Wiederholung der Einstufungsprüfung oder der Aufnahmsprüfung
§ 14.
(1) Eine einmalige Wiederholung der Einstufungsprüfung oder der Aufnahmsprüfung oder von Teilprüfungen ist zulässig.
(2) Der Wiederholungsprüfungstermin oder der Termin der Wiederholung von einzelnen Teilprüfungen ist vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die zumutbare Leistungsfähigkeit des Aufnahmsbewerbers bzw. des Übertrittsbewerbers innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung oder Teilprüfung, festzusetzen.
(3) Die Wiederholung der Einstufungsprüfung oder der Aufnahmsprüfung ist im gleichen Umfang wie die ursprüngliche Prüfung durchzuführen. § 4 Abs. 1 bis 6, § 5, § 7 Abs. 1 bis 6 und die §§ 8 bis 13 sind anzuwenden. Positiv beurteilte Teilprüfungen sind nicht zu wiederholen. Bei der Beurteilung der Wiederholung der Einstufungsprüfung und der Aufnahmsprüfung oder einer Teilprüfung dieser Prüfungen sind vorangegangene Teilbeurteilungen mit „Nicht genügend“ nicht zu berücksichtigen.
(4) Hat der Prüfungskandidat die Einstufungsprüfung oder die Aufnahmsprüfung oder die Wiederholung der Einstufungsprüfung oder der Aufnahmsprüfung für die angestrebte Schulstufe nicht bestanden, so ist er berechtigt, die Prüfung für eine niedrigere Stufe derselben Schulart oder derselben Form oder Fachrichtung oder desselben Schwerpunktbereichs einer Schule abzulegen. Hiebei sind dem Prüfungskandidaten im Rahmen der ersten Einstufungsprüfung oder der Aufnahmsprüfung oder im Rahmen der Wiederholung der Einstufungsprüfung oder der Aufnahmsprüfung nicht mit „Nicht genügend“ festgesetzte Einzelbeurteilungen anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
10009419
Dokumentnummer
NOR40140181
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