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Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.2019

§ 0

Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Kurztitel

Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 152/2011

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

13.06.2019

Unterzeichnungsdatum

05.05.2006

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Langtitel

(Übersetzung)

Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

StF: BGBl. III Nr. 152/2011 (NR: GP XXIV RV 915 AB 1168 S. 103 . BR: AB 8502 S. 796 .)

Änderung

BGBl. III Nr. 154/2012

BGBl. III Nr. 78/2012 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 33/2014 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 88/2019 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch

Vertragsparteien

*Albanien III 152/2011, III 78/2012 *Bosnien-Herzegowina III 152/2011, III 78/2012 *Bulgarien III 152/2011 *Kroatien III 88/2019 *Moldau III 152/2011 *Montenegro III 152/2011 *Nordmazedonien III 152/2011 *Rumänien III 152/2011 *Serbien III 152/2011, III 78/2012 *Slowenien III 33/2014 *Ungarn III 33/2014

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 88/2019)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 11. Juli 2011 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Albanien hinterlegt; die Konvention tritt gemäß ihrem Art. 40 Abs. 2 für Österreich mit 10. Oktober 2011 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärungen abgegeben bzw. folgende Vorbehalte erklärt:

(Übersetzung)

Erklärungen der Republik Österreich

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde zur Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa gibt die Republik Österreich folgende Erklärungen ab:

Zu Art. 15:

Die Zusammenarbeit gemäß Art. 15 der Konvention kann nur auf der Grundlage der Genehmigung durch eine österreichische Justizbehörde erfolgen.

Durch die Erklärung wird die Genehmigung einer kontrollierten Lieferung analog zu § 71ff. Bundesgesetz über die Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004 idgF, geregelt.

Zu Art. 15 Abs. 6:

Hier erfolgt ein falscher Verweis auf Abs. 3. Richtig muss der Verweis auf Abs. 4 lauten. Die Republik Österreich fordert die Vertragsparteien auf, gemäß Art. 79 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980 diesen redaktionellen Fehler zu beheben.

Zu Art. 15 Abs. 8:

Hier erfolgt ein falscher Hinweis auf Art.14 Abs. 4. Richtigerweise muss der Verweis auf Art. 14 Abs. 5 lauten. Die Republik Österreich fordert die Vertragsparteien auf, gemäß Artikel 79 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980 diesen redaktionellen Fehler zu beheben.

Zu Art. 16:

Die Zusammenarbeit gemäß Art. 16 der Konvention kann nur auf der Grundlage der Genehmigung durch eine österreichische Justizbehörde erfolgen.

Durch die Erklärung wird die Genehmigung verdeckter Ermittlungen analog zu § 73ff. Bundesgesetz über die Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004 idgF, geregelt.

Zu Art. 17 Abs. 2:

Hier erfolgt ein falscher Hinweis auf Art. 14. Richtigerweise muss der Verweis auf Art. 16 lauten. Die Republik Österreich fordert die Vertragsparteien auf, gemäß Art. 79 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980 diesen redaktionellen Fehler zu beheben.

Zu Art. 27:

Die Zusammenarbeit gemäß Art. 27 der Konvention kann nur auf der Grundlage der Genehmigung durch eine österreichische Justizbehörde erfolgen.

Durch die Erklärung wird die Genehmigung gemeinsamer Ermittlungsgruppen analog zu § 60ff. Bundesgesetz über die Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004 idgF, geregelt.

Zu Art. 32:

Österreich geht davon aus, dass Art. 32 Abs. 4 der Konvention dahingehend auszulegen ist, dass eine Veränderung des Klassifizierungsgrades nur unter Beachtung des Grundsatzes der Herausgeberzustimmung und im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfolgt.

Vorbehalte der Republik Österreich

Die Republik Österreich bringt gemäß Art. 41 der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit für Südosteuropa folgende Vorbehalte anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde an:

Zu Art. 36:

Die Republik Österreich wird gegenüber Vertragsparteien mit denen bi- und multilaterale Verträge abgeschlossen sind, die weitergehende Bestimmungen enthalten, diese anwenden.

Die Republik Österreich wird gegenüber Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, dem Recht der Europäischen Union in jedem Fall den Vorrang geben.

Zu Art. 25:

Durch die Republik Österreich werden die Bestimmungen des Art. 25 nicht angewandt, da die Republik Österreich seine Verpflichtungen auf Grund des Art. 45 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an der gemeinsamen Grenze (SDÜ), BGBl. III Nr. 90/1997, erfüllt.

Art. 25 der Konvention ist Art. 45 SDÜ nachgebildet. Es fehlen aber die in Art. 45 Abs. 1 lit. a und im österreichischen Bundesgesetz über das politische Meldewesen, BGBl. Nr. 9/1992 idgF vorgesehenen Ausnahmeregelungen.

Vorbehalt des nationalen Rechts in Fiskal und Zollangelegenheiten:

Die Konvention ist auf Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen nicht anzuwenden. Informationen, die im Rahmen einer Zusammenarbeit gemäß dieser Konvention erlangt worden sind, dürfen zur Festsetzung von Abgaben, Steuern und Zöllen sowie in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen nicht verwendet werden, es sei denn, dass die ersuchte Vertragspartei diese Information für ein solches Verfahren zur Verfügung gestellt hat.

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Albanien haben folgende weitere Staaten die Konvention ratifiziert oder sind dieser beigetreten:

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Rumänien, Serbien.

Albanien:

Nationale Zentralstelle gemäß Art. 4 der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa:

– Generaldirektion der Staatspolizei/Abteilung für internationale Kooperation und Koordinierung, Ministerium für Inneres

Bosnien und Herzegowina:

Nationale Zentralstelle gemäß Art. 4 der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa:

– Direktion für Koordinierung der Sicherheitsexekutive

Bulgarien

Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Bulgarien folgende Vorbehalte erklärt sowie nachstehende Mitteilung abgegeben:

  1. 1. Die Republik Bulgarien wird klassifizierte Information mit den Vertragsparteien der Konvention, mit welchen internationale Abkommen zum Schutz klassifizierter Information in Kraft getreten sind, zur Verfügung stellen oder austauschen.
  2. 2. Die Republik Bulgarien wird den Vertragsparteien der Konvention, mit Ausnahme der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, nach einer Genehmigung der Kommission zum Schutz der personenbezogenen Daten, personenbezogene Daten zur Verfügung stellen, wenn der in Frage stehende Staat ein angemessenes Niveau des Schutzes von personenbezogenen Daten gewährleistet.

Die zuständigen Behörden für die Republik Bulgarien gemäß Art. 4 der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa sind:

  1. a) Strafverfolgungsbehörden gemäß Art. 4 Abs. 2 – das Ministerium für Inneres, die staatliche Agentur für „Nationale Sicherheit“ und die „Oberste Kassationsstaatsanwaltschaft“;
  2. b) Nationale Zentralstelle gemäß Art. 4 Abs. 3 – das Ministerium für Inneres;
  3. c) Zuständige Behörden gemäß Art. 4 Abs. 4 – das Ministerium für Inneres.

Kroatien

„Vorbehalte gemäß Art. 41 der Konvention:

Die Republik Kroatien wendet die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2 Z 1 lit. e und Z 2 lit. a ausschließlich in Bezug auf die Vertragsparteien der Konvention an, die Mitglieder der Europäischen Union sind, wohingegen der Gegenstand in Bezug auf die Vertragsparteien der Konvention, die nicht Mitglieder der Europäischen Union sind, durch bilaterale internationale Verträge geregelt werden muss.

Die Republik Kroatien wendet die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 5 der Konvention bezüglich Ersuchen betreffend die Übermittlung von Daten für die Identifizierung von Eigentümern und Haltern von Kraftfahrzeugen, allen Arten von Schiffen und Luftfahrzeugen nicht an, wenn sie im Hoheitsgebiet angetroffen werden zu dem Streitfragen bezüglich der Festlegung des Grenzverlaufs bestehen.

Die Republik Kroatien wendet die Bestimmungen des Art. 13 „Nacheile“, Art. 14 „Grenzüberschreitende Observation“, Art. 15 „Kontrollierte Lieferung“, Art. 16 „Verdeckte Ermittlungen zum Zwecke der Strafverfolgung“, Art. 17 „Verdeckte Ermittlungen zur polizeilichen Gefahrenabwehr“ und Art. 28 „Gemeinsame Streifen entlang der Grenze“ nur im Verhältnis zu Vertragsparteien der Konvention an, mit denen die Republik Kroatien bilaterale internationale Verträge über die polizeiliche Zusammenarbeit geschlossen hat, die die genannten Bereiche der Zusammenarbeit regeln. Darüber hinaus wendet die Republik Kroatien die Bestimmungen des Art. 13 nur in dem Teil des Hoheitsgebiets an, zu dem keine Streitfragen bezüglich der Festlegung des Grenzverlaufs bestehen.

Die Republik Kroatien wendet die Bestimmungen des Art. 32 „Vertraulichkeit von Informationen und klassifizierte Informationen“ nur auf die Vertragsparteien der Konvention an, mit denen die Republik Kroatien einen bilateralen internationalen Vertrag geschlossen hat, der den Austausch und den Schutz von klassifizierten Informationen regelt.

Die Zusammenarbeit gemäß Art. 13 „Nacheile“, Art. 14 „Grenzüberschreitende Observation“, Art. 15 „Kontrollierte Lieferung“, Art. 16 „Verdeckte Ermittlungen zum Zwecke der Strafverfolgung“, Art. 17 „Verdeckte Ermittlungen zur polizeilichen Gefahrenabwehr“ und Art. 27 „Gemeinsame Ermittlungsgruppen“ ist nur nach vorheriger Genehmigung der zuständigen Justizbehörde der Republik Kroatien möglich.

In Bezug auf die Bestimmung des Art. 13 Abs. 6, in dem die Haftdauer der während einer Nacheile inhaftierten Person festgelegt ist, und in Bezug auf die Bestimmung des Art. 15 Abs. 7, in dem die Haftdauer einer im Zuge einer kontrollierten Lieferung zum Zwecke der Befragung inhaftierten Person festgelegt ist, wendet die Republik Kroatien ihr nationales Recht an.

In Bezug auf die Bestimmung des Art. 16 Abs. 5, in dem Voraussetzungen für den Einsatz eines verdeckten Ermittlers im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei festgelegt sind falls die Gefahr besteht, dass seine/ihre Identität offengelegt wird, wendet die Republik Kroatien ihr nationales Recht an.

In Bezug auf Art. 25 „Unterbringung in Beherbergungsstätten“ wendet die Republik Kroatien die Bestimmungen des Art. 25 ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts zum Schengen-Raum ausschließlich auf Staatsangehörige der Staaten an, die nicht dem Schengen-Raum angehören.

Die Republik Kroatien wendet die Bestimmungen der Konvention betreffend den Austausch und die Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann an, wenn diese mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand der Europäischen Union in Einklang stehen.

In Bezug auf die Bestimmung des Art. 31 Abs. 6, der die Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz vorsieht, wenn personenbezogene Daten im Auftrag einer Strafverfolgungsbehörde der Republik Kroatien erlangt wurden, wird die Kontrolle von einer Aufsichtsbehörde in der Republik Kroatien, die gemäß dem Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten eingerichtet wurde, durchgeführt und unterliegt diese Kontrolle dem nationalen Recht der Republik Kroatien.

Notifikationen gemäß Art. 4 der Konvention:

Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Konvention ist die Strafverfolgungsbehörde der Republik Kroatien im Sinne dieser Konvention:

  1. das Innenministerium der Republik Kroatien,

Gemäß Art. 4 Abs. 3 der Konvention ist die Nationale Zentralstelle der Republik Kroatien:

  1. das Innenministerium der Republik Kroatien,

Notifikation gemäß Art. 32 Abs. 2 der Konvention:

Gemäß Art. 32 Abs. 2 der Konvention, sind die Klassifikationsstufen und die Äquivalenztabelle der Klassifikationsstufen für die Republik Kroatien die folgenden:

Kroatisch

Englische Übersetzung

Deutsche Übersetzung

VRLO TAJNO

TOP SECRET

STRENG GEHEIM

TAJNO

SECRET

GEHEIM

POVJERLJIVO

CONFIDENTIAL

VERTRAULICH

OGRANIČENO

RESTRICTED

EINGESCHRÄNKT

   

Erklärungen:

Der Beitritt zu der Konvention berührt nicht die Verpflichtungen der Republik Kroatien welche sich aus ihrer Mitgliedschaft in der Europäischen Union ergeben.

Die Republik Kroatien ist der Ansicht, dass die Bestimmungen der Konvention, sowie deren Anwendung, die Frage der Festlegung der Staatsgrenzen zwischen den Vertragsparteien der Konvention in keiner Weise berühren.“

Mazedonien (Nordmazedonien)

Ferner hat die Republik Mazedonien gemäß Art. 4 Abs. 3 der Konvention, die Abteilung für Internationale Polizeikooperation, Zentrale Polizeiliche Dienste, Büro für Öffentliche Sicherheit, Ministerium für Inneres, als nationale Zentralstelle benannt.

Serbien:

Nationale Zentralstelle gemäß Art. 4 der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa:

– Polizeidirektion/Abteilung für internationale Polizeikooperation

Terazuije 41, 11000 Belgrad

Slowenien:

Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Konvention ist die Strafverfolgungsbehörde für die Republik Slowenien im Sinne dieser Konvention die folgende:

Ministrstvo za notranje zadeve Republike Slovenije / Innenministerium der Republik Slowenien

Štefanova ulica 2

1501 Ljubljana

Gemäß Art. 4 Abs. 3 dieser Konvention ist die Nationale Zentralstelle für die Republik Slowenien die folgende:

Ministrstvo za notranje zadeve Republike Slovenije / Innenministerium der Republik Slowenien

Generalna policijska uprava / Generalpolizeidirektion

Uprava kriminalistične policije / Kriminalpolizeidirektion

Sektor za mednarodno policijsko sodelovanje / Abteilung für Internationale Polizei Zusammenarbeit

Štefanova ulica 2

1501 Ljubljana

Gemäß Art. 4 Abs. 4 der Konvention ist die zuständige Behörde für die Republik Slowenien die folgende:

Ministrstvo za notranje zadeve Republike Slovenije / Innenministerium der Republik Slowenien

Štefanova ulica 2

1501 Ljubljana

Gemäß Art. 32 sind die Klassifizierungsgrade für die Republik Slowenien die folgenden:

Slowenisch

Englische Übersetzung

Deutsche Übersetzung

 

 

 

STROGO TAJNO

TOP SECRET

STRENG GEHEIM

TAJNO

SECRET

GEHEIM

ZAUPNO

CONFIDENTIAL

VERTRAULICH

INTERNO

RESTRICTED

EINGESCHRÄNKT

   

Vorbehalte gemäß Art. 41 der Konvention:

  1. a) In Bezug auf Art. 15 Abs. 7 erachtet sich die Republik Slowenien nicht an den angegebenen Berechnungsgrundsatz gebunden, dass die Stunden zwischen Mitternacht und 9 Uhr früh nicht im Zeitraum von sechs Stunden für die erlaubte Festnahme gemäß dieser Bestimmung enthalten sind;
  2. b) Die Republik Slowenien wird verarbeitete oder noch zu verarbeitende personenbezogene Daten, die ihr, wie in Art. 31 der Konvention angeführt, mitgeteilt wurden, an eine andere Vertragspartei als einen EU/EWR-Vertragsstaat erst übermitteln, nachdem die gemäß dem Recht der Republik Slowenien eingerichtete nationale Datenschutzaufsichtsbehörde eine Entscheidung zur Bestätigung der Einhaltung des rechtlichen Schutzes personenbezogener Daten dieser bestimmten Vertragspartei und den Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten im Rahmenbeschluss des Rates 2008/977/JI vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten im Rahmen der polizeilichen und gerichtlichen Zusammenarbeit in Strafsachen und der darauf basierenden Durchführungsbestimmungen der Republik Slowenien getroffen hat.

Erklärungen:

  1. a) Der Beitritt zu dieser Konvention beeinträchtigt keinerlei Verpflichtungen der Republik Slowenien, die sich aus ihrer Mitgliedschaft in der Europäischen Union oder im Schengen-Raum ergeben;
  2. b) Für die Republik Slowenien sind die Strafverfolgungsbehörden gemäß Art. 2 lit. a dieser Konvention die Polizei und ihre Organisationseinheiten; andere Strafverfolgungsbehörden sind in die Durchführung dieser Konvention gemäß der ihnen durch das Recht der Republik Slowenien übertragenen Befugnis einbezogen;
  3. c) In Bezug auf den Austausch von Anfragen und Antworten, tauschen die zuständigen Behörden der Republik Slowenien personenbezogene Daten nur über einen sicheren E-Mail-Kanal, der die Standards zum Schutz für den Austausch solcher Daten im Rahmen der Europol oder Interpol erfüllt, aus;
  4. d) In der Republik Slowenien sind die Bestimmungen von Art. 13 Abs. 1 und 2 und Art. 14 Abs. 1 und 3 dieser Konvention im Falle von auslieferungsfähigen Straftaten umzusetzen.

Ungarn:

Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa sind die von der ungarischen Vertragspartei in der Liste im Anhang gemäß Art. 37 angegebenen jeweiligen Strafverfolgungsbehörden: die ungarische Polizei, Nationale Steuerbehörde und das Zollamt.

Gemäß Art. 4 Abs. 3 der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa ist die von der ungarischen Vertragspartei in der Liste im Anhang gemäß Art. 37 angegebene Nationale Zentralstelle: das Zentrum für internationale strafrechtliche Zusammenarbeit.

Gemäß Art. 32 Abs. 2 der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa sind die zu übermittelnden verwendeten Klassifizierungsgrade klassifizierter Informationen Ungarns und die Tabelle mit den gleichwertigen Klassifizierungsgraden in englischer Sprache die folgenden:

„Korlátozott terjesztésű!“ – Restricted / Eingeschränkt

„Bizalmas!“ – Confidential / Vertraulich

„Titkos!“ – Secret / Geheim

„Szigorúan titkos!“ – Top Secret / Streng geheim

Vorbehalt zu Art. 36:

Ungarn wird die Bestimmungen dieser Konvention in Bezug auf die Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, nur in dem Ausmaß anwenden, wie sie mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind. Sollte die Europäische Union in Zukunft Regelungen betreffend den Anwendungsbereich dieser Konvention einführen, wird Ungarn dem Recht der Europäischen Union bei der Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen dieser Konvention den Vorrang einräumen.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, die Republik Mazedonien, die Republik Moldau, Rumänien und die Union Serbien und Montenegro,

im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet,

getragen vom Wunsch zur Zusammenarbeit, um gemeinsame Sicherheitsinteressen zu verfolgen,

fest entschlossen, grenzüberschreitende Bedrohungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und das internationale Verbrechen durch die Schaffung einer Sicherheitspartnerschaft wirksam zu bekämpfen,

mit dem Ziel, die polizeiliche Zusammenarbeit weiter zu intensivieren und zu verstärken,

mit der Überzeugung, die gegenseitige Unterstützung in polizeilichen Angelegenheiten auszubauen,

haben folgendes vereinbart:

Schlagworte

e-rk3

Abgabenstrafsachen, Steuerstrafsachen, Zollstrafsachen

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2022

Gesetzesnummer

20007472

Dokumentnummer

NOR40215243

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