200000_005

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