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Artikel 1 Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2011

Artikel 1

Vertragsgegenstand

Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Kampf gegen Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und/oder der öffentlichen Ordnung sowie bei der Verhinderung, Aufdeckung und polizeilichen Ermittlung von Straftaten, Dies erfolgt im Rahmen des innerstaatlichen Rechts, soweit diese Konvention nicht etwas anderes bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20007472

Dokumentnummer

NOR40132055

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