Beurteilung der Leistungen bei der Einstufungsprüfung bzw. bei der Aufnahmsprüfung
§ 13.
(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Einstufungsprüfung bzw. bei der Aufnahmsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilung der Leistungen ist die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 5 bis 9 sowie der §§ 12 bis 17 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen Anwendung.
(2) Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ festzusetzen. Die Einstufungsprüfung bzw. die Aufnahmsprüfung ist „bestanden“, wenn keine der Einzelbeurteilungen (Abs. 1) mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird. Die Einstufungsprüfung bzw. die Aufnahmsprüfung ist „nicht bestanden“, wenn auch nur eine Einzelbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird.
(3) Nach bestandener Einstufungsprüfung oder Aufnahmsprüfung, deren Wiederholung oder deren Entfall auf Grund von Feststellungen gemäß § 4 Abs. 7 bzw. gemäß § 7 Abs. 7 ist der Prüfungskandidat ordentlicher Schüler. Hat er die Einstufungsprüfung bzw. die Aufnahmsprüfung oder die Wiederholung dieser Prüfung nicht bestanden, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme schriftlich bekanntzugeben; dies gilt auch für den Fall, daß der Prüfungskandidat die Einstufungsprüfung bzw. die Aufnahmsprüfung oder die Wiederholung dieser Prüfung zwar bestanden hat, wegen Platzmangels jedoch nicht in die Schule aufgenommen werden kann.
(4) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Schulleiter und von den Prüfern zu unterfertigen.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
10009419
Dokumentnummer
NOR40223824
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