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§ 10 Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.1976

Durchführung der schriftlichen Teilprüfungen

§ 10.

(1) Die Aufgaben sind vom Prüfer zu stellen. Sie sind dem Prüfungskandidaten vor Beginn der Teilprüfung in schriftlicher Form vorzulegen, ausgenommen kurze und einfache Themenstellungen (z. B. Aufsatzthemen). Die für die Vorlage der Aufgabenstellungen verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.

(2) Der Prüfungskandidat ist vor Beginn der schriftlichen Teilprüfung auf die Folgen des Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen gemäß Abs. 4 hinzuweisen.

(3) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall darf die schriftliche Teilprüfung mit neuer Aufgabenstellung binnen einer Frist von acht Unterrichtstagen nochmals abgelegt werden. Der Prüfungstermin ist vom Schulleiter festzusetzen.

(4) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich der Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem abzunehmen und nach der betreffenden Teilprüfung zurückzugeben.

(5) Das Verlassen des Prüfungsraumes während der schriftlichen Teilprüfung ist nur in dringenden Fällen und nur einzeln zulässig. Bis zum Abschluß der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen werden.

(6) Der Prüfungskandidat hat nach Beendigung der Prüfungsarbeit diese, alle Entwürfe und Aufzeichnungen abzugeben und den Prüfungsraum zu verlassen.

(7) Über den Verlauf der Teilprüfung hat der jeweils aufsichtsführende Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit des Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der Prüfungsarbeit, die Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche nach Abs. 3 und 4, zu vermerken sind.

(8) Tritt während einer Teilprüfung ein unverhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit des Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Teilprüfung schwerwiegend beeinträchtigt, so ist diese unverzüglich abzubrechen. In diesem Fall ist die Teilprüfung sofort nach Wegfall des Abbruchgrundes fortzusetzen; sofern bei Fortsetzung eine sichere Beurteilung nicht gewährleistet ist, ist die Teilprüfung mit neuer Aufgabenstellung nochmals durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

10009419

Dokumentnummer

NOR12120212

alte Dokumentnummer

N7197640752L

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