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§ 23 WAG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2023

Erteilung der Zulassung

§ 23.

(1) Die FMA darf der Drittlandfirma eine Zulassung nur erteilen, wenn sie davon überzeugt ist, dass:

  1. 1. die Bedingungen von § 21 erfüllt sind und
  2. 2. die Zweigstelle des Drittlandes in der Lage ist, die in Abs. 2 genannten Bestimmungen einzuhalten.

(2) Die in Einklang mit Abs. 1 zugelassene Zweigstelle der Drittlandfirma hat den Verpflichtungen der §§ 29 bis 34, 38 bis 64, § 65 Abs. 1 und § 68 dieses Bundesgesetzes, der §§ 75 und 77 bis 81 BörseG, der Art. 3, 21 bis 76 und 80 bis 82 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und der Art. 3 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie den in Einklang damit erlassenen Maßnahmen nachzukommen.

(3) Drittlandfirmen haben die Beachtung der in Abs. 2 genannten Bestimmungen durch Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen und erforderlichenfalls zu erläutern. Dieser Bericht ist von den Drittlandfirmen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres an die FMA zu übermitteln.

(4) Der Prüfungsbericht gemäß Abs. 3 ist so zeitgerecht zu erstellen und den Geschäftsleitern der Drittlandfirmen in Österreich zu übermitteln, dass die in Abs. 3 genannte Vorlagefrist eingehalten werden kann. Die Angaben gemäß Abs. 3 sind in deutscher Sprache zu erstellen.

(5) Die FMA hat der ESMA jährlich die Liste der im Inland tätigen Zweigstellen von Drittlandfirmen zu übermitteln.

(6) Die gemäß Abs. 1 zugelassene Zweigstelle der Drittlandfirma hat der FMA jährlich folgende Angaben zu übermitteln:

  1. 1. Umfang und Bandbreite der von der Zweigstelle im Inland erbrachten Dienstleistungen und ausgeübten Tätigkeiten;
  2. 2. für Drittlandfirmen, welche Handel für eigene Rechnung gemäß § 1 Z 3 lit. c betreiben, ihre monatliche Mindest, Durchschnitts und Höchstrisikoposition gegenüber Gegenparteien aus der Europäischen Union;
  3. 3. für Drittlandfirmen, welche eine der in § 1 Z 3 lit. f aufgeführten Dienstleistungen erbringen, den Gesamtwert der von Gegenparteien aus der Europäischen Union stammenden Finanzinstrumente, bei denen die Übernahme der Emission oder die Platzierung mit fester Übernahmeverpflichtung während der vorausgegangenen zwölf Monate durchgeführt wurde;
  4. 4. Umsatz und Gesamtwert der Vermögenswerte, die den unter Z 1 genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten entsprechen;
  5. 5. eine detaillierte Beschreibung der den Kunden der Zweigstelle zur Verfügung stehenden Anlegerschutzmaßnahmen, einschließlich der aus dem System für die Entschädigung der Anleger gemäß § 21 Abs. 2 Z 6 resultierenden Rechte dieser Kunden;
  6. 6. die von der Zweigstelle für die Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß Z 1 angewandte Risikomanagementstrategie und die entsprechenden Vorkehrungen;
  7. 7. die Unternehmensführungsregelung und Inhaber von Schlüsselfunktionen für die Tätigkeiten der Zweigstelle;
  8. 8. alle sonstigen Informationen, die nach Ansicht der FMA für eine umfassende Überwachung der Tätigkeiten der Zweigstelle erforderlich sind.

(7) Die FMA hat der ESMA auf Ersuchen folgende Angaben zu übermitteln:

  1. 1. Alle Zulassungen der gemäß Abs. 1 zugelassenen Zweigstellen und alle späteren Änderungen dieser Zulassungen;
  2. 2. Umfang und Bandbreite der von einer zugelassenen Zweigstelle im Inland erbrachten Dienstleistungen und ausgeübten Tätigkeiten;
  3. 3. Umsatz und gesamte Vermögenswerte, die den unter Z 2 genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten entsprechen;
  4. 4. den Namen der Drittlandgruppe, der eine zugelassene Zweigstelle angehört.

(8) Die FMA hat mit den zuständigen Behörden von Unternehmen, die derselben Gruppe angehören wie die gemäß Abs. 1 zugelassenen Zweigstellen von Drittlandfirmen, sowie mit der ESMA und EBA eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten dieser Gruppe in der Europäischen Union einer umfassenden, einheitlichen und wirksamen Aufsicht gemäß diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2014/65/EU , der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) 2019/2033, der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie (EU) 2019/2034 unterliegen.

Schlagworte

Mindestrisikoposition, Durchschnittsrisikoposition

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40250067

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