OGH 2Ob581/56 (RS0041735)

OGH2Ob581/5621.11.1956

Rechtssatz

Der durch den Spruch Beschwerte kann Rechtsmittel ergreifen.

Normen

ZPO §461
ZPO §502 A

2 Ob 581/56OGH21.11.1956

Veröff: EvBl 1957/152 S 210

2 Ob 140/52OGH07.05.1952

Beisatz: Nicht jedoch der durch die Entscheidungsgründe allein Betroffene. (T1) <br/>Veröff: JBl 1953,98

1 Ob 50/46OGH29.04.1946

Beis wie T1; Veröff: SZ 21/2

1 Ob 797/51OGH21.11.1951

Beisatz: Keine Beschwerdelegitimation des Siegers, selbst wenn Verfahrensmängel oder Nichtigkeiten vorliegen. (T2)

7 Ob 101/57OGH13.03.1957
2 Ob 479/55OGH19.10.1955

Beisatz: Auch zwar auch dann nicht, wenn seinem Begehren nur gegen eine Zug - um Zug - Leistung Folge gegeben wird (?). (T3)

8 Ob 109/74OGH08.10.1974

Beis wie T1

2 Ob 204/77OGH15.12.1977

Vgl; Beisatz: Fehlende Beschwer (T4)

3 Ob 99/78OGH20.07.1978

Auch; Beis wie T1

2 Ob 71/98zOGH19.03.1998

Vgl auch; Beisatz: Bestätigt das Berufungsgericht mit Teilurteil den klagsstattgebenden Teil der Entscheidung des Erstgerichtes, ist der Kläger insoweit nicht beschwert, zumal die der Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen für die Entscheidung über den bisher unerledigt gebliebenen Teil des Klagebegehrens nicht bindend sind. (T5)

8 ObA 87/99yOGH26.08.1999

Vgl auch; Beisatz: Trotz Abweisung des gegen die Kündigung gerichteten Anfechtungsbegehrens ist der Beklagte, der diesem Begehren nicht mit dem Einwand entgegengetreten ist, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei nicht erfolgt, wegen der Bindungswirkung für allfällige Folgeprozesse durch die das Vorliegen einer Kündigung verneinende Begründung beschwert. (T6)

10 ObS 218/01hOGH30.07.2001

Vgl auch

6 Ob 3/02pOGH18.04.2002

Vgl

2 Ob 6/10mOGH04.03.2010

Beis wie T1

16 Ok 6/10OGH04.10.2010

Auch; Beisatz: Hier: Außerstreitiges Kartellverfahren. (T7)<br/>Veröff: SZ 2010/118

1 Ob 210/12gOGH11.04.2013

Vgl; Beis wie T1

5 Ob 182/13wOGH06.11.2013

Beisatz: Die Antragstellerin ist formell und materiell beschwert, weil die Entscheidung von ihrem Begehren abweicht und anstelle eines von ihr exekutiv durchsetzbaren Auftrags zur Durchführung der Erhaltungsarbeiten das Rekursgericht (nur) einen Mehrheitsbeschluss der übrigen Mit‑ und Wohnungseigentümer auf Durchführung der konkreten Erhaltungsarbeiten ersetzte. (T8)

3 Ob 5/16fOGH18.05.2016

Auch

9 Ob 39/17aOGH25.07.2017
7 Ob 86/18zOGH24.05.2018

Dokumentnummer

JJR_19561121_OGH0002_0020OB00581_5600000_002

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