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Anlage 1 FMA-GebV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2023

Anlage 1

— 2. Teil

Gebühren

1. Hauptstück

Allgemeine Gebühren

Tarifpost

Gegenstand

Euro

1.

Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder geändert, eine Bewilligung erteilt oder geändert oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost des 2. Hauptstücks dieses Teils fällt

100

2.

Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet

100

3.

Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt

100

4.

Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift

2,10

5.

Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost des 2. Hauptstücks dieses Teils fällt, für jeden Bogen der Abschrift (des Duplikates)

2,10

6.

Abfrage aus dem Firmenbuch, nachdem ein Antragsteller auf eine Registerfundstelle verwiesen hat, um

 

a)

seine Pflicht zur Vorlage eines Auszuges aus dem Firmenbuch zu erfüllen, je Abfrage

12,50

b)

seine Pflicht zur Vorlage amtlich beglaubigter Kopien von Urkunden zu erfüllen, die Teil der Urkundensammlung des Firmenbuches gemäß § 1 Abs. 1 FBG sind, je Abfrage

6,00

   

2. Hauptstück

Besondere Gebühren

1. Abschnitt

Rechnungskreis I (Bankenaufsicht)

Bankwesengesetz und CRR (Capital Requirements Regulation) – Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nebst delegierten Verordnungen aufgrund der CRR

Tarifpost

Gegenstand

Euro

I.A.1.

Erteilung der Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 4 Abs. 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 [vormals TP I.B.1.]

10 000

I.A.2.

Vorschlag auf Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit als CRR-Kreditinstitut (§ 1a Abs. 1 Z 1 BWG) gemäß § 4 Abs. 1 BWG im Rahmen des Verfahrens gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63 [vormals TP I.B.92.]

10 000

I.A.3.

Erweiterung der Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften (§ 4 Abs. 1 und 2 BWG) [vormals TP I.B.2.]

2 000

I.A.4.

Vorschlag auf Zulassung zur Aufnahme weiterer Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 BWG durch ein zugelassenes CRR-Kreditinstitut (§ 1a Abs. 1 Z 1 BWG) gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BWG im Rahmen des Verfahrens gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 [vormals TP I.B.93.]

2 000

I.A.5.

Bewilligung für die Überschreitung der Mandatsobergrenze für Geschäftsleiter gemäß § 5 Abs. 1 Z 9a BWG [vormals TP I.B.3.]

1 000

I.A.6.

Erteilung der Konzession für eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß § 7b Abs. 1 BWG [vormals TP I.B.94.]

3 000

I.A.7.

Befreiung von der Konzessionspflicht von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften gemäß § 7b Abs. 6 BWG [vormals TP I.B.95.]

1 000

I.A.8.

Prüfung der Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat durch ein Kreditinstitut gemäß § 10 Abs. 3 BWG [vormals TP I.B.96.]

500

I.A.9.

Prüfung der Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat durch ein CRR-Finanzinstitut gemäß § 13a Abs. 4 BWG [vormals TP I.B.97.]

500

I.A.10.

Prüfung der Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat durch ein Tochterunternehmen eines österreichischen CRR-Finanzinstitutes gemäß § 14 Abs. 3 BWG [vormals TP I.B.98.]

500

I.A.11.

Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung pro interessiertem Erwerber (§ 20a Abs. 2 BWG) [vormals TP I.B.4.]

1 000

I.A.12.

Bewilligung für die Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten oder in einem Mitgliedstaat zugelassenen CRR-Kreditinstituten (§ 1a Abs. 1 Z 1 BWG), bei denen zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute oder CRR-Kreditinstitute ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG ist (§ 21 Abs. 1 Z 1 BWG); Bewilligung für die Änderung der Rechtsform (§ 21 Abs. 1 Z 3 BWG); Bewilligung für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland (§ 21 Abs. 1 Z 5 BWG); Bewilligung für die Spaltung von Kreditinstituten (§ 21 Abs. 1 Z 6 BWG); Bewilligung für die Verschmelzung oder Vereinigung mit Nichtbanken (§ 21 Abs. 1 Z 7 BWG) [vormals TP I.B.5.]

1 500

I.A.13.

Bewilligung für das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der Grenzen der Stimmrechte oder des Kapitals (§ 21 Abs. 1 Z 2 BWG); Bewilligung für die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes um Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung gemäß § 137 GewO (§ 21 Abs. 1 Z 8 BWG); Bewilligung für die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes durch in Österreich zugelassene Kreditinstitute gemäß § 21 Abs. 1 Z 9 BWG [vormals TP I.B.6.]

500

I.A.14.

Bewilligung des Kapitalerhaltungsplans gemäß § 24a Abs. 3 BWG [vormals TP I.B.8.]

3 000

I.A.15.

Bewilligung für die Überschreitung der Mandatsobergrenze für Aufsichtsräte gemäß § 28a Abs. 5 Z 5 BWG [vormals TP I.B.9.]

1 000

I.A.16.

Bewilligung der Bildung eines Kreditinstitute-Verbundes (§ 30a Abs. 3 BWG) [vormals TP I.B.10.]

3 000

I.A.17.

Bewilligung des Austritts eines Mitgliedes des Kreditinstitute-Verbundes aus dem Kreditinstitute-Verbund (§ 30a Abs. 5a BWG) [vormals TP I.B.87]

3 000

I.A.18.

Bewilligung einer Ausnahme von der Anforderung zur Leitung der Risikomanagementabteilung durch eine eigens für diese Funktion zuständige Führungskraft gemäß § 39 Abs. 5 BWG [vormals TP I.B.90.]

1 500

I.A.19.

Bewilligung einer Ausnahme von der Anforderung zur Einrichtung einer eigenen internen Revision gemäß § 42 Abs. 6 BWG [vormals TP I.B.91.]

1 000

I.A.20.

Bewilligung der Freistellung von gruppenangehörigen Kreditinstituten gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, auf institutsspezifischer Ebene (§ 30b BWG) [vormals TP I.B.11.]

3 000

I.A.21.

Bewilligung der Freistellung von gruppenangehörigen Kreditinstituten und von Kreditinstituten, die institutsbezogenen Sicherheitssystemen angehören, gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Überwachung als Liquiditätsgruppe (§ 30c BWG) [vormals TP I.B.12.]

3 000

I.A.22.

Feststellung, dass eine gemäß § 21a Abs. 1 BWG oder § 103e Z 2 BWG erteilte Bewilligung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß Art. 107 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz gemäß Art. 143 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht (§ 103q Z 2 BWG) [vormals TP I.B.13.]

3 000

I.A.23.

Bewilligung der Ausnahme von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf das Mutterinstitut gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals I.B.14.]

3 000

I.A.24.

Bewilligung für die Ausnahme von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis gemäß Art. 8 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (grenzüberschreitend) [vormals TP I.B.15.]

7 000

I.A.25.

Bewilligung der gemeinsamen Anwendung der Kriterien des Teil 3, Titel II, Kapitel 3, Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (auf internen Beurteilungen beruhender Ansatz, IRB-Ansatz) durch ein CRR-Mutterinstitut und seine Tochterunternehmen gemäß Art. 20 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.16.]

12 000

I.A.26.

Bewilligung der gemeinsamen Anwendung der Kriterien der Art. 321 und 322 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (fortgeschrittener Messansatz) durch Mutter und Töchter gemäß Art. 20 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.17.]

18 000

I.A.27.

Bewilligung der Rückkehr zu einem weniger komplizierten Ansatz für das operationelle Risiko gemäß Art. 313 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.18.]

2 000

I.A.28.

Bewilligung der Verwendung eines alternativen maßgeblichen Indikators für die Geschäftsfelder „Privatkundengeschäft“ und „Firmenkundengeschäft“ (Art. 312 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) [vormals TP I.B.19.]

5 500

I.A.29.

Bewilligung für die Ausnahme von der Anwendung der Anforderungen auf der Ebene der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe gemäß Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.20.]

2 000

I.A.30.

Bewilligung der Einbeziehung von Tochterunternehmen in die Berechnung der Aufsichtsanforderungen durch Mutterinstitute auf Einzelbasis gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.21.]

2 000

I.A.31.

Bewilligung für die Ausnahme der Zentralorganisation auf Einzelbasis von den Anforderungen gemäß den Teilen 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.22.]

2 000

I.A.32.

Bewilligung für die Ausnahme von der Anwendung der Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis für Wertpapierfirmengruppen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.23.]

2 000

I.A.33.

Bewilligung für die Nichteinbeziehung von Unternehmen in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.25.]

3 000

I.A.34.

Bewilligung für die Einstufung von Instrumenten als hartes Kernkapital gemäß Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.26.]

2 000

I.A.35.

Bewilligung für die Einstufung von im Notfall gezeichneten Kapitalinstrumenten als hartes Kernkapital gemäß Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.27.]

2 000

I.A.36.

Bewilligung für die Verringerung der Abzüge aus Vermögenswerten aus Pensionsfonds mit Leistungszusage gemäß Art. 41 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.28.]

1 500

I.A.37.

Bewilligung für die Ausnahme vom Abzugserfordernis im Falle von Konsolidierung oder zusätzlicher Beaufsichtigung gemäß Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.29.]

3 000

I.A.38.

Bewilligung für die Ausnahme vom Abzugserfordernis im Falle von institutsbezogenen Sicherungssystemen gemäß Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.30.]

2 000

I.A.39.

Bewilligung für die Einstufung von Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten als Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.31.]

2 000

I.A.40.

Bewilligung für die konservative Schätzung der Risikoposition aus in Indizes enthaltenen Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten gemäß Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.32.]

2 000

I.A.41.

Bewilligung jeweils der Verringerung von Eigenkapitalinstrumenten gemäß Art. 77 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Art. 77 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 78a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 000

I.A.42.

Bewilligung für die befristete Ausnahme vom Abzug von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Falle einer finanziellen Stützungsaktion für die Sanierung und Rettung eines Unternehmens gemäß Art. 79 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.34.]

2 000

I.A.43.

Bewilligung für die Einstufung eines qualifizierten Instruments einer Zweckgesellschaft als Eigenmittelinstrument gemäß Art. 83 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.35.]

2 000

I.A.44.

Bewilligung für die Ausnahme einer Mutterfinanzholdinggesellschaft von der Anwendung der Regelungen zu Minderheitsbeteiligungen gemäß Art. 84 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.36.]

2 000

I.A.45.

Bewilligung für die Nullgewichtung von Risikopositionen im Kreditrisiko-Standardansatz innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Art. 113 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.37.]

2 000

I.A.46.

Bewilligung für die Nullgewichtung von Risikopositionen im Kreditrisiko-Standardansatz innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ,

 

a)

wenn dem Bewilligungswerber bereits vorher eine Bewilligung gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Nullgewichtung von Risikopositionen im Kreditrisiko-Standardansatz innerhalb desselben institutsbezogenen Sicherungssystems erteilt worden ist und wenn diese vorhergehende Bewilligung den Aufwand der aufsichtsbehördlichen Bewertung im gegenständlichen Bewilligungsverfahren signifikant reduziert

200

b)

in allen von lit. a nicht umfassten Fällen

3 000

I.A.47.

Bewilligung der Verwendung interner Modelle für die Berechnung des vollständig angepassten Risikopositionswerts (Art. 221 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sowie für Lombardgeschäfte (Art. 221 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) [vormals TP I.B.39.]

5 500

I.A.48.

Bewilligung der Verwendung eigener Volatilitätsschätzungen für Sicherheiten und Forderungen (Art. 225 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) [vormals TP I.B.40.]

5 500

I.A.49.

Bewilligung der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge anhand des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz) gemäß Art. 143 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.41.]

6 000

I.A.50.

Bewilligung wesentlicher Änderungen im gemäß Art. 143 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genehmigten, auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz oder in dessen Anwendung (Art. 143 Abs. 3 der Verordnung EU Nr. 575/2013) [vormals TP I.B.42.]

4 000

I.A.51.

Bewilligung des Übergangs vom auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz gemäß Teil 3, Titel II, Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf den Kreditrisiko-Standardansatz gemäß Teil 3, Titel II, Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Art. 149 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) [vormals TP I.B.43.]

2 000

I.A.52.

Bewilligung der Beendigung der Verwendung von eigenen Schätzungen der Verlustquote und der Umrechnungsfaktoren gemäß Art. 151 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Art. 149 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) [vormals TP I.B.44.]

2 000

I.A.53.

Bewilligung für eine dauerhafte Teilanwendung des Standardansatzes gemäß Art. 150 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.45.]

3 000

I.A.54.

Bewilligung für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko nach dem Ansatz nach Art. 155 Abs. 3 gemäß Art. 151 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.46.]

2 000

I.A.55.

Bewilligung für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko nach dem Ansatz nach Art. 155 Abs. 4 gemäß Art. 151 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.47.]

4 000

I.A.56.

Bewilligung für die Befreiung von der Berechnung und Anerkennung risikogewichteter Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko gemäß Art. 157 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.48.]

2 000

I.A.57.

Bewilligung der Anerkennung einer Besicherung ohne Sicherheitsleistung durch Anpassung der Ausfallswahrscheinlichkeit (PD) oder der Verlustquote bei Ausfall (LGD) gemäß Art. 161 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.49.]

2 000

I.A.58.

Bewilligung der Anerkennung einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung zur Unterlegung einer einzelnen Risikoposition oder eines Risikopositionen-Pools durch Anpassung der PD- oder LGD-Schätzungen gemäß Art. 164 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.50.]

2 000

I.A.59.

Bewilligung für die Verwendung von Sachsicherheiten im auf internen Beurteilungen basierten Ansatz als Sicherheit gemäß Art. 199 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.51.]

2 000

I.A.60.

Bewilligung für einen Originator, ein signifikantes Kreditrisiko als übertragen zu betrachten (traditionelle Verbriefungen), gemäß Art. 244 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TPI.B.52.]

4 000

I.A.61.

Bewilligung für einen Originator, ein signifikantes Kreditrisiko als übertragen zu betrachten (synthetische Verbriefungen), gemäß Art. 245 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.53.]

4 000

I.A.62.

Bewilligung der Verwendung des internen Bemessungsansatzes (SEC-SIAA) gemäß Art. 265 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.56.]

4 000

I.A.63.

Bewilligung der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) zur Berechnung des Risikopositionswerts gemäß Art. 283 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) [vormals TP I.B.61.]

6 000

I.A.64.

Bewilligung der Beendung der Verwendung der gemäß Art. 283 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genehmigten Internen-Modell-Methode (IMM) gemäß Art. 283 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.62.]

2 000

I.A.65.

Bewilligung der Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko nach dem fortgeschrittenen Ansatz gemäß Teil 3, Titel III, Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch ein Kreditinstitut gemäß Art. 312 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.64.]

12 000

I.A.66.

Bewilligung wesentlicher Änderungen im gemäß Art. 312 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genehmigten fortgeschrittenen Ansatz gemäß Art. 312 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.65.]

4 000

I.A.67.

Bewilligung für die modifizierte Berechnung des Basisindikatoransatzes gemäß Art. 315 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.66.]

4 000

I.A.68.

Bewilligung für die modifizierte Berechnung des Standardansatzes gemäß Art. 317 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.67.]

4 000

I.A.69.

Bewilligung der Aufrechnung von Positionen innerhalb der Institutsgruppe auf konsolidierter Basis gemäß Art. 325b Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.68.]

4 000

I.A.70.

Bewilligung für die eigenständige Berechnung des Delta-Faktors im Rahmen von Optionen und Optionsscheinen gemäß Art. 329 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.69.]

2 000

I.A.71.

Bewilligung für die Verwendung von Sensitivitätsmodellen betreffend das Zinsrisiko von Derivaten gemäß Art. 331 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.70.]

2 000

I.A.72.

Bewilligung des Ausschlusses bestimmter Positionen bei der Berechnung der offenen Netto-Fremdwährungspositionen gemäß Art. 352 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie sämtlicher Änderungen der Bedingungen für ihren Ausschluss [vormals TP I.B.71.]

2 000

I.A.73.

Bewilligung der Nullgewichtung bei perfekt positiv korrelierenden Währungen gemäß Art. 354 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.72.]

4 000

I.A.74.

Bewilligung der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Risikokategorien mit Hilfe eines internen Modells gemäß Art. 363 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.73.]

6 000

I.A.75.

Bewilligung wesentlicher Änderungen im gemäß Art. 363 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genehmigten internen Modell gemäß Art. 363 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.74.]

4 000

I.A.76.

Bewilligung für die Berechnung der Eigenmittelanforderung für das Risiko in Zusammenhang mit der Anpassung der Kreditbewertung (CVA-Risiko) für die Nicht-IMM-Netting-Sätze gemäß Art. 383 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.75.]

4 000

I.A.77.

Bewilligung für die alternative Berechnung der Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko gemäß Art. 385 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.76.]

2 000

I.A.78.

Bewilligung der Überschreitung der Großkreditobergrenze nach Art. 395 Abs. 1 gemäß Art. 396 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.77.]

2 000

I.A.79.

Bewilligung für die Überschreitung der Obergrenze von 100% in Bezug auf die anrechenbaren Eigenmittel des Instituts gemäß Art. 396 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.78.]

2 000

I.A.80.

Bewilligung für die weniger häufigen Meldungen der Liquiditätspositionen gemäß Art. 414 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.80.]

2 000

I.A.81.

Bewilligung für die Ansetzung eines niedrigeren Abfluss-Prozentsatzes gemäß Art. 422 Abs. 8 oder 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.81.]

3 000

I.A.82.

Bewilligung für die Ausnahme von der Regelung für die Begrenzung der Zuflüsse auf 75% der Liquiditätsabflüsse gemäß Art. 425 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.82.]

2 000

I.A.83.

Bewilligung für die Ansetzung höherer Zuflüsse für Kredit- und Liquiditätsfazilitäten gemäß Art. 425 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.83.]

3 000

I.A.84.

Bewilligung der Nichterfüllung der Kriterien für Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Institutes auswirkt (Art. 4 Abs. 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt, ABl. Nr. L 167 vom 06.06.2014 S. 30) [vormals TP I.B.88.]

1 000

I.A.85.

Bewilligung der Anpassung der Berechnung der Dividendenauszahlungsquote (Art. 2 Abs. 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute, ABl. Nr. L 74 vom 14.03.2014 S. 8) [vormals TP I.B.89.]

750

I.A.86.

Genehmigung von Abweichungen von Art. 12 Abs. 1 Buchstabe b Z ii und iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/786 , ABl. Nr. L 141 vom 20.05.2022 S. 1, im Falle von Kreditinstituten, die laut ihrer Gründungsurkunde aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringenden Aktiva halten dürfen, gemäß Art. 12 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 [vormals TP I.B.99.]

1 000

I.A.87.

Erlaubnis, den Betrag der stabilen Privatkundeneinlagen, die nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 149, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 309 vom 30.10.2014 S. 37, bis zu einem Höchstwert von 100 000 Euro durch ein Einlagensicherungssystem im Sinne der genannten Richtlinie gedeckt sind, mit 3% zu multiplizieren, gemäß Art. 24 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 [vormals TP I.B.100.]

4 000

I.A.88.

Erlaubnis, den Betrag der stabilen Privatkundeneinlagen, die durch ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind, wenn das Drittland dies erlaubt, mit 3% zu multiplizieren, gemäß Art. 24 Abs. 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 [vormals TP I.B.101.]

4 000

I.A.89.

Erlaubnis zur Aufrechnung von mit Zuflüssen einhergehenden Abflüssen gemäß Art. 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 [vormals TP I.B.102.]

2 000

I.A.90.

Genehmigung der Anwendung einer niedrigeren Abflussrate bei nicht in Anspruch genommenen Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten gemäß Art. 29 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 [vormals TP I.B.103.]

1 000

I.A.91.

Genehmigung einer Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Art. 33 Abs. 2, 3 oder 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 [vormals TP I.B.104.]

1 000

I.A.92.

Genehmigung der Anwendung einer höheren Zuflussrate bei nicht in Anspruch genommenen Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten gemäß Art. 34 Abs. 1 oder 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 [vormals TP I.B.105.]

1 000

I.A.93.

Bewilligung der Berechnung von Eigenmittelanforderungen anhand alternativer interner Modelle nach Art. 325ba der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß Art. 325az der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

6 000

   

Bausparkassengesetz

Tarifpost

Gegenstand

Euro

I.C.1.

Bewilligung der treuhändigen Entgegennahme von Bauspareinlagen (§ 6 Abs. 1 des Bausparkassengesetzes – BSpG, BGBl. Nr. 532/1993)

750

I.C.2.

Genehmigung der Änderung des Geschäftsplanes einer Bausparkasse und der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft (§ 7 Abs. 1 BSpG)

750

I.C.3.

Bewilligung der Bestandsübertragung (§ 13 Abs. 2 BSpG)

1 500

   

Pfandbriefgesetz

Tarifpost

Gegenstand

Euro

I.D.1.

Bewilligung der fortbestehenden Einbeziehung von Schuldverschreibungen in eine gruppeninterne Struktur gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen nach Herabsetzung ihrer Bonitätsstufe gemäß § 13 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes – PfandBG, BGBl. I Nr. 199/2021

500

I.D.2.

Bewilligung von Programmen gedeckter Schuldverschreibungen gemäß § 30 Abs. 1 PfandBG

5 750

   

Zahlungsdienstegesetz 2018

Tarifpost

Gegenstand

Euro

I.E.1.

Erteilung der Konzession zur Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018

8 000

I.E.2.

Erweiterung der Konzession zur Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 ZaDiG 2018

1 750

I.E.3.

Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung pro interessiertem Erwerber gemäß § 14 Abs. 2 ZaDiG 2018 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 BWG

500

I.E.4.

Bewilligung für die Änderung der Rechtsform; Bewilligung für die Spaltung von Zahlungsinstituten; Bewilligung für die Verschmelzung oder Vereinigung von Zahlungsinstituten oder von Zahlungsinstituten mit sonstigen Unternehmen gemäß § 14 Abs. 2 ZaDiG 2018 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 bis 3 BWG

900

I.E.5.

Bearbeitung der Registrierung eines Kontoinformationsdienstes gemäß § 15 ZaDiG 2018

4 000

I.E.6.

Bewilligung einer Änderung der Methode gemäß § 17 Abs. 1 ZaDiG 2018 zur Berechnung der Eigenmittel gemäß § 17 Abs. 3 ZaDiG 2018

500

   

E-Geldgesetz 2010

Tarifpost

Gegenstand

Euro

I.F.1.

Erteilung der Konzession zur Ausgabe von E-Geld gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010

9 000

I.F.2.

Erweiterung der Konzession eines E-Geld-Institutes zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 E-Geldgesetz 2010)

1 750

I.F.3.

Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung pro interessiertem Erwerber (§ 8 Abs. 1 E‑Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 BWG)

500

I.F.4.

Bewilligung der Änderung der Rechtsform; Bewilligung der Spaltung von E-Geld-Instituten; Bewilligung der Verschmelzung oder Vereinigung von E-Geld-Instituten oder von E-Geld-Instituten mit sonstigen Unternehmen (§ 8 Abs. 4 E‑Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 21 Abs. 1a bis 3 BWG)

900

I.F.5.

Bewilligung einer Änderung der Methode gemäß § 17 Abs. 1 ZaDiG 2018 zur Berechnung der Eigenmittel (§ 11 Abs. 3 Z 1 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 und 4 ZaDiG 2018)

500

I.F.6.

Bewilligung einer Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses für die Ausgabe von E-Geld aufgrund von Schätzung (§ 11 Abs. 4 E-Geldgesetz 2010)

500

   

Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz

Tarifpost

Gegenstand

Euro

I.G.1.

Erteilung einer Konzession zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen an einen Zentralverwahrer oder an ein benanntes Kreditinstitut gemäß § 12 Abs. 1 des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes – ZvVG, BGBl. I Nr. 69/2015, in Verbindung mit § 4 BWG

10 000

I.G.2.

Erweiterung einer Konzession zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen gemäß § 12 Abs. 8 ZvVG

2 000

   

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

Tarifpost

Gegenstand

Euro

I.H.1.

Anerkennung eines institutsbezogenen Sicherungssystems (§ 3 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015)

10 000

I.H.2.

Feststellung über die Einstufung, dass bestimmte Titel als ähnlich sicher und liquide gelten wie Titel, die unter die erste oder zweite der in Tabelle 1 des Art. 336 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien fallen (§ 19 Abs. 4 ESAEG)

2 000

I.H.3.

Bewilligung der Methode zur Ermittlung von Beiträgen und Sonderbeiträgen sowie Bewilligungen zu Änderungen der Methode (§ 23 Abs. 2 ESAEG)

2 000

   

2. Abschnitt

Rechnungskreis 2 (Versicherungsaufsicht)

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Tarifpost

Gegenstand

Euro

II.A.1.

Erteilung der Erstkonzession zum Betrieb der Vertragsversicherung gemäß § 6 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 35 und § 83 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015

 

a)

an einen kleinen Versicherungsverein gemäß § 5 Z 4 VAG 2016

250

b)

an ein Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 oder an ein Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 2 oder an ein kleines Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 3 VAG 2016

10 000

c)

an eine Zweigniederlassung im Inland von einem Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 18 VAG 2016

7 500

II.A.2.

Erteilung der Folgekonzession für einen oder mehrere neue Versicherungszweige (§ 6 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und § 83 Abs. 1 VAG 2016)

 

a)

an einen kleinen Versicherungsverein gemäß § 5 Z 4 VAG 2016

150

b)

an ein Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 oder an ein Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 2 oder an ein kleines Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 3 oder an eine Zweigniederlassung im Inland von einem Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gemäß § 5 Z 18 VAG 2016

3 000

II.A.3.

Erweiterung der Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung (§ 7 Abs. 4, § 13 Abs. 1 und § 83 Abs. 1 VAG 2016)

 

a)

eines kleinen Versicherungsvereins gemäß § 5 Z 4 VAG 2016

50

b)

eines Versicherungsunternehmens gemäß § 5 Z 1 oder eines Rückversicherungsunternehmens gemäß § 5 Z 2 oder eines kleinen Versicherungsunternehmens gemäß § 5 Z 3 oder einer Zweigniederlassung im Inland von einem Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 18 VAG 2016

2 000

II.A.4.

Genehmigung der Erleichterung bei Konzessionserteilung in mehreren Mitgliedstaaten (§ 15 VAG 2016)

500

II.A.5.

Genehmigung der Änderung der Satzung (§ 11 Abs. 1, § 54 Abs. 3 und § 63 Abs. 3 VAG 2016)

 

a)

eines kleinen Versicherungsvereins gemäß § 5 Z 4 VAG 2016 oder eines vermögensverwaltenden Versicherungsvereins gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 VAG 2016

50

b)

eines Versicherungsunternehmens gemäß § 5 Z 1 oder eines Rückversicherungsunternehmens gemäß § 5 Z 2 oder eines kleinen Versicherungsunternehmens gemäß § 5 Z 3 VAG 2016

500

II.A.6.

Genehmigung des Geschäftsplans bei Überschreitung der in § 83 Abs. 2 VAG 2016 festgelegten Beträge oder Feststellung, dass die Konzession des Unternehmens als eine Konzession gemäß § 6 Abs. 1 VAG 2016 gilt (§ 83 Abs. 5 VAG 2016)

500

II.A.7.

Entscheidung über die Einstufung als kleines Versicherungsunternehmen (§ 83 Abs. 6 VAG 2016)

500

II.A.8.

Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung pro interessiertem Erwerber (§ 25 Abs. 6 VAG 2016)

750

II.A.9.

Genehmigung der Bestandübertragung oder Gesamtrechtsnachfolge (§ 29 Abs. 1 VAG 2016)

 

a)

eines kleinen Versicherungsvereins gemäß § 5 Z 4 VAG 2016

50

b)

eines Versicherungsunternehmens gemäß § 5 Z 1 oder eines Rückversicherungsunternehmens gemäß § 5 Z 2 oder eines kleinen Versicherungsunternehmens gemäß § 5 Z 3 oder einer Zweigniederlassung im Inland von einem Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 18 VAG 2016

1 250

II.A.10.

Genehmigung von Auslagerungen (§ 86 und § 109 VAG 2016)

 

a)

eines kleinen Versicherungsvereins gemäß § 5 Z 4 VAG 2016

50

b)

eines Versicherungsunternehmens gemäß § 5 Z 1 oder eines Rückversicherungsunternehmens gemäß § 5 Z 2 oder eines kleinen Versicherungsunternehmens gemäß § 5 Z 3 oder einer Zweigniederlassung im Inland von einem Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 18 VAG 2016

1 000

II.A.11.

Genehmigung der Verteilung der Erhöhung der Deckungsrückstellung auf mehrere Jahre (§ 301 Abs. 5 VAG 2016)

280

II.A.12.

Genehmigung der Auflösung (§ 57 Abs. 3 und § 69 Abs. 6 VAG 2016)

 

a)

eines kleinen Versicherungsvereins gemäß § 5 Z 4 VAG 2016

50

b)

eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gemäߧ 35 VAG 2016

420

II.A.13.

Genehmigung der Verschmelzung (§ 60 Abs. 3, § 67 Abs. 4 und § 81 VAG 2016)

 

a)

eines kleinen Versicherungsvereins gemäß § 5 Z 4 VAG 2016

50

b)

eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gemäß § 35 VAG 2016 oder einer Privatstiftung

1 250

II.A.14.

Genehmigung der Umwandlung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in eine Aktiengesellschaft (§ 61 Abs. 4 VAG 2016)

1 250

II.A.15.

Genehmigung der Einbringung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in eine Aktiengesellschaft (§ 62 Abs. 4 VAG 2016)

1 250

II.A.16.

Genehmigung der Umwandlung eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit in eine Privatstiftung (§ 66 Abs. 2 VAG 2016)

1 250

II.A.17.

Genehmigung der nachträglichen Änderung der Stiftungserklärung (§ 66 Abs. 3 Z 5 VAG 2016)

500

II.A.18.

Zustimmung zur Darlehensgewährung (§ 76 Abs. 7 VAG 2016)

50

II.A.19.

Genehmigung der Hinzurechnung stiller Reserven zu den Eigenmitteln (§ 89 Abs. 6 und 7 VAG 2016)

500

II.A.20.

Genehmigung der vorzeitigen Rückzahlung von Partizipationskapital (§ 333 Abs. 3 VAG 2016)

280

II.A.21.

Genehmigung der Kündigung von Ergänzungskapital ohne feste Laufzeit (§ 333 Abs. 3 VAG 2016)

280

II.A.22.

Genehmigung der vorzeitigen Rückzahlung von Ergänzungskapital ohne und mit fester Laufzeit (§ 333 Abs. 3 VAG 2016)

280

II.A.23.

Genehmigung der Zuordnungsverfahren der Eigenmittel (§ 141 Abs. 1 VAG 2016)

280

II.A.24.

Genehmigung der Verteilung des Bilanzgewinnes (§ 170 Abs. 2 VAG 2016)

280

II.A.25.

Genehmigung der Rückkehr zur Standardformel (§ 184 VAG 2016)

1 500

II.A.26.

Genehmigung eines Plans zur Sicherstellung der erneuten Einhaltung der Bedingungen gemäß § 215 VAG 2016 (§ 219 Abs. 6 VAG 2016)

1 000

II.A.27.

Genehmigung der Vorlage eines einzigen Dokuments zur Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung auf Gruppenebene (§ 224 Abs. 3 VAG 2016)

500

II.A.28.

Genehmigung der Nichtveröffentlichung von bestimmten Informationen (§ 242 Abs. 1 VAG 2016)

280

II.A.29.

Genehmigung der Veröffentlichung eines einzigen Berichts über die Solvabilität und Finanzlage der Gruppe (§ 245 Abs. 2 VAG 2016)

500

II.A.30.

Genehmigung der Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung (§ 251 Abs. 1 VAG 2016)

280

II.A.31.

Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung (§ 251 Abs. 2 VAG)

280

II.A.32.

Genehmigung der Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung auf Gruppenebene (§ 251 Abs. 5 VAG 2016)

280

II.A.33.

Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung auf Gruppenebene (§ 251 Abs. 6 VAG 2016)

280

II.A.34.

Genehmigung des Solvabilitätsplanes (§ 278 Abs. 2 VAG 2016), des Sanierungsplanes (§ 279 Abs. 2 VAG 2016) oder des Finanzierungsplanes (§ 280 Abs. 2 VAG 2016)

 

a)

eines kleinen Versicherungsvereins gemäß § 5 Z 4 VAG 2016

50

b)

eines Versicherungsunternehmens gemäß § 5 Z 1 oder eines Rückversicherungsunternehmens gemäß § 5 Z 2 VAG 2016 oder eines kleinen Versicherungsunternehmens gemäß § 5 Z 3 VAG 2016 oder einer Zweigniederlassung im Inland von einem Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 18 VAG 2016

500

II.A.35.

Genehmigung der Übertragung anrechenbarer Basiseigenmittelbestandteile von der Lebensversicherungstätigkeit auf die Nicht-Lebensversicherungstätigkeit oder umgekehrt (§ 280 Abs. 3 VAG 2016)

500

II.A.36.

Genehmigung des Haltens von Kapitalanlagen kleiner Versicherungsvereine, die nicht § 72 entsprechen (§ 333 Abs. 1 Z 6 VAG 2016)

50

II.A.37.

Genehmigung der Berücksichtigung ergänzender Eigenmittel (§ 171 Abs. 3 VAG 2016)

1 000

II.A.38.

Genehmigung der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen (§ 172 Abs. 1 und 2 VAG 2016)

1 000

II.A.39.

Genehmigung von unternehmensspezifischen Parametern (§ 178 Abs. 4 VAG 2016)

2 000

II.A.40.

Genehmigung von internen Vollmodellen (§ 182 VAG 2016)

18 000

II.A.41.

Genehmigung von internen Partialmodellen (§ 182 Abs. 4 in Verbindung mit § 183 VAG 2016)

12 000

II.A.42.

Genehmigung von größeren Änderungen des internen Modells oder Änderungen der schriftlichen Leitlinien für Änderungen des internen Modells (§ 182 Abs. 9 VAG 2016)

5 000

II.A.43.

Erteilung der Konzession für Zweckgesellschaften im Inland (§ 105 VAG 2016)

5 000

II.A.44.

Genehmigung ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholdinggesellschaft (§ 208 Abs. 3 VAG 2016)

1 000

II.A.45.

Genehmigung eines internen Vollmodells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe (§ 212 Abs. 1 VAG 2016)

15 000

II.A.46.

Genehmigung von internen Partialmodellen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe (§ 212 Abs. 1 VAG 2016)

10 000

II.A.47.

Genehmigung eines internen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe und der Solvenzkapitalanforderung für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe (§ 212 Abs. 2 VAG 2016)

30 000

II.A.48.

Genehmigung eines internen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe (§ 214 Abs. 1 VAG 2016)

18 000

II.A.49.

Genehmigung der Verwendung des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko sowie der Rückkehr zur Berechnung gemäß § 179 Abs. 4 Z 2 VAG 2016 (§ 180 Abs. 1 und 3 VAG 2016)

2 000

II.A.50.

Genehmigung der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve (§ 166 Abs. 1 VAG 2016)

1 000

II.A.51.

Genehmigung der Methode zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe (§ 204 Abs. 2 VAG 2016)

2 500

II.A.52.

Feststellung der Gleichwertigkeit (§§ 209 Abs. 3 und 237 Abs. 1 VAG 2016)

2 500

II.A.53.

Entscheidung über einen Antrag auf Inanspruchnahme des Aufsichtsregimes über Gruppen mit zentralisiertem Risikomanagement (§ 216 VAG 2016)

1 250

II.A.54.

Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen (§ 336 VAG 2016)

250

II.A.55.

Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 337 VAG 2016)

250

II.A.56.

Genehmigung der Anwendung eines auf einen Teil einer Gruppe anwendbaren internen Gruppenmodells (§ 335 Abs. 15 VAG 2016)

18 000

   

3. Abschnitt

Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht)

Börsegesetz 2018 und MiFIR (Markets in Financial Instruments Regulation) – Verordnung (EU) Nr. 600/2014

Tarifpost

Gegenstand

Euro

III.A.1.

Erteilung einer Konzession zur Leitung und Verwaltung eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse (§ 3 Abs. 2 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017)

10 000

III.A.2.

Bewilligung zum Betrieb eines Multilateralen Handelssystems oder eines Organisierten Handelssystems (§ 3 Abs. 3 BörseG 2018)

2 000

III.A.3.

Bewilligung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Börseunternehmens (§ 23 Abs. 1 BörseG 2018)

3 500

III.A.4.

Bewilligung einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Börseunternehmens (§ 23 Abs. 1 BörseG 2018)

800

III.A.5.

Bewilligung einer Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung (§ 58 Abs. 1 Z 1 und 2 BörseG 2018)

1 250

III.A.6.

Bewilligung für die Errichtung einer Zweigstelle in einem Drittland (§ 58 Abs. 1 Z 4 BörseG 2018)

1 250

III.A.7.

Bewilligung für das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der Grenzen der Stimmrechte oder des Kapitals (§ 58 Abs. 1 Z 3 BörseG 2018)

1 250

III.A.8.

Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung pro interessiertem Erwerber ( 48 Abs. 1 und 2 BörseG 2018)

1 250

III.A.9.

Bestellung zum Börsesensal (§ 61 Abs. 2 BörseG 2018)

1 000

III.A.10.

Registrierung eines MTF als KMU-Wachstumsmarkt (§ 82 Abs. 1 BörseG 2018)

2 000

III.A.11.

Erteilung einer Zulassung für einen Datenbereitstellungsdienst gemäß Art. 27b Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84

8 000

III.A.12.

Erweiterung einer Zulassung für einen Datenbereitstellungsdienst gemäß Art. 27b Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

3 000

III.A.13.

Feststellung über die Einhaltung der Bestimmungen für Datenbereitstellungsdienste durch eine Wertpapierfirma oder einen Marktbetreiber, die oder der einen Handelsplatz betreibt und die Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten beabsichtigt, gemäß Art. 27b Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

2 000

III.A.14.

Gewährung des Zugangs zu einer zentralen Gegenpartei gemäß Art. 35 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

2 000

III.A.15.

Gewährung des Zugangs zu einem Handelsplatz gemäß Art. 36 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

2 000

   

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, Wertpapierfirmengesetz und IFR (Investment Firms Regulation) – Verordnung (EU) 2019/2033

Tarifpost

Gegenstand

Euro

III.B.1.

Erteilung der Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, die

 

a)

ein Anfangskapital gemäß § 13 Z 1 des Wertpapierfirmengesetzes – WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022, erfordert,

8 000

b)

ein Anfangskapital gemäß § 13 Z 2 WPFG erfordert,

3 000

c)

ein Anfangskapital gemäß § 13 Z 3 WPFG erfordert,

5 000

d)

ein Anfangskapital gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 WAG 2018 erfordert,

2 000

III.B.2.

Erteilung der Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 und 5 WAG 2018, ohne dass bereits eine Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2018 besteht

10 000

III.B.3.

Erteilung der Konzession zur Erbringung von Wertpapiernebendienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 10 bis Z 14 WAG 2018

1 500

III.B.4.

Erweiterung der Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2018 um die Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen,

 

a)

die das Anfangskapitalerfordernis auf den Umfang gemäß § 13 Z 1 erhöht oder bei diesem Umfang belässt,

6 000

b)

die das Anfangskapitalerfordernis bei dem Umfang gemäß § 13 Z 2 belässt,

2 250

c)

die das Anfangskapitalerfordernis auf den Umfang gemäß § 13 Z 3 erhöht oder bei diesem Umfang belässt,

3 750

d)

und zwar um die Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 und 5 WAG 2018

7 500

III.B.5.

Bewilligung für

 

a)

die Verschmelzung oder Vereinigung von Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 7 Abs. 1 WAG 2018 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Z 1 BWG

1 000

b)

die Änderung der Rechtsform gemäß § 7 Abs. 1 WAG 2018 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Z 3 BWG

1 000

c)

die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland gemäß § 7 Abs. 1 WAG 2018 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Z 5 BWG

1 000

d)

die Spaltung von Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 7 Abs. 1 WAG 2018 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Z 6 BWG

1 000

e)

die Verschmelzung oder Vereinigung mit nicht nach dem WAG 2018 konzessionierten Unternehmen gemäß § 7 Abs. 1 WAG 2018 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Z 7 BWG

1 000

III.B.6.

Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung je interessiertem Erwerber (§ 15 Abs. 2 WAG 2018)

500

III.B.7.

Benachrichtigung der Übermittlung der Unterlagen an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten zur Ausübung der Dienstleistungsfreiheit (§ 18 Abs. 2 WAG 2018)

250

III.B.8.

Benachrichtigung der Übermittlung der Unterlagen an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten zur Ausübung der Niederlassungsfreiheit (§ 20 Abs. 3 WAG 2018)

300

III.B.9.

Erteilung der Zulassung für die Zweigstelle einer Drittlandfirma (§ 23 Abs. 1 WAG 2018)

7 500

III.B.10.

Erteilung einer Bewilligung gemäß Art. 1 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/2033, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, auf Einzelebene die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anstelle der Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2033 anzuwenden

500

III.B.11.

Erteilung einer Bewilligung gemäß Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 für die Ausnahme des Mutterunternehmens einer Wertpapierfirmengruppe von der Einhaltung der im Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Pflichten auf Basis ihrer konsolidierten Lage

7 000

III.B.12.

Erteilung einer Bewilligung gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 zur Anwendung des Gruppenkapitaltests

1 000

III.B.13.

Erteilung einer Bewilligung gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 zum Halten eines niedrigeren Eigenkapitals im Rahmen des Gruppenkapitaltests

1 000

III.B.14.

Erteilung einer Bewilligung für die Einstufung von Instrumenten als hartes Kernkapital gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/2033

2 000

III.B.15.

Erteilung einer Bewilligung zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Risikokategorien mit Hilfe eines alternativen internen Modells gemäß Art. 22 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Art. 325az der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

6 000

III.B.16.

Erteilung einer Bewilligung gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, die Anforderung für das Marktrisiko im Hinblick auf die geeigneten Positionen mithilfe von K-CMG anstelle von K-NPR zu berechnen

4 000

III.B.17.

Erteilung einer Bewilligung gemäß Art. 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/2033, im Rahmen der Anforderung für das Gegenparteiausfallrisiko bei K-TCD Geschäfte mit verbundenen Gegenparteien unberücksichtigt zu lassen

1 000

III.B.18.

Erteilung einer Bewilligung gemäß Art. 25 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/2033, den Risikopositionswert bestimmter Geschäfte nach der Marktbewertungsmethode, der Ursprungsrisikomethode oder einer auf einem internen Modell beruhenden Methode zu berechnen

6 000

III.B.19.

Erteilung einer Bewilligung gemäß Art. 29 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 für die eigenständige Berechnung des Aufsichtsdeltas im Rahmen von Optionen und Swaptions

2 000

III.B.20.

Erteilung einer Bewilligung gemäß Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033, bestimmte Risikopositionen ganz oder teilweise von der Berechnung des Konzentrationsrisikos auszunehmen

2 000

III.B.21.

Erteilung einer Bewilligung gemäß Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 für die Ausnahme von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen

1 000

III.B.22.

Erteilung einer Bewilligung gemäß Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorübergehend die Höhe der gehaltenen liquiden Aktiva zu verringern

500

   

Investmentfondsgesetz 2011

Tarifpost

Gegenstand

Euro

III.C.1.

Erteilung einer Konzession zur Erbringung von Tätigkeiten einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011

10 000

III.C.2.

Erweiterung der Konzession zur Erbringung von Tätigkeiten einer Verwaltungsgesellschaft (§ 5 Abs. 2 Z 2 bis 4 InvFG 2011)

2 000

III.C.3.

Bewilligung der Bestellung der Depotbank (§ 41 Abs. 1 und § 50 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011)

250

III.C.4.

Bewilligung des Wechsels der Depotbank (§ 61 Abs. 2 InvFG 2011)

250

III.C.5.

Bewilligung der Fondsbestimmungen (§ 50 Abs. 2 Z 1 und § 53 Abs. 2 InvFG 2011)

250

III.C.6.

Bewilligung der Änderung der Fondsbestimmungen (§ 53 Abs. 4 InvFG 2011)

250

III.C.7.

Bewilligung der Verwaltung des OGAW durch die antragstellende Verwaltungsgesellschaft (§ 50 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011)

250

III.C.8.

Bewilligung der Kündigung der Verwaltung eines OGAW (§ 60 Abs. 1 InvFG 2011)

250

III.C.9.

Bewilligung der Übertragung der Verwaltung eines OGAW auf eine andere Verwaltungsgesellschaft (§ 61 Abs. 1 InvFG 2011)

250

III.C.10.

Bewilligung der Übertragung der Verwaltung eines OGAW von der Depotbank auf eine andere Verwaltungsgesellschaft (§ 62 Abs. 2 InvFG 2011)

250

III.C.11.

Bewilligung der Abspaltung (§ 65 Abs. 1 InvFG 2011)

250

III.C.12.

Bewilligung der Verschmelzung eines in Österreich bewilligten übertragenden OGAW (§ 115 Abs. 1 InvFG 2011)

1 500

III.C.13.

Bewilligung der Beendigung der Verwaltung eines OGAW durch Übertragung oder Zusammenlegung von zum Fondsvermögen gehörenden Vermögenswerten (§ 127 Abs. 3 InvFG 2011)

250

III.C.14.

Bewilligung der Master-Feeder-Struktur (§ 95 Abs. 1 InvFG 2011)

1 500

III.C.15.

Bewilligung der Anlage des Vermögens eines Feeder-OGAW in Anteile eines anderen Master-OGAW im Falle einer Abwicklung des Master-OGAW (§ 101 Abs. 1 Z 1 InvFG 2011)

1 250

III.C.16.

Bewilligung der Umwandlung eines Feeder-OGAW in einen OGAW, der kein Feeder-OGAW ist, im Falle einer Abwicklung des Master-OGAW (§ 101 Abs. 1 Z 2 InvFG 2011)

250

III.C.17.

Bewilligung des Verbleibs eines Feeder-OGAW im Master-OGAW im Falle einer Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW oder des Verbleibs des Feeder-OGAW in einem anderen OGAW, der aus der Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW hervorgeht (§ 104 Abs. 1 Z 1 InvFG 2011)

250

III.C.18.

Bewilligung des Wechsels eines Feeder-OGAW in einen anderen Master-OGAW im Falle einer Verschmelzung oder Spaltung des Master OGAW (§ 104 Abs. 1 Z 2 InvFG 2011)

1 250

III.C.19.

Bewilligung der Umwandlung eines Feeder-OGAW in einen OGAW, der kein Feeder-OGAW ist, im Falle einer Verschmelzung oder Umwandlung des Master-OGAW (§ 104 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011)

250

III.C.20.

Benachrichtigung der Übermittlung der Unterlagen an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß § 139 Abs. 2 InvFG 2011

250

III.C.21.

Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 95 Abs. 5 InvFG 2011

200

III.C.22.

Zulassung eines OGAW als Geldmarktfonds gemäß Art. 4 Abs. 2 erster oder zweiter Unterabs. der Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds, ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 8, unbeschadet TP III.C.3., TP III.C.5. und TP III.C.7.

300

III.C.23.

Bearbeitung der Anzeige des Widerrufs der getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb in Bezug auf Anteile oder Gattungen von Anteilscheinen eines im Inland bewilligten OGAW (§ 139a Abs. 4 InvFG 2011)

200

   

Immobilien-Investmentfondsgesetz

Tarifpost

Gegenstand

Euro

III.D.1.

Bewilligung der Zusammenlegung von Fondsvermögen von Immobilienfonds (§ 3 Abs. 2 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003)

250

III.D.2.

Bewilligung der Beendigung der Verwaltung (§ 15 ImmoInvFG)

250

III.D.3.

Bewilligung der Übertragung der Verwaltung eines Immobilienfonds auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft (§ 16 Abs. 2 ImmoInvFG)

250

III.D.4.

Bewilligung der Fondsbestimmungen (§ 34 Abs. 1 ImmoInvFG)

330

III.D.5.

Bewilligung der Änderung der Fondsbestimmungen (§ 34 Abs. 3 ImmoInvFG)

250

III.D.6.

Bewilligung der Bestellung und des Wechsels der Depotbank (§ 35 Abs. 1 ImmoInvFG)

330

   

Alternatives Investmentfonds Manager-Gesetz

Tarifpost

Gegenstand

Euro

III.E.1.

Bearbeitung der Registrierung eines Alternative Investmentfonds Managers (AIFM) gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013

3 000

III.E.2.

Bearbeitung der Registrierung ab dem zweiten Alternativen Investmentfonds (AIF) für jeden AIF (§ 1 Abs. 5 Z 2 AIFMG)

400

III.E.3.

Bearbeitung der Anzeige einer (nachträglichen) Auflage eines AIF im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 5 AIFMG

500

III.E.4.

Erteilung einer Konzession als AIFM (§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AIFMG)

10 000

III.E.5.

Erweiterung der Konzession zur Erbringung von Dienstleistungen (§ 4 Abs. 4 AIFMG)

2 000

III.E.6.

Ausstellung eines Bescheides über die Beschränkung oder Änderungen der Konzession (§ 8 Abs. 2 AIFMG)

2 000

III.E.7.

Bewilligung der Übertragung der Verwaltung von AIF gemäß § 9 Abs. 3 AIFMG

250

III.E.8.

Bewilligung der Übertragung von Funktionen gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 AIFMG

300

III.E.9.

Bewilligung des Vertriebes von Anteilen von EU-AIF gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 AIFMG in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 29 Abs. 3 AIFMG

300

III.E.10.

Unterrichtung über den Versand von Anzeigeunterlagen an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 4, § 36 Abs. 4 oder § 44 Abs. 4 AIFMG

250

III.E.11.

Bearbeitung der Anzeige gemäß § 35 Abs. 2 AIFMG

400

III.E.12.

Bewilligung des Vertriebes eines AIF in Immobilien, eines Managed-Futures-Fonds, eines Private-Equity-Dachfonds oder eines AIF in Unternehmensbeteiligungen an Privatkunden gemäß § 48 Abs. 5, 7, 8a oder 8c AIFMG

300

III.E.13.

Bewilligung zur Unterschreitung der Eigenmittel gemäß Art. 14 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung, ABl. Nr. L 83 vom 22.03.2013 S. 1

300

III.E.14.

Bearbeitung der Registrierung eines Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds gemäß Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013 S. 1

500

III.E.15.

Bearbeitung der Registrierung ab dem zweiten qualifizierten Risikokapitalfonds gemäß Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013

300

III.E.16.

Bearbeitung der Registrierung der (nachträglichen) Auflage eines qualifizierten Risikokapitalfonds gemäß Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013

300

III.E.17.

Bearbeitung der Registrierung eines qualifizierten Risikokapitalfonds gemäß Art. 14a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 auf Antrag eines AIFM, der im Einklang mit Art. 6 der Richtlinie 2011/61/EU über Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, zugelassen ist

300

III.E.18.

Bearbeitung der Registrierung eines Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum gemäß Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013 S. 18

500

III.E.19.

Bearbeitung der Registrierung ab dem zweiten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum gemäß Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013

300

III.E.20.

Bearbeitung der Registrierung der (nachträglichen) Auflage eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum gemäß Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013

300

III.E.21.

Bearbeitung der Registrierung eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum gemäß Art. 15a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 auf Antrag eines im Einklang mit Art. 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen AIFM

300

III.E.22.

Genehmigung eines gemäß der Richtlinie 2011/61/EU konzessionierten (internen) AIFM zur Verwaltung eines europäischen langfristigen Investmentfonds (ELTIF), der Vertragsbedingungen oder Satzung des Fonds und der Wahl der Verwahrstelle gemeinsam mit der Zulassung des ELTIF (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 oder 5 der Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 98)

960

III.E.23.

Zulassung eines AIF als Geldmarktfonds und Genehmigung eines AIFM, der bereits im Einklang mit der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen wurde, auf Verwaltung dieses AIF-Geldmarktfonds, der Vertragsbedingungen dieses Fonds und der Wahl der Verwahrstelle gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1131

960

III.E.24.

Bearbeitung der Anzeige des Widerrufs der getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller EU-AIF durch einen in Österreich konzessionierten AIFM (§ 33a Abs. 4 AIFMG)

200

III.E.25.

Erteilung einer Konzession als AIFM gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AIFMG und § 4 Abs. 1 Z 1 des Wagniskapitalfondsgesetzes – WKFG, BGBl. I Nr. 111/2023

10 000

III.E.26.

Ausstellung eines Bescheides über die Beschränkung oder Änderungen der Konzession gemäß § 8 Abs. 2 AIFMG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 1 WKFG

2 000

III.E.27.

Bearbeitung der Anzeige über die Errichtung eines Wagniskapitalfonds (WKF) im Sinne des § 4 Abs. 2 WKFG

800

III.E.28.

Bearbeitung der Anzeige über die Bildung eines Teilgesellschaftsvermögens im Sinne des § 17 Abs. 5 WKFG

500

III.E.29.

Bearbeitung der Registrierung eines AIFM gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 AIFMG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 1 WKFG

500

   

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Tarifpost

Gegenstand

Euro

III.F.1.

Bewilligung der Veranlagungsbestimmungen (§ 29 Abs. 1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002)

350

III.F.2.

Bewilligung der Änderung der Veranlagungsbestimmungen (§ 29 Abs. 1 BMSVG)

350

III.F.3.

Bewilligung der Verfügung über ein als Daueranlage gewidmetes Wertpapier (§ 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG)

300

III.F.4.

Bewilligung der Bestellung und des Wechsels der Depotbank (§ 32 Abs. 1 BMSVG)

330

III.F.5.

Bewilligung der Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens auf eine andere BV-Kasse (§ 41 Abs. 1 BMSVG)

300

   

EMIR (European Market Infrastructure Regulation) – Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Tarifpost

Gegenstand

Euro

III.G.1.

Prüfung der Befreiung für Risikominderungstechniken für gruppeninterne Geschäfte gemäß Art. 11 Abs. 6 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1

2 000

III.G.2.

Erteilung einer Zulassung für eine zentrale Gegenpartei gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

10 000

III.G.3.

Bewilligung der Erweiterung von Dienstleistungen oder Tätigkeiten einschließlich der Bewilligung zum Clearing von weiteren OTC-Derivatekategorien gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

4 000

III.G.4.

Beurteilung der Meldung eines Gesellschafterwechsels bzw. Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung gemäß Art. 31 Abs. 2 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

1 500

III.G.5.

Genehmigung der Auslagerung von wichtigen, mit dem Risikomanagement zusammenhängenden Tätigkeiten gemäß Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

1 000

III.G.6.

Validierung von wesentlichen Änderungen der Modelle und Parameter gemäß Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

3 000

III.G.7.

Genehmigung einer Interoperabilitätsvereinbarung gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

4 000

III.G.8.

Prüfung der Befreiung von der Clearingverpflichtung für gruppeninterne Geschäfte gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

2 000

III.G.9.

Prüfung der Befreiung von der Meldepflicht für gruppeninterne Geschäfte gemäß Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

2 000

   

Billigung von Prospekten gemäß Prospekt-Verordnung (EU) 2017/1129 und Kapitalmarktgesetz 2019

Tarifpost

Gegenstand

Euro

III.H.1.

Billigung eines Prospektes, der als einziges Dokument im Sinne von Art. 6 Abs. 3 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG , ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 S. 12, erstellt wurde, oder eines Basisprospektes, der als einziges Dokument im Sinne von Art. 8 Abs. 6 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt wurde, gemäß Art. 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1129, und zwar

 

a)

bei Aufnahme eines Emittenten

7 000

b)

je Aufnahme eines weiteren Emittenten, eines Garantie- oder Treugebers

1 500

III.H.2.

Billigung eines einheitlichen Registrierungsformulars gemäß Art. 20 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1129

3 500

III.H.3.

Billigung eines Registrierungsformulars als Einzeldokument gemäß Art. 20 Abs. 1, 2 und 4 in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) 2017/1129

3 500

III.H.4.

Billigung einer Wertpapierbeschreibung gemäß Art. 20 Abs. 1, 2 und 4 in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) 2017/1129

3 500

III.H.5.

Billigung eines vereinfachten Prospektes im Sinne von Art. 14 der Verordnung (EU) 2017/1129 gemäß Art. 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1129

4 500

III.H.6.

Billigung eines EU-Wachstumsprospektes im Sinne von Art. 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 gemäß Art. 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1129

4 500

III.H.7.

Billigung eines vereinfachten Prospektes im Sinne von § 12 Abs. 3 des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, gemäß § 12 Abs. 4 KMG 2019 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1129

4 000

III.H.8.

Billigung eines Nachtrages zum Registrierungsformular gemäß Art. 20 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1129, eines Nachtrages zum einheitlichen Registrierungsformular gemäß Art. 20 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2017/1129, eines Nachtrages zum Prospekt gemäß Art. 20 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder eines Nachtrags zum vereinfachten Prospekt im Sinne von § 12 Abs. 3 KMG 2019 gemäß § 12 Abs. 4 KMG 2019 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1129

750

III.H.9.

Billigung eines Prospektes, der von einem Emittenten nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eines Staates, der nicht Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, erstellt worden ist, gemäß Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1129

8 750

III.H.10.

Bewilligung der Nichtaufnahme bestimmter Angaben in einen Prospekt oder in Bestandteilen hiervon gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 sowie in Verbindung mit § 12 Abs. 4 KMG 2019 in einen vereinfachten Prospekt im Sinne von § 12 Abs. 3 KMG 2019 je Ausnahme

150

III.H.11.

Hinterlegung eines einheitlichen Registrierungsformulars gemäß Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1129

100

III.H.12.

Hinterlegung der Änderung eines einheitlichen Registrierungsformulars gemäß Art. 9 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2017/1129

100

III.H.13.

Billigung eines speziellen Registrierungsformulars für einen vereinfachten Prospekt auf der Grundlage der vereinfachten Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 2 erster und zweiter Satz und Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 gemäß Art. 20 Abs. 1, 2 und 4 in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) 2017/1129

2 250

III.H.14.

Billigung eines speziellen Registrierungsformulars für einen EU-Wachstumsprospekt im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 2 erster und zweiter Satz der Verordnung (EU) 2017/1129 gemäß Art. 20 Abs. 1, 2 und 4 in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) 2017/1129

2 250

III.H.15.

Billigung einer Wertpapierbeschreibung für einen vereinfachten Prospekt auf der Grundlage der vereinfachten Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 2 erster und dritter Satz der Verordnung (EU) 2017/1129 gemäß Art. 20 Abs. 1, 2 und 4 in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) 2017/1129

2 250

III.H.16.

Billigung einer speziellen Wertpapierbeschreibung für einen EU-Wachstumsprospekt im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 2 erster und dritter Satz der Verordnung (EU) 2017/1129 gemäß Art. 20 Abs. 1, 2 und 4 in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) 2017/1129

2 250

   

CSDR (Central Securities Depositories Regulation – Verordnung (EU) Nr. 909/2014 )

Tarifpost

Gegenstand

Euro

III.J.1.

Erteilung einer Zulassung für einen Zentralverwahrer gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und ‑abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 , ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1

10 000

III.J.2.

Erweiterung einer Zulassung für einen Zentralverwahrer um weitere Kerndienstleistungen gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

4 000

III.J.3.

Unbeschadet einer Gebührenpflicht nach TP III.J.1 Erteilung einer Zulassung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 3 Abs. 2 WAG 2018 gemäß Art. 17 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

4 000

III.J.4.

Unbeschadet einer Gebührenpflicht nach TP III.J.2. Erweiterung einer Zulassung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 3 Abs. 2 WAG 2018 gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Art. 17 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

1 500

III.J.5.

Unbeschadet einer Gebührenpflicht nach TP III.J.1. bis III.J.4. Erteilung oder Erweiterung einer Genehmigung zur Erbringung von nichtbankartigen Nebendienstleistungen, die gemäß Abschnitt B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zulässig sind, dort aber weder ausdrücklich genannt, noch Dienstleistungen im Sinne von § 3 Abs. 2 WAG 2018 sind, gemäß Art. 17 oder Art. 19 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

750

III.J.6.

Bewilligung einer Beteiligung an einer juristischen Person gemäß Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

1 500

III.J.7.

Genehmigung der Auslagerung einer Kerndienstleistung an einen Dritten gemäß Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

1 000

III.J.8.

Genehmigung des Betriebs eines weiteren Wertpapierliefer- und ‑abrechnungssystems gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

4 000

III.J.9.

Genehmigung der Abrechnung in den Büchern einer anderen Verwahrstelle gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

1 000

III.J.10.

Genehmigung der Einrichtung einer interoperablen Zentralverwahrer-Verbindung gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchstabe e in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

4 000

III.J.11.

Unterrichtung über den Versand von Anzeigeunterlagen an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates gemäß Art. 23 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

200

III.J.12.

Genehmigung einer Änderung im Hinblick auf die Kontrolle über einen Zentralverwahrer gemäß Art. 27 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

1 500

III.J.13.

Genehmigung der Erbringung der bankartigen Nebendienstleistungen des gesamten Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems (Geldseite) eines Zentralverwahrers durch denselben gemäß Art. 54 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

2 000

III.J.14.

Genehmigung der Erbringung der bankartigen Nebendienstleistungen des gesamten Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems (Geldseite) eines Zentralverwahrers durch ein benanntes Kreditinstitut gemäß Art. 54 Abs. 2 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

2 000

   

Referenzwerte-Verordnung (EU) 2016/1011

Tarifpost

Gegenstand

Euro

III.K.1.

Bewilligung der Übertragung eines kritischen Referenzwertes auf einen neuen Administrator oder der Einstellung der Bereitstellung des Referenzwertes gemäß Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 1

1 000

III.K.2.

Anzeige der Nichtanwendung von spezifischen Anforderungen für signifikante Referenzwerte gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2016/1011

2 000

III.K.3.

Anerkennung eines in einem Drittland angesiedelten Administrators gemäß Art. 32 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1011

10 000

III.K.4.

Bewilligung der Übernahme von einem in einem Drittland bereitgestellten Referenzwert gemäß Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1011

2 000

III.K.5.

Im Rahmen einer Konzession als Administrator gemäß Art. 34 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011

 

a)

Erteilung der Konzession unbeschadet lit. b bis d

10 000

b)

Berücksichtigung von Referenzwerten im Sinne des Art. 20 der Verordnung (EU) 2016/1011 je Referenzwert

500

c)

Berücksichtigung von Referenzwerten im Sinne des Art. 24 der Verordnung (EU) 2016/1011 je Referenzwert

300

d)

Berücksichtigung von Referenzwerten im Sinne des Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/1011 je Referenzwert

200

III.K.6.

Im Rahmen einer Registrierung als Administrator gemäß Art. 34 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1011

 

a)

Bearbeitung der Registrierung unbeschadet lit. b und c

2 500

b)

Berücksichtigung von Referenzwerten im Sinne von Art. 24 der Verordnung (EU) 2016/1011 je Referenzwert

300

c)

Berücksichtigung von Referenzwerten im Sinne von Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/1011 je Referenzwert

200

III.K.7.

Im Rahmen einer Registrierung als Administrator gemäß Art. 34 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/1011

 

a)

Bearbeitung der Registrierung unbeschadet lit. b

2 000

b)

Berücksichtigung von Referenzwerten im Sinne von Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/1011 je Referenzwert

200

III.K.8.

Bearbeitung der Anzeige betreffend die Bereitstellung eines neuen Referenzwertes gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1011

 

a)

je Referenzwert im Sinne des Art. 20 der Verordnung (EU) 2016/1011

500

b)

je Referenzwert im Sinne des Art. 24 der Verordnung (EU) 2016/1011

300

c)

je Referenzwert im Sinne des Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/1011

200

   

STS-Verbriefungsverordnung (EU) 2017/2402

Tarifpost

Gegenstand

Euro

III.L.1.

Zulassung zur Erbringung von Überprüfungen der Erfüllung der STS-Kriterien als Dritter gemäß Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG , 2009/138/EG , 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35

3 000

III.L.2.

Bewilligung der Aufnahme einer Verbriefungsposition als zugrunde liegende Risikoposition in eine Verbriefung gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/2402

550

III.L.3.

Bewilligung von Sicherheiten in Form einer Bareinlage beim Originator oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen gemäß Art. 26e Abs. 10 der Verordnung (EU) 2017/2402

550

   

Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister-Verordnung (EU) 2020/1503

Tarifpost

Gegenstand

Euro

III.M.1.

Erteilung einer Zulassung für einen Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 , ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020 S. 1, oder Erweiterung einer Zulassung für einen Schwarmfinanzierungsdienstleister auf zusätzliche Schwarmfinanzierungsdienstleistungen gemäß Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 , mit der erstmals die Berechtigung erworben wird für die Dienstleistung

 

a)

„Vermittlung von Krediten“ gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a Z i der Verordnung (EU) 2020/1503 unter Einbeziehung der „individuellen Verwaltung von Kreditportfolios“ gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/1503

5 500

b)

„Vermittlung von Krediten“, die die Berechtigung für die Dienstleistung „individuelle Verwaltung von Kreditportfolios“ nicht umfasst

2 500

c)

„Platzierung“ – ohne feste Übernahmeverpflichtung – von übertragbaren Wertpapieren und für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten, die von Projektträgern oder einer Zweckgesellschaft ausgegeben wurden sowie die „Annahme und Übermittlung“ von Kundenaufträgen in Bezug auf übertragbare Wertpapiere und für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a Z ii der Verordnung (EU) 2020/1503 sowie gemäß § 1 Z 3 lit. a und g WAG 2018 in Bezug auf übertragbare Wertpapiere

4 500

d)

„Platzierung“ – ohne feste Übernahmeverpflichtung – von übertragbaren Wertpapieren und für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten, die von Projektträgern oder einer Zweckgesellschaft ausgegeben wurden, die die Berechtigung für die Dienstleistung „Annahme und Übermittlung“ von Kundenaufträgen in Bezug auf übertragbare Wertpapiere und für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente nicht umfasst

2 500

e)

„Annahme und Übermittlung“ von Kundenaufträgen in Bezug auf übertragbare Wertpapiere und für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente, die die Berechtigung für die Dienstleistung der „Platzierung“ – ohne feste Übernahmeverpflichtung – von übertragbaren Wertpapieren und für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten, die von Projektträgern oder einer Zweckgesellschaft ausgegeben wurden, nicht umfasst

2 000

III.M.2.

Benachrichtigung der Übermittlung der Unterlagen an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/1503

300

   

DLT-Pilot-Verordnung – Verordnung (EU) 2022/858

Tarifpost

Gegenstand

Euro

III.N.1.

Erteilung einer besonderen Genehmigung für den Betrieb eines DLT-MTF gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2022/858 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU , ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022 S. 1

5 000

III.N.2.

Erteilung einer besonderen Genehmigung für den Betrieb eines DLT-SS gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2022/858

5 000

III.N.3.

Erteilung einer besonderen Genehmigung für den Betrieb eines DLT-TSS gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2022/858

10 000

III.N.4.

Bewilligung einer neuen besonderen Genehmigung, Ausnahme oder Änderung gemäß Art. 8 Abs. 13, Art. 9 Abs. 13 oder Art. 10 Abs. 13 der Verordnung (EU) 2022/858

2 000

   

4. Abschnitt

Rechnungskreis 4 (Pensionskassenaufsicht)

Pensionskassengesetz

Tarifpost

Gegenstand

Euro

IV.A.1.

Erteilung der Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse (§ 8 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990)

10 000

IV.A.2.

Bewilligung des Geschäftsplanes und der Änderung des Geschäftsplanes einer Pensionskasse (§ 20 Abs. 4 PKG)

500

IV.A.3.

Bewilligung der Verfügung über ein als Daueranlage gewidmetes Wertpapier (§ 23 Abs. 1 Z 3a PKG)

300

IV.A.4.

Bewilligung zur Auflösung, Verschmelzung oder Umwandlung einer Pensionskasse (§ 40 PKG)

1 250

   

5. Abschnitt

Rechnungskreise 1 bis 4 (§ 19 Abs. 1 zweiter und dritter Satz FMABG)

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

Tarifpost

Gegenstand

Euro

V.A.1.

Bearbeitung der Registrierung von Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 32a Abs. 1 und 2 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016

3 000

   

PEPP‑ (Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt) Verordnung (EU) 2019/1238

Tarifpost

Gegenstand

Euro

V.B.1.

Entscheidung über Registrierung eines PEPP gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP), ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 S. 1

2 000

V.B.2.

Unterrichtung über den Eingang der Anzeigeunterlagen zur Dienstleistungserbringung bei der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1238

250

V.B.3.

Unterrichtung über den Eingang der Anzeigeunterlagen zu Unterkonten bei der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Art. 21 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/1238

200

   

3. Teil

Verwaltungskostenbeiträge

Auskunftsbescheide

Tarifpost

Gegenstand

Euro

1

Pauschale für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung eines Auskunftsbescheides gemäß § 23 FMABG bei Sachverhalten, auf Grund derer über jene Rechtsfragen abzusprechen ist, die bei einer oder mehreren Amtshandlungen zu klären wären, die einem oder mehreren Gebührentatbeständen zugrunde liegen,

 

 

  1. a) wenn die Summe der entsprechenden Gebühren gemäß dem 2. Teil geringer als 5 000 Euro ist

1 500

 

  1. b) wenn die Summe der entsprechenden Gebühren gemäß dem 2. Teil geringer als 10 000 Euro ist

5 000

 

  1. c) wenn die Summe der entsprechenden Gebühren gemäß dem 2. Teil 10 000 Euro beträgt oder diesen Betrag übersteigt

10 000

2

Pauschale für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung eines Auskunftsbescheides gemäß § 23 FMABG bei Sachverhalten, die nicht ausschließlich unter die TP 1 fallen

5 000

3

Pauschale nach Rücknahme oder Zurückweisung eines Antrages auf Auskunftsbescheid gemäß § 23 Abs. 9 FMABG

500

   

Ergänzende Bestimmungen zu TP 1 bis 3

1. Verwaltungskostenbeiträge gemäß TP 1 sind auf die Gebühr der Amtshandlung, der die geklärten Rechtsfragen zugrunde zu legen sind, anzurechnen.

2. Der Verwaltungskostenbeitrag ist dem Antragsteller spätestens binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrages vorzuschreiben und binnen eines Monats nach Zustellung der Beitragsvorschreibung zu entrichten.

3. Erfüllt ein Sachverhalt sowohl die Voraussetzungen der TP 1 als auch der TP 2, kommt die TP mit der höheren einschlägigen Tarifstufe zur Anwendung.

4. Wird ein Antrag zurückgenommen oder zurückgewiesen oder ergibt sich aus einem anderen Grund eine Reduzierung des Verwaltungskostenbeitrages, so ist der Verwaltungskostenbeitrag neu festzusetzen. § 3 ist anzuwenden. Ergibt sich nach Entrichtung des Verwaltungskostenbeitrages ein Guthaben auf Grund der Neufestsetzung, so hat die FMA dieses Guthaben binnen eines Monats nach Rechtskraft des Beitragsbescheids und nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Antragsteller zurückzuzahlen.

TP III.H.1.: zum Anwendungszeitraum vgl. § 6 Abs. 16

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

20003389

Dokumentnummer

NOR40257106

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