Durchführung der mündlichen und der praktischen Teilprüfung
§ 11.
(1) Die Aufgaben sind vom Prüfer zu stellen. Im Rahmen der mündlichen Teilprüfungen sind dem Prüfungskandidaten jeweils zwei voneinander unabhängige Aufgaben vorzulegen.
(2) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgaben keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.
(3) Zur Vorbereitung auf jede Aufgabe ist dem Prüfungskandidaten erforderlichenfalls eine angemessene Frist einzuräumen.
(4) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(5) Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und der praktischen Teilprüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
10009419
Dokumentnummer
NOR12120213
alte Dokumentnummer
N7197640753L
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