4. ABSCHNITT
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Bestellung der Prüfer
§ 9.
Zur Durchführung der Einstufungsprüfung bzw. der Aufnahmsprüfung hat der Schulleiter, an Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, der Abteilungsvorstand, für die einzelnen Prüfungsgebiete fachlich zuständige Lehrer als Prüfer zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
10009419
Dokumentnummer
NOR12120211
alte Dokumentnummer
N7197640751L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)