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§ 72 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Kapitalanlage

§ 72.

(1) Für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine sind Vermögenswerte, die zu folgenden Kategorien gehören, geeignet:

  1. 1. Schuldverschreibungen;
  2. 2. Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag;
  3. 3. Anteile an OGAW und anderen gemeinschaftlichen Kapitalanlagen;
  4. 4. Darlehen;
  5. 5. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte und
  6. 6. Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände.

(2) Die FMA hat mit Verordnung die näheren Einzelheiten für die Kapitalanlage, insbesondere die Belegenheit der Vermögenswerte sowie Obergrenzen für die Kategorien und für einzelne Vermögenswerte, zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40168993

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