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§ 6 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2018

3. Abschnitt

Konzession Allgemeine Bestimmungen

§ 6.

(1) Der Betrieb der Vertragsversicherung im Inland bedarf, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Konzession der FMA.

(2) Vor Erteilung einer Konzession an ein Unternehmen hat die FMA den Bundesminister für Finanzen zu verständigen.

(3) Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dürfen außer der Vertragsversicherung nur solche Geschäfte betreiben, die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dies können insbesondere die Vermittlung von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen anderer Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 5, von Bausparverträgen, von Leasingverträgen, von OGAW und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten sein. Bei Rückversicherungsunternehmen kann das Halten und Verwalten von Beteiligungen an einem untergeordneten Unternehmen der Finanzbranche gemäß Art. 2 Z 8 der Richtlinie 2002/87/EG in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vertragsversicherung stehen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 5 Z 2, BGBl. I Nr. 112/2018)

Schlagworte

Versicherungsunternehmen, Versicherungsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40212707

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