Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 8.370 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.395 S Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, der Kläger habe durch seinen eigenmächtigen Urlaubsantritt den Entlassungstatbestand nach § 82 lit f erster Fall GewO verwirklicht, zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers folgendes zu erwidern:
Der für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes für das Fernbleiben von der Arbeit beweispflichtige (siehe 9 ObA 2116/96h; 8 ObA 263/94), im Verfahren erster Instanz qualifiziert im Sinne des § 40 Abs 1 Z 2 ASGG vertretene Kläger hat lediglich vorgebracht, er habe den Urlaub für den Zeitraum vom 10. bis 18.April 1995 bereits Anfang Jänner 1995 mit dem zuständigen Abteilungsleiter vereinbart. Darüber hinaus habe ihm der Baustellenleiter am 5.April 1995 erklärt, daß der Urlaub "ok" gehe. Soweit sich der Kläger im Revisionsverfahren nunmehr darauf beruft, aus dem Schweigen des Arbeitgebers auf sein Urlaubsgesuch habe er eine konkludente Genehmigung erschließen können, macht er eine unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung geltend. Dasselbe gilt von seinen Ausführungen, durch das Schweigen des Arbeitgebers auf sein Urlaubsgesuch sei ihm die Möglichkeit, den gewünschten Urlaubsverbrauch mit Klage durchzusetzen, genommen worden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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