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§ 15 Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.1976

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

§ 15.

(1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung der Teilprüfung verhindert, so darf er diese mit neuer Aufgabenstellung zu einem vom Schulleiter festzusetzenden Prüfungstermin nachholen. Die Frist hiefür ist mit acht Unterrichtstagen, gerechnet vom Wegfall des Hinderungsgrundes, zu bemessen. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, so ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der betreffenden Teilprüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.

(2) Abs. 1 erster und zweiter Satz finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat von einer Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

10009419

Dokumentnummer

NOR12120217

alte Dokumentnummer

N7197640757L

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