OGH 9Ob250/02h

OGH9Ob250/02h18.12.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Linda K*****, vertreten durch Hausberger-Moritz-Schmidt, Rechtsanwälte in Wörgl, gegen die beklagte Partei R***** regGenmbH, *****, vertreten durch Fruhstorfer & Knittl, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 25.435,49), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 4. Oktober 2002, 5 R 20/02h-26, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO). Eine derartige Rechtsfrage wird von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt:

Die Verneinung der von der Klägerin in der Berufung gerügten Aktenwidrigkeit durch das Berufungsgericht begründet keine Verletzung des "rechtlichen Gehörs". Eine Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO läge dann vor, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen würde. Von dem Nichtigkeitsgrund betroffen ist sohin der Ausschluss der Partei von der Verhandlung (Kodek in Rechberger, ZPO² § 477 Rz 7 mwN). Ein derartiger Fall ist hier nicht gegeben (RIS-Justiz RS0107383).

Nach § 228 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes, auf Anerkennung der Echtheit einer Urkunde oder Feststellung der Unechtheit derselben Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht oder die Urkundenechtheit durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage müssen demnach neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen auch noch zwei weitere besondere Prozessvoraussetzungen gegeben sein, und zwar die Feststellungsfähigkeit des Rechtsverhältnisses und das rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung (RIS-Justiz RS0039007). § 228 ZPO lässt - abgesehen von der Frage der Echtheit einer Urkunde - nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses zu, nicht aber die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale, die allenfalls geeignet sein könnten, ein Recht des Klägers zu begründen (9 Ob 165/02h). Nicht feststellungsfähig sind bloße rechtliche Qualifikationen, Eigenschaften oder Vorfragen eines Rechtes (Fasching III 60 f). Bestimmte rechtliche Eigenschaften von Tatsachen, die nur Teil eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sind, etwa dass der Werklohn wegen vorliegender Mängel nicht fällig sei, sind daher entgegen der Auffassung der Revisionswerberin nicht feststellbar (Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO² § 228 Rz 5; RZ 1984/80; RIS-Justiz RS0038947). Eine Feststellung der mangelnden Fälligkeit des Werklohns allein wegen Mangelhaftigkeit des Werkes würde lediglich der Klarstellung von Tatsachen, nämlich des Nichtvorliegens von Mängeln, nicht aber der Bereinigung der Rechtsbeziehungen oder der Beseitigung der Beeinträchtigung der Stellung des Bestellers dienen (RZ 1984/80; vgl auch Fasching aaO 61). Umstände, die ein Abgehen von dieser Rechtsprechung gebieten, werden nicht aufgezeigt. An dieser Beurteilung ändert sich entgegen der Befürchtung der Revisionswerberin auch nichts, wenn sich nicht Werkbesteller und Werkunternehmer, sondern Werkbesteller und Zedent, an den der Werkunternehmer die Werklohnforderung zediert hat, gegenüber stehen. Durch die Zession darf nämlich die Lage des Schuldners nicht verschlechtert werden, weshalb diesem auf Grund seiner fehlenden Einbeziehung in den Vorgang der Abtretung gemäß § 1396 ABGB das Recht zusteht, gegen den Zessionar alle Einwendungen zu erheben, die er gegen den Zedenten hätte. Zu diesen Einwendungen zählt beispielsweise auch die Einrede der mangelnden Fälligkeit oder des nicht erfüllten Vertrages (Ertl in Rummel, ABGB² § 1396 Rz 1 mwN;

Schwimann/Honsell/Heidinger, ABGB² VII § 1396 Rz 2 mwN).

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