vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 32 Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2011

Artikel 32

Vertraulichkeit von Informationen und klassifizierte Informationen

  1. (1) Grundsätzlich gewährleisten die Vertragsparteien unter Anwendung aller notwendigen Maßnahmen einen grundlegenden Schutz aller von einer anderen Vertragspartei erhaltenen Informationen, einschließlich der Verpflichtung zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit, Beschränkung des Zugangs auf befugte Personen, Schutz personenbezogener Daten und allgemeine technische und verfahrensmäßige Maßnahmen zur Sicherstellung der Sicherheit der Informationen.
  2. (2) Informationen, die durch die übermittelnde Vertragspartei formell klassifiziert werden, werden vom Empfänger dieser Information in Übereinstimmung mit den im Anhang befindlichen Klassifizierungsgraden der Vertragsparteien im gleichen Maße geschützt.
  3. (3) Bei der Auswahl der Klassifizierungsgrade befolgt jede Vertragspartei die Klassifizierung der Information nach seinem innerstaatlichen Recht oder anwendbaren Bestimmungen und berücksichtigt dabei die Notwendigkeit von Flexibilität und das Erfordernis, dass die Klassifizierung von Informationen von Strafverfolgungsbehörden die Ausnahme sein soll und dass, wenn Informationen unbedingt klassifiziert werden müssen, der geringste Klassifizierungsgrad zugewiesen werden soll.
  4. (4) Die übermittelnde Behörde informiert den Empfänger unverzüglich in schriftlicher Form über die Veränderung des Klassifizierungsgrades oder die Zurücknahme der Klassifizierung. Der Empfänger passt den Klassifizierungsgrad gemäß dieser Mitteilung an oder nimmt die Klassifizierung zurück.
  5. (5) Die übermittelten klassifizierten Informationen werden ausschließlich für den Zweck verwendet, zu dem sie übermittelt wurden und werden nur jenen Personen zugänglich gemacht, die diese Informationen für ihre Tätigkeiten benötigen und nach dem innerstaatlichem Recht berechtigt sind, mit solchen klassifizierten Informationen zu arbeiten.
  6. (6) Jede Verletzung der rechtlichen Bestimmungen betreffend den Schutz der übermittelten klassifizierten Informationen der empfangenden Vertragspartei wird der übermittelnden Behörde unverzüglich zur Kenntnis gebracht. Diese Mitteilung enthält auch die Umstände und Folgen dieser Verletzung und die Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um die Folgen zu begrenzen und weitere solche Verletzungen zukünftig zu vermeiden.
  7. (7) Klassifizierte Informationen werden der anderen Vertragspartei mittels Kurier oder auf anderem vereinbarten Wege, der nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien zulässig ist, übermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20007472

Dokumentnummer

NOR40132086

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)