OGH 1Ob624/92(1Ob625/92)

OGH1Ob624/92(1Ob625/92)2.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Graf, Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Martin F***** jun., 2. Martin F***** sen., ***** beide vertreten durch Dr.Ingobert Schuler, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Sch***** & Co AG ***** vertreten durch Dr.Walter Waizer, Dr.Peter Waizer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert S 24,000.000), in eventu Feststellung, in eventu Leistung von S 3,938.140,11 sA, infolge Revision der klagenden Parteien und Rekurses der beklagten Partei gegen das Urteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 29.Juni 1992, GZ 4 R 106/92-28, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 16. Jänner 1992, GZ 11 Cg 190/90-22, teils bestätigt, teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

1. Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

2. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Im Juli 1981 wurde zwischen der Martin F***** KG als Verkäuferin und der beklagten Partei als Käuferin ein Kaufvertrag über die Liegenschaft EZ ***** KG H***** geschlossen. Die Unterfertigung dieses Vertrages erfolgte seitens der Verkäuferin durch Rechtsanwalt Dr.Alfons S***** am 20.7.1981, seitens der Käuferin durch Generaldirektor Paul T***** und Vorstandsdirektor Milan P***** am 29.7.1981. Die Kläger waren im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses Komplementäre der Verkäuferin. Punkt VII des Kaufvertrages lautet:

"Die Übergabe und Übernahme der Kaufliegenschaft erfolgt am Tag der Unterzeichnung dieses Vertrages. Zu diesem Zeitpunkt gehen Besitz und Genuß, aber auch die Verpflichtung zur Bezahlung sämtlicher mit dem Besitz der Liegenschaft verbundenen Steuern und Abgaben an die Käuferin über". Auf einer (Seite einer) Kopie dieses Kaufvertrages befindet sich der von Harald E*****, Mag.Elmar W*****, Reinhold B***** und Rechtsanwalt Dr.Alfons S***** unterfertigte Vermerk:

"Übergabe und Übernahme erfolgte entgegen Vertragspunkt VII bereits (am) 10.7.1981". Die Frage, wann die Übergabe und Übernahme der Liegenschaft erfolgte, hatte in verschiedenen Verfahren rechtliche Bedeutung, so etwa im Steuerverfahren betreffend Umsatz- und Gewerbesteuer sowie Gewinnfeststellung der Martin F***** KG bzw deren Nachfolgegesellschaft für das Jahr 1981. In diesem Steuerverfahren erging bereits ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.6.1991 (Zl 90/14/0048). Weiters hatte sie Bedeutung im Strafverfahren AZl 32 Vr 721/90 des Landesgerichtes Innsbruck gegen Raimund B*****, Dr.Elmar R*****, Rechtsanwalt Dr.Alfons S***** ua; nach Einstellung dieses Verfahrens richteten die Kläger an die Generalprokuratur beim Obersten Gerichtshof die Anregung zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes; darüber erfolgte bisher keine Antragstellung der Generalprokuratur. Weiters war die Frage des Zeitpunkts der Übernahme und Übergabe auch in Zivilprozessen von Relevanz, so etwa im Verfahren 41 Cg 265/90 des Landesgerichtes Innsbruck zwischen der dort klagenden Partei Dr.Alfons S***** und der dort beklagten Partei Dr.Ingobert Sch***** wegen Feststellung und Unterlassung, sowie im Verfahren 5 Cg 209/90 des Landesgerichtes Innsbruck zwischen der dort klagenden Partei Martin F***** jun und den dort beklagten Parteien Dr.Elmar R*****, Dr.Alfons S*****, Raimund B***** ua wegen Schadenersatz (Streitwert S 12,255.831,89 sA). Der dabei behauptete Schaden (der Kläger) stützt sich in erster Linie auf steuerliche Nachteile.

Die Kläger begehrten mit der vorliegenden Klage in der Hauptsache die (zwischen ihnen als ehemaligen Komplementären der Martin F***** KG und der beklagten Partei zu erwirkende) Feststellung, daß neben dem am 20./29.7.1981 abgeschlossenen......Kaufvertrag über die....Liegenschaft EZ ***** KG H***** kein zweiter Kaufvertrag abgeschlossen und unterfertigt wurde, bei welchem Punkt VII des Kaufvertrages vom 20./29.7.1981 dahingehend abgeändert wurde, daß die Übergabe und Übernahme des Kaufobjektes am 10.7.1981 erfolgt ist, und daß die Übergabe und Übernahme der Betriebsliegenschaft EZ ***** KG H***** an bzw durch die beklagte Partei nicht am 10.7.1981 erfolgte, sondern gemäß dem verbücherten Kaufvertrag vom 20./29.7.1981 am 29.7.1981, frühestens am 20.7.1981 stattgefunden habe; in eventu die Feststellung, daß das zwischen der Martin F***** KG und der beklagten Partei aufgrund des am 20./29.7.1981 abgeschlossenen Kaufvertrages bestehende Rechtsverhältnis über die Liegenschaft EZ ***** KG H***** weder durch einen zweiten zwischen den genannten Vertragsteilen geschlossenen Kaufvertrag noch durch den handschriftlichen und von den Herren Harald E*****, Mag. Elmar W*****, Reinhold B***** und Rechtsanwalt Dr.Alfons S***** unterfertigten Vermerk "Übergabe und Übernahme erfolgte entgegen Vertragspunkt VII bereits 10.1.1981" abgeändert wurde, insbesondere nicht hinsichtlich des Punktes VII des Kaufvertrages vom 20./29.7.1981, welcher wie folgt lautet:...... . Ihr rechtliches Interesse an den Feststellungsbegehren stützten die Kläger auf die rechtliche Relevanz der begehrten Feststellungen für ein anhängiges Steuerverfahren, für ein nach ihrer Ansicht zu Unrecht eingestelltes Strafverfahren und für mehrere laufende Schadenersatzprozesse. Die beklagte Partei widersetze sich der rechtsverbindlichen Abgabe einer Erklärung im Sinne dieser Feststellungsbegehren. Da der Inhalt des Kaufvertrages unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung der Kläger als ehemalige Komplementäre der Verkäuferin habe, sei das Begehren zulässig. In der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung begehrten die Kläger in eventu die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von S 3,938.140,11 sA mit dem Vorbringen, soferne die derzeitigen Generaldirektoren der beklagten Partei Mag.Elmar W***** und Reinhold B***** sowie Harald E***** bei der Herstellung des handschriftlichen Vermerks (angeblich vom 20.7.1981) namens und auftrags der beklagten Partei aufgetreten seien, habe diese die Mitverantwortung zu tragen, weil sie sich dadurch an der Erstellung einer falschen Urkunde beteiligt habe, so daß sie solidarisch mit den im Verfahren 5 Cg 209/90 des Landesgerichtes Innsbruck "schadenersatzrechtlich zur Verantwortung gezogenen Personen" für den eingetretenen Schaden mithafte. Dieser bestehe in Vertretungskosten im Steuerverfahren ***** des Finanzamtes B***** in Höhe von S 953.621,93, in Vertretungskosten des Dipl.Vw. Franz Martin K***** in Höhe von mindestens S 1,000.000 und in den Kosten des Strafverfahrens 30 Vr 1234/88 des Landesgerichtes Feldkirch bzw 32 Vr 721/90 des Landesgerichtes Innsbruck laut Kostenvereinbarung in Höhe von S 1,984.518,18.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Feststellungsbegehren und brachte vor: Ein zweiter Kaufvertrag sei zwischen der Martin F***** KG und ihr nicht abgeschlossen worden, ein vermeintliches rechtliches Interesse der Kläger am Feststellungsbegehren sei durch das mittlerweile erflossene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im Steuerverfahren weggefallen. Das der Klage zugrundeliegende Rechtsverhältnis besitze keine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung der Kläger. Es liege nicht nur die von den Klägern behauptete Rechtsberühmung der beklagten Partei nicht vor, es hätte auch ein allfälliges Feststellungsurteil keinerlei Bindungswirkung auf die Schadenersatzprozesse der Kläger gegen ihre damaligen Vertreter und andere Personen. Schließlich sei die rechtliche Qualifikation des handschriftlichen Vermerks in den Schadenersatzprozessen und im Strafverfahren nicht von Bedeutung. Bei den begehrten Feststellungen handle es sich vor allem nicht um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes. Im übrigen sprach sich die beklagte Partei gegen die Zulassung der mit dem Eventualleistungsbegehren vorgenommenen Klagsänderung aus und bestritt dieses Eventualbegehren.

Das Erstgericht wies sämtliche Begehren ab.

Es vertrat die Rechtsauffassung, die Feststellungsbegehren seien nicht zulässig, weil es bei ihnen um die Feststellung von Tatsachen (des Termins der Übernahme der Liegenschaft) bzw um rechtliche Qualifikationen (rechtliche Bedeutung des Übernahmsvermerkes) gehe. Ein bloßes rechtliches Interesse der Kläger an den Feststellungen genüge somit nicht. Die Feststellungsklage sei hier auch unzulässig, weil die begehrten Feststellungen wohl für einen anderen Prozeß Bedeutung haben, aber keine Rechtskraft bewirken könnten. Zudem seien die Parteien in den genannten Zivilprozessen nicht ident mit denen des vorliegenden Rechtsstreites. Im Hinblick auf die Subsidiarität der Feststellungsklage schließe ein Feststellungsbegehren als Hauptbegehren ein Eventualleistungsbegehren aus; abgesehen davon wäre diese "Klagsänderung nach dem Verfahrensstand über Antrag der Beklagten nicht zuzulassen gewesen".

Infolge Berufung der Kläger bestätigte das Gericht zweiter Instanz die Abweisung der Feststellungsbegehren, die Entscheidung über das Eventualleistungsbegehren und die Kostenentscheidung hob es hingegen auf. Es erklärte die ordentliche Revision und den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig und gründete seine Entscheidung auf folgende rechtliche Beurteilung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand einer Feststellungsklage könne nur die Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes sein, nicht aber die Feststellung einer Tatsache, einer bloßen rechtlichen Qualifikation einer Tatsache oder der rechtlichen Eigenschaft eines Anspruchs. Ein Rechtsverhältnis sei die bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte, rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von Personen zu Sachen. Ob ein Rechtsverhältnis vorliege, beurteile sich nach dem zugrundeliegenden Recht der Hauptsache. Unzulässig sei die Feststellung von Tatsachen, mögen sie auch rechtserheblich sein. Maßgeblich sei auch hier nicht der Wortlaut, sondern der Sinn des Begehrens. Nicht im Wege einer Feststellungsklage feststellbare Tatsachen seien beispielsweise die Feststellung bestimmter Vorgänge, wie etwa, daß bestimmte Erklärungen abgegeben oder bestimmte Beschlüsse gefaßt wurden. Im vorliegenden Fall sei das Hauptbegehren nicht auf die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses, sondern auf die Feststellung einer Tatsache gerichtet. Sowohl der Umstand, daß kein (im Begehren näher umschriebener) zweiter Kaufvertrag abgeschlossen und unterfertigt wurde, als auch der Umstand, wann die tatsächliche Übernahme und Übergabe der Liegenschaft erfolgt ist, stelle einen bestimmten Vorgang dar, der nicht im Wege einer Feststellungsklage feststellbar sei. Auch das Eventualfeststellungsbegehren betreffe aber kein feststellbares Recht oder Rechtsverhältnis. Dieses Begehren betreffe die Feststellung, daß ein bestimmter Kaufvertrag weder durch einen zweiten Kaufvertrag, noch durch einen (genau beschriebenen) Vermerk abgeändert wurde. Dadurch, daß die Kläger ihr Feststellungsbegehren derart formuliert hätten, es werde festgestellt, daß ein bestimmtes - aufgrund des Kaufvertrages bestehendes - Rechtsverhältnis nicht abgeändert wurde, trete inhaltlich keine Änderung ein, da ein solches durch einen Kaufvertrag über eine Liegenschaft begründetes Rechtsverhältnis kein Dauerschuldverhältnis darstelle. Der Umstand, daß nach Abschluß eines Kaufvertrages über eine Liegenschaft kein diesen abändernder weiterer Kaufvertrag abgeschlossen wurde bzw keine Änderung des Kaufvertrages durch einen Vermerk erfolgte, stelle nicht ein Recht oder Rechtsverhältnis, sondern eine - wenn auch rechtserzeugende - Tatsache dar. Die Feststellung von Tatsachen sei jedoch unzulässig.

Die Erhebung des auf Leistung gerichteten Eventualbegehrens neben einem Hauptbegehren auf Feststellung stelle eine Klagsänderung dar, weil es nicht aus denselben rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet werde, sondern zur Begründung neue rechtserzeugende Tatsachen zusätzlich vorgetragen worden seien. Da die Beklagte der Klagsänderung widersprochen habe, sei an sich über deren Zulassung mit Beschluß abzusprechen gewesen. Das Erstgericht habe eine solche ausdrückliche Beschlußfassung jedoch unterlassen, wohl aber mit dem angefochtenen Urteil in der Sache auch über dieses Eventualbegehren abgesprochen. Diese im Sinn der ständigen Rechtsprechung konkludente Zulassung der Klagsänderung habe die Beklagte nicht bekämpft. Durch diese Unterlassung sei die Zulassung der Klagsänderung rechtskräftig geworden. Hiebei sei von Bedeutung, daß die Beklagte im Verfahren erster Instanz zu diesem Eventualleistungsbegehren bereits ein Sachvorbringen erstattet und damit über die geänderte Klage verhandelt habe. Dem Berufungsgericht sei somit verwehrt, die Zulässigkeit der Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO zu überprüfen, da von der Rechtskraft der Zulassung der Klagsänderung auszugehen sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß das Erstgericht (nur) in den Entscheidungsgründen die Ansicht vertreten habe, die Klagsänderung sei nicht zulässig. Entgegen der erstinstanzlichen Auffassung bestehe kein Hindernis, neben einem Hauptfeststellungsbegehren ein Eventualleistungsbegehren zu erheben. Ein Eventualbegehren müsse nicht derselben Art von Begehren zugehören wie das Hauptbegehren. Da das Erstgericht über das Leistungsbegehren kein Verfahren durchgeführt habe, müsse das angefochtene Urteil diesbezüglich aufgehoben werden.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision der Kläger ist - entgegen dem berufungsgerichtlichen Ausspruch - nicht zulässig, der Rekurs der beklagten Partei ist im Ergebnis nicht berechtigt.

Zu 1.:

Das Berufungsgericht hat seine rechtliche Beurteilung zu den Fragen der Feststellungsfähigkeit des von den Klägern erhobenen Hauptfeststellungsbegehrens und des den Klägern dazu mangelnden rechtlichen Interesses zwar nicht auf Rechtsprechungszitate gestützt, aber im Einklang mit dazu vorliegender höchstgerichtlicher Rechtsprechung (JBl 1991, 659; SZ 47/36; ZBl 1923/92; u.v.a.) gelöst. Von diesen Entscheidungen und Grundsätzen abzuweichen, bietet - entgegen der in der Revision geäußerten Ansicht - der vorliegende Sachverhalt keinen Anlaß; er erfordert auch keine neuerliche höchstgerichtliche Entscheidung solcher Fragen.

Zwar kann der nicht weiter begründeten Auffassung des Berufungsgerichtes, das im Eventualfeststellungsbegehren so bezeichnete "zwischen den Parteien des Kaufvertrages aufgrund desselben bestehende Rechtsverhältnis" sei schon deshalb nicht feststellungsfähig, weil ein durch einen Kaufvertrag über eine Liegenschaft begründetes Rechtsverhältnis kein Dauerschuldverhältnis darstelle, nicht beigepflichtet werden, weil nach dem insoweit nicht einschränkenden Wortlaut des § 228 ZPO jedes (und nicht nur ein Dauer-)Rechtsverhältnis feststellungsfähig ist. Die Kläger führen aber in der Revision, in der sie selbst von der Feststelung des "bestimmten (Vertragsabschluß-)Tatbestandes" sowie von ihrem rechtlichen Interesse an der Feststellung "der sich aus diesem Tatbestand ergebenden richtigen Rechtsfolgen" als Grundlage für ihr weiteres Verhalten vor verschiedenen Behörden sprechen, keine stichhältigen Gründe für ihr rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung....an. Aus dem Umstand, daß die beklagte Partei ihr - mangels eines Interesses im Sinn des § 228 ZPO - nicht feststellungsfähiges Begehren nicht anerkannten, kann ein Interesse im Sinne des § 228 ZPO nicht abgeleitet werden.

Die Revision der Kläger ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat (§§ 40, 50 ZPO).

Zu 2.:

Da sich die beklagte Partei gegen die Zulassung des als Klagsänderung (auch vom Erstgericht) aufgefaßten (und auch aufzufassenden) Eventualleistungsbegehrens ausgesprochen hat, hätte das Erstgericht darüber mit Beschluß entscheiden müssen. In der Unterlassung dieses Ausspruches liegt nach herrschender Rechtsprechung (1 Ob 588/77; 5 Ob 47/75; 1 Ob 108/72 u.a.m.) ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens. Diesen Mangel hätte die beklagte Partei freilich nicht etwa mit Berufung (gegen das Ersturteil) oder Rekurs (gegen die "schlüssige Zulassung der Klagsänderung im Ersturteil") bekämpfen können oder müssen, weil sie in der Sache obsiegte und daher nicht beschwert war (3 Ob 76-81/73 ua). Mit der Aufhebung dieses Teiles des erstgerichtlichen Urteiles ist aber auch eine "schlüssige" Zulassung der Klagsänderung behoben, so daß das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zunächst (tunlichst mit abgesondertem Beschluß) über die Zulässigkeit der Klagsänderung zu entscheiden haben wird, weil in der nach Erhebung eines Widerspruchs gegen die geänderte Klage erfolgten sachlichen Erwiderung auf das für die geänderte Klage erstattete Vorbringen keine - die Einspruchsmöglichkeit gegen die Klagsänderung benehmende - Streiteinlassung zu erblicken war. Unter diesem Aspekt erweist sich sohin die Aufhebung des Ersturteils im Umfang seines Ausspruchs über das Eventualleistungsbegehren im Ergebnis als berechtigt.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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