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§ 5 FMA-GebV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

§ 5.

Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Tätigkeit jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.

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