Rechtssatz
Die Feststellung von Tatsachen, mögen sie auch rechtserheblich sein, oder von rechtserzeugenden Tatsachen, die die Voraussetzung eines an sich zulässigen Feststellungsantrages sein können, ist unzulässig.
4 Ob 521/78 | OGH | 13.06.1978 |
Beisatz: Wahrer Wille des Erblassers. (T1) |
1 Ob 542/92 | OGH | 19.02.1992 |
Beisatz: Bei der begehrten Feststellung, Terminsverlust sei nicht eingetreten, geht es nicht um die Feststellung von Tatsachen. (T2) |
9 Ob 165/02h | OGH | 04.09.2002 |
Auch; Beisatz: Hier: Feststellungsbegehren, dass der Beklagte wider Treu und Glauben Bedingungen vereitelt habe und daher diese Bedingungen als eingetreten zu gelten hätten, ist durch § 228 ZPO nicht gedeckt. (T3) |
6 Ob 63/05s | OGH | 25.08.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Feststellungsklagen, die auf die Feststellung von Tatsachen gerichtet sind, sind nicht in Beschlussform zurückzuweisen, sondern meritorisch zu behandeln und mit Urteil abzuweisen. (T4) |
9 ObA 134/07g | OGH | 28.11.2007 |
Auch; Beisatz: Bloße Tatsachen, mögen sich daran auch Rechtsfolgen knüpfen, sind nicht im Sinn des § 228 ZPO feststellungsfähig. (T5) |
9 ObA 106/07i | OGH | 08.10.2008 |
Auch; Beisatz: Ob jemand dienstunfähig ist, ist eine Tatsachenfrage. (T6) |
8 ObA 12/20b | OGH | 27.05.2020 |
Beis wie T5; Beisatz: Hier: Die Frage, ob dem Kläger an bestimmten Tagen Wochenruhe gewährt wurde, ist eine Tatfrage. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19700826_OGH0002_0050OB00140_7000000_002
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