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Artikel 17 Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2012

Artikel 17

Verdeckte Ermittlungen zur polizeilichen Gefahrenabwehr

  1. (1) Verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung auslieferungsfähiger Straftaten können auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchgeführt werden, soweit es das jeweilige innerstaatliche Recht zulässt und die ersuchte Vertragspartei der grenzüberschreitenden verdeckten Ermittlung auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat.
  2. (2) Artikel 16 gilt entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20007472

Dokumentnummer

NOR40143186

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