Rechtssatz
Das Risiko der Entlassung trägt immer der Dienstgeber, denn er hat im Streitfall nachzuweisen, dass ein gesetzlich zulässiger Entlassungsgrund vorlag.
Arbeitgeber — wichtiger Grund — Ende — Beendigung — vorzeitige Auflösung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Beweispflicht — Vorliegen — Prozess — Verfahren — gerichtliche Geltendmachung — Unterlassen — Unterlassung — Abwesenheit — Dienstleistung — Arbeitsleistung
4 Ob 45/58 | OGH | 29.04.1958 |
Veröff: Arb 6868 = SozM IA/d,331 |
4 Ob 162/77 | OGH | 14.03.1978 |
Vgl aber; Beisatz: Die Beweislast für einen Rechtfertigungsgrund, der das Entlassungsrecht des Arbeitgebers wegen des ansonsten pflichtwidrigen Fernbleibens des Angestellten von der Arbeit aufhebt, trifft den Angestellten. (T1) Veröff: SZ 51/28 = EvBl 1978/145 S 467 = IndS 1978 5,1113 = Arb 9672 |
7 Ob 542/85 | OGH | 09.05.1985 |
nur: Der Dienstgeber hat im Streitfall nachzuweisen, dass ein gesetzlich zulässiger Entlassungsgrund vorlag. (T2) |
9 ObA 2116/96h | OGH | 26.06.1996 |
Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Das Vorliegen einer Urlaubsvereinbarung hat der Arbeitnehmer zu beweisen. (T4) |
9 ObA 35/03t | OGH | 21.05.2003 |
Auch; nur T2; Beisatz: Bei der Entlassung des Arbeitnehmers wegen beharrlicher Vernachlässigung seiner Pflichten (§ 82 lit f GewO 1859) trifft daher den Arbeitgeber unter anderem die Beweislast für das Vorliegen einer Pflichtvernachlässigung. (T5) |
9 ObA 52/12f | OGH | 25.07.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Daraus folgt aber nicht automatisch, dass die Beklagte auch einen allfälligen „Lohnsteuerschaden“ zu ersetzen hat. Dieser ist vielmehr nur bei einem allfälligen Verschulden des Arbeitgebers zu ersetzen. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19580429_OGH0002_0040OB00045_5800000_002
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