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§ 5 InvFG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2021

2.Teil

Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW

1. Hauptstück

Verwaltungsgesellschaften

1. Abschnitt

Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit Erfordernis und Umfang der Konzession

§ 5.

(1) Die Erbringung der Tätigkeiten einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz im Inland bedarf der Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes durch die FMA. Eine Verwaltungsgesellschaft darf außer den in Abs. 2 genannten Tätigkeiten und Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, sowie den Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Konzessionserfordernis stehen, keine anderen Tätigkeiten ausüben.

(2) Eine Verwaltungsgesellschaft darf folgende Tätigkeiten ausüben:

  1. 1. Die Verwaltung von OGAW im Rahmen der kollektiven Portfolioverwaltung, die folgende Tätigkeiten einschließt:
  1. a) Anlageverwaltung;
  2. b) Administrative Tätigkeiten,
  1. aa) gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen,
  2. bb) Kundenanfragen,
  3. cc) Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen),
  4. dd) Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften,
  5. ee) Führung des Anteilinhaberregisters,
  6. ff) Gewinnausschüttung,
  7. gg) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen,
  8. hh) Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate),
  9. ii) Führung von Aufzeichnungen;
  1. c) Vertrieb;
  1. 2. zusätzlich zur Verwaltung von OGAW gemäß Z 1 die Verwaltung von AIF gemäß AIFMG sofern der Verwaltungsgesellschaft diesbezüglich eine Konzession nach AIFMG erteilt wurde;
  2. 3. zusätzlich zur Verwaltung von OGAW gemäß Z 1 die individuelle Verwaltung von Portfolios – einschließlich der Portfolios von Pensionsfonds – mit einem Ermessensspielraum im Rahmen des Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der im Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumente enthalten (§ 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2018);
  3. 4. folgende Nebentätigkeiten:
  1. a) Anlageberatung in Bezug auf eines oder mehrere der im Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumente;
  2. b) Verwahrung und technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von OGA.

(3) Die ausschließliche Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 oder die Erbringung von Nebendienstleistungen gemäß Abs. 2 Z 4, ohne Berechtigung zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 2 Z 3 ist im Rahmen der Konzession als Verwaltungsgesellschaft nicht zulässig. § 1 Abs. 3 BWG gilt für Verwaltungsgesellschaften nicht.

(4) Die unter Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Dienstleistungen beziehen sich nicht auf Dienstleistungen, die von einer Gegenpartei dem Staat, der Zentralbank eines Mitgliedstaates oder anderen nationalen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben im Rahmen der Geld-, Wechselkurs-, Staatsschuld- oder Reservepolitik des betreffenden Mitgliedstaates erbracht werden.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2015)

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 135/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2014; Art. 1, BGBl. I Nr. 115/2015; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Schlagworte

Geldpolitik, Wechselkurspolitik, Staatsschuldpolitik

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40239672

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