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ESÜ – Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.2023

Siehe hiezu das Durchführungsgesetz vom 7.3.1985, BGBl. Nr. 322/1985.

§ 0

Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 321/1985

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

28.04.2023

Unterzeichnungsdatum

20.05.1980

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Langtitel

(Übersetzung)

EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DAS SORGERECHT FÜR KINDER UND DIE WIEDERHERSTELLUNG DES SORGERECHTS

StF: BGBl. Nr. 321/1985 (NR: GP XVI RV 484 AB 560 S. 83 . BR: AB 2955 S. 458 .)

Änderung

BGBl. Nr. 247/1986 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 282/1986 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 536/1986 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 361/1987 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 117/1988 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 116/1989 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 337/1989 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 523/1989 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 339/1990 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 407/1990 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XVII RV 963 AB 1224 S. 136 . BR: AB 3839 S. 528 .)

BGBl. Nr. 532/1990 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 42/1991 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 119/1991 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 270/1991 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 429/1991 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 233/1993 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 439/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 738/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 218/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 311/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 606/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 646/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 17/1996 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 510/1996 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 26/1997 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 99/1997 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 130/1997 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 199/1998 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 3/1999 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 94/1999 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 73/2000 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 155/2000 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 161/2001 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 173/2001 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 217/2001 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 126/2002 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 177/2002 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 66/2003 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 101/2003 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 158/2005 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 101/2006 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 145/2006 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 21/2008 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 121/2008 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 30/2009 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 4/2010 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 17/2010 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 23/2010 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 77/2010 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 50/2011 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 325/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 62/2014 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 73/2014 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 116/2015 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 72/2016 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 139/2016 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 223/2017 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 37/2020 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 60/2023 (K – Geltungsbereich)

Vertragsparteien

*Österreich 407/1990 *Andorra III 50/2011 *Belgien 247/1986 *Bulgarien III 101/2003 *Dänemark 270/1991, 429/1991, III 158/2005, III 325/2013, III 116/2015, III 72/2016, III 139/2016, III 223/2017 *Deutschland 42/1991, III 23/2010 *Estland III 173/2001 *Finnland 439/1994 *Frankreich 321/1985, 117/1988, III 101/2003 *Griechenland 233/1993, 218/1995 *Irland 429/1991 *Island 510/1996, III 101/2006, III 4/2010 *Italien 311/1995 *Jugoslawien/BR III 177/2002 *Lettland III 126/2002 *Liechtenstein III 99/1997, III 130/1997 *Litauen III 66/2003 *Luxemburg 321/1985 *Malta III 155/2000 *Mazedonien *Moldau III 158/2005 *Montenegro III 73/2014 *Niederlande 339/1990, 532/1990 *Nordmazedonien III 66/2003 *Norwegen 116/1989, 337/1989, III 37/2020 *Polen 17/1996 *Portugal 321/1985, 606/1995, III 145/2006, III 77/2010, III 60/2023 *Rumänien III 158/2005, III 30/2009, III 17/2010 *Schweden 523/1989 *Schweiz 321/1985 *Serbien III 62/2014 *Serbien-Montenegro III 101/2006 *Slowakei III 161/2001, III 217/2001 *Spanien 321/1985, 361/1987, 119/1991, 738/1994, 606/1995, 646/1995, III 94/1999, III 121/2008 *Tschechische R III 155/2000 *Türkei III 73/2000, III 155/2000 *Ukraine III 121/2008, III 72/2016, III 60/2023 *Ungarn III 158/2005 *Vereinigtes Königreich 282/1986, 429/1991, III 26/1997, III 199/1998, III 3/1999, III 21/2008, III 325/2013 *Zypern 536/1986

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Österreichischer Erklärung und Vorbehalten wird genehmigt.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 60/2023)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. April 1985 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 22 Absatz 2 für Österreich am 1. August 1985 in Kraft.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt:

Staat

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde

Frankreich

4. August 1982

Luxemburg

25. Mai 1983

Portugal

18. März 1983

Schweiz

27. September 1983

Spanien

30. Mai 1984

  

Österreichische Erklärung und Vorbehalte

Die Republik Österreich bestimmt gemäß Artikel 2 das Bundesministerium für Justiz, A-1016 Wien, Postfach 63, als zentrale Behörde.

(Anm.: Vorbehalte zurückgezogen mit BGBl. Nr. 407/1990)

Vorbehalte und Erklärungenzu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unterhttp://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 105] :

Ukraine

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Andorra

Erklärung:

Gemäß Art. 27 und gemäß verschiedenen Bestimmungen des Art. 6 des Übereinkommens, akzeptiert das Fürstentum Andorra nur Mitteilungen, die an die zentrale Behörde in katalanischer Sprache (Art. 6 Abs. 1 lit. a) oder in französischer Sprache (Art. 6 Abs.1 lit. b) gesandt werden oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet werden.

Gemäß den Bestimmungen des Art. 27 Abs. 1 und gemäß Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Andorra, dass es sich in den in Art. 8 und 9 des Übereinkommens vorgesehenen Fällen das Recht vorbehält, die Anerkennung und Umsetzung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder für jegliche der in Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens festgelegten Gründe zurückzuweisen.

Gemäß den Bestimmungen des Art. 2 des Übereinkommens bestimmt das Fürstentum Andorra die folgende zentrale Behörde zur Ausführung der im Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben:

Belgien

Erklärung:

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 2 des Übereinkommens bestellt die Belgische Regierung das Ministerium für Justiz, 4, Place Poelaert, B-1000 Brüssel, als Zentralstelle zur Durchführung der im Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben.

Bulgarien

Gemäß Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, in den von Art. 8 und 9 erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehenen Gründen zu versagen.

Hinsichtlich des Art. 1 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, der gewöhnliche Aufenthalt bedeute die derzeitige Adresse des Kindes, das ist die Adresse, an der die Person in den letzten sechs Monaten gelebt hat.

Gemäß Art. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass das Ministerium der Justiz als zentrale Behörde bestimmt wird, das folgende Adresse hat:

Sofia 1040, Slavianskastraße 1, Republik Bulgarien

Gemäß Art. 6 Abs. 3 erklärt die Republik Bulgarien, dass sie Übersetzungen in die bulgarische Sprache hinsichtlich aller Mitteilungen nach Art. 6 und aller Dokumente nach Art. 13 verlange, die von Staaten übermittelt werden, die vom Vorbehalt Gebrauch gemacht und die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 lit. b betreffend die beiden Amtssprachen des Europarats ausgeschlossen haben.

Dänemark

  1. 1. Auf Grund der Bestimmungen des Art. 24 Abs. 1 wird das Übereinkommen auf die Gebiete der Färöer Inseln keine Anwendung finden.
  2. 2. Gemäß den Bestimmungen des Art. 27 Abs. 1 :
  1. a) Die zentrale Behörde des Königreiches Dänemark wird Mitteilungen in französischer Sprache oder in dieser Sprache angeschlossene Übersetzungen (gemäß Art. 6 Abs. 3) nicht annehmen; und
  2. b) das Königreich Dänemark behält sich das Recht vor, in den von den Artikeln 8 und 9 oder von einem der beiden Artikeln erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Artikel 10 vorgesehenen Gründen zu versagen (gemäß Art. 17).
  1. 3. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 20 Abs. 2 werden zwischen den Nordischen Staaten abgeschlossene Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen für Kinder zwischen diesen Staaten anstelle dieses Übereinkommens angewendet werden.
  2. 4. Gemäß den Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 hat das Königreich Dänemark als zentrale Behörde bestimmt:

Bundesrepublik Deutschland

„Gemäß Artikel 27 Abs. 1 Satz 1 erklärt sie in Übereinstimmung mit Artikel 6 Abs. 3, daß sie die Anwendung von Artikel 6 Abs. 1 lit. b ausschließt, auch in den Fällen des Artikel 13 Abs. 2: Die zentrale Behörde kann es ablehnen, tätig zu werden, solange Mitteilungen oder beizufügende Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sind.

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 17 Abs. 1, daß in den von den Artikeln 8 und 9 erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen ausgeschlossen ist, wenn die in Artikel 10 Abs. 1 lit. a oder b vorgesehenen Gründe vorliegen.

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Artikel 2 Abs. 3:

Die Aufgaben der zentralen Behörde (Artikel 2 Abs. 1) nimmt das

Estland

Gemäß Art. 6 Abs. 3 schließt Estland die Anwendung der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 teilweise aus und nimmt Mitteilungen an, die in Englisch abgefasst sind oder denen eine Übersetzung ins Englische angeschlossen ist.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 bestimmt Estland das „Ministry of Justice“ als zentrale Behörde.

Finnland

Gemäß Art. 27 und Art. 6 Abs. 3 behält sich Finnland das Recht vor, nur Mitteilungen in englischer Sprache oder begleitet von einer Übersetzung ins Englische anzunehmen.

Gemäß Art. 27 und Art. 17 behält sich Finnland das Recht vor, daß in den von den Art. 8 und 9 erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstrekkung von Sorgerechtsentscheidungen aus jedem der in Art. 10 vorgesehenen Gründe versagt werden kann.

Gemäß Art. 20 Abs. 2 erklärt Finnland, daß Abkommen zwischen den Nordischen Staaten betreffend Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen für Kinder zwischen den Nordischen Staaten anstelle dieses Übereinkommens angewendet werden.

Gemäß Art. 2 Abs. 3 wird als zentrale Behörde bestimmt:

Die zuständigen Beamten sind:

Frankreich:

  1. - gemäß den Bestimmungen der Artikel 27 und 17 macht Frankreich den Vorbehalt, daß in den in den Artikeln 8 und 9 vorgesehenen Fällen die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen betreffend das Sorgerecht aus den in Artikel 10 des Übereinkommens vorgesehenen Gründen verweigert werden können.

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 17 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 117/1988).

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Frankreich am 23. Mai 2003 als Zentralbehörde, welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt, bestimmt:

Griechenland

Griechenland hat anläßlich- der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemäß Art. 27 den Vorbehalt erklärt, daß

  1. a) es von der in Art. 6 Abs. 3 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, Mitteilungen, die in französischer oder englischer Sprache abgefaßt oder die von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sind, auszuschließen,
  2. b) in Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 1 in den in den Artikeln 8 und 9 erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Art. 10 vorgesehenen Gründen versagt wird.

Zentrale Behörde gemäß Art. 2:

  1. 96 Ave. Mesogeion
  1. 115  27 ATHENES

Mitteilungssprache: Englisch.

Irland

Vorbehalt:

In Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich Irland das Recht vor, in den von den Artikeln 8 und 9 oder von einem der beiden Artikeln erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen zu versagen, wenn einer der in Art. 10 genannten Gründe vorliegt.

Island

Vorbehalte:

Gemäß Art. 27 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 3 schließt Island die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 lit. b insoweit aus, als diese vorsehen, daß die zentrale Behörde des ersuchten Staates Mitteilungen annehmen muß, die in französischer Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in die französische Sprache begleitet sind.

Gemäß Art. 27 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 behält sich Island das Recht vor, daß in den von den Art. 8 und 9 oder in einem dieser Artikel erfaßten Fälle die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Art. 10 vorgesehenen Gründen versagt werden kann.

Zentrale Behörde gemäß Art. 2 des Europäischen Übereinkommens:

Italien

Gemäß Art. 2 Abs. 3 wurde als zentrale Behörde bestimmt:

Lettland

Gemäß Art. 27 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 3 erklärt Lettland, dass es keine Mitteilungen in Französisch oder in dieser Sprache angeschlossene Übersetzung annimmt.

Gemäß Art. 2 hat Lettland als zentrale Behörde bestimmt:

Liechtenstein

Vorbehalte:

Gemäß Art. 6 Abs. 3, daß es die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 lit. b ausschließt.

Gemäß Art. 17 Abs. 1, daß es in den in den Artikeln 8 und 9 genannten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder aus den in Art. 10 Abs. 1 lit. a, b und d vorgesehenen Gründen nicht anwendet.

Zentrale Behörde gemäß Art. 2:

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein ist die Behörde, der es obliegt, die im Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen. Die Regierung behält sich das Recht vor, diese Aufgaben an ein Ministerium oder an eine diesem unterstellte Abteilung zu übertragen.

Litauen

Erklärung:

Gemäß Art. 27 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Litauen, in den von Art. 8 und 9 des Übereinkommens erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Art. 10 des Übereinkommens vorgesehenen Gründen zu versagen.

Gemäß Art. 2 des Übereinkommens erklärt Litauen, dass das Ministerium der Justiz als zentrale Behörde bestimmt wird, welches die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

Luxemburg:

Luxemburg teilte gemäß Artikel 30 mit, daß es zu der in Artikel 2 des Übereinkommens genannten zentralen Behörde die folgende bestimmt hat:

Malta

Vorbehalt:

Gemäß Art. 6 Abs. 3 behält sich Malta das Recht vor, die Anwendung der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 lit. b teilweise auszuschließen, indem es keine Mitteilungen annimmt, die in Französisch abgefasst oder denen eine Übersetzung ins Französische beiliegt.

Gemäß Art. 17 Abs. 1 behält sich Malta das Recht vor, in den von den Artikeln 8 und 9 oder in einem dieser Artikeln erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen zu versagen, wenn einer der in Art. 10 Abs. 1 (lit. a, b, c und d) vorgesehenen Gründe vorliegt.

Erklärung:

Gemäß Art. 2 Abs. 1 ist die zuständige maltesische Zentralbehörde, welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt, „the Director of Child and Family Affairs, Department of Social and Family Affairs, 469 St. Joseph Road, St. Venera, Malta“.

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Nordmazedonien)

Vorbehalte und Erklärung:

Gemäß Art. 6 Abs. 3 behält sich die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien das Recht vor, keine Mitteilungen anzunehmen, die in Englisch oder Französisch abgefasst sind oder denen eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beiliegt.

Gemäß Art. 17 Abs. 1 behält sich die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien das Recht vor, in den von den Art. 8 und 9 erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen zu versagen, wenn einer der im Art. 10 Abs. 1 vorgesehenen Gründen vorliegt.

Gemäß Art. 2 ist die zuständige zentrale Behörde der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt, das Ministerium der Justiz.

Montenegro

Zentrale Behörde gemäß Art. 2 des Übereinkommens:

Ministry of Justice of the Republic of Montenegro

81000 Podgorica, No. 3, Vuka Karadzica St.

Moldau:

Gemäß Art. 2 des Übereinkommens wird das Ministerium für Erziehungsfragen der Republik Moldau als zentrale Behörde zur Wahrnehmung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben bestimmt.

Niederlande

Gemäß den Bestimmungen des Art. 2 des Übereinkommens haben die Niederlande für das Königreich in Europa „The Ministry of Justice, The Hague“ als zentrale Behörde bestimmt.

Erklärung:

„Die Regierung der Niederlande zieht in Betracht, daß die Ermächtigung zur Vollstreckung von Entscheidungen der Wiederherstellung des Sorgerechts im Sinne des gegenständlichen Übereinkommens jedesmal verweigert werden kann, wenn diese Handlung eine Verletzung der in der in Rom am 4. November 1950 unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthaltenen Grundsätze darstellt.“

Norwegen

Vorbehalte:

„Gemäß Art. 17 Abs. 1 behält sich Norwegen vor, daß in den von den Artikeln 8 und 9 erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Art. 10 vorgesehenen Gründen versagt werden kann.

Gemäß Art. 6 Abs. 3 behält sich Norwegen vor, Mitteilungen, die in französischer Sprache abgefaßt sind oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sind, nicht anzunehmen.“

Erklärungen:

Zu Art. 2 Abs. 1:

Als zentrale Behörde wird bestimmt:

Zu Art. 20 Abs. 2:

Die zwischen den skandinavischen Staaten abgeschlossenen Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder werden im Verhältnis zwischen diesen Staaten anstelle dieses Übereinkommens angewendet.

Polen

Polen ersucht, daß einer jeden Mitteilung nach Art. 6 und einem jeden Schriftstück nach Art. 13, die von Staaten unter Hinweis auf den Vorbehalt, daß sie die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 lit. b hinsichtlich der zwei offiziellen Sprachen des Europarats ganz ausschließen, übermittelt wird, eine Übersetzung in die polnische Sprache beigefügt wird.

In Übereinstimmung mit Art. 17, daß in den von den Art. 8 und 9 erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung betreffend das Sorgerecht aus jedem der in Art. 10 vorgesehenen Gründe versagt werden kann.

Gemäß Art. 2 ist die zuständige polnische Zentralbehörde das Justizministerium, das die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

Portugal:

Zentrale Behörde gemäß Art. 2:

Rumänien:

Gemäß Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass in den von den Artikeln 8 und 9 erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Artikel 10 vorgesehenen Gründen versagt werden kann.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens ist das

die rumänische zentrale Behörde, welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

Schweden

„Gemäß den Bestimmungen der Artikel 27 und 17 des Übereinkommens behält sich Schweden das Recht vor, in den von den Artikeln 8 und 9 oder in einem der beiden Artikel erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Artikel 10 vorgesehenen Gründen zu versagen.

Gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 2 erklärt Schweden, daß Abkommen zwischen den Nordischen Staaten über die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen für Kinder zwischen diesen Staaten anstelle dieses Übereinkommens angewendet werden.

Gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 wird das „Ministry of Foreign Affairs, P.O.Box 16121, S-10323 Stockholm“ als zentrale Behörde bestimmt.“

Schweiz:

Vorbehalt:

Gemäß Artikel 27 macht die Schweiz den in Artikel 17 vorgesehenen Vorbehalt, demzufolge in den in den Artikeln 8 und 9 genannten Fällen die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen betreffend das Sorgerecht aus dem in Artikel 10 Abs. 1 lit. d des Übereinkommens vorgesehenen Grund verweigert werden können.

Erklärung:

Gemäß Teil I, Artikel 1 des Übereinkommens bestimmt die Schweiz das „Office Federal de la Justice“ (Bundesamt für Justiz) zur zentralen Behörde.

Serbien

Serbien-Montenegro

Zentrale Behörde gemäß Art. 2 des Übereinkommens:

Slowakei

Vorbehalt:

Gemäß Art. 6 Abs. 3 schließt die Slowakei die Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 lit. b dieses Artikels aus.

Zentrale Behörde gemäß Art. 2:

  1. of Children and Youth
  1. 814  99 Bratislava

Spanien:

Erklärung:

Zentrale Behörde gemäß Art. 2:

Ministerio de Justicia
Secretaría General Técnica
San Bernardo, 45
28071 Madrid
España

Vorbehalte:

(1) Gemäß Artikel 27 „macht Spanien Gebrauch von der in Artikel 6 Abs. 3 des Übereinkommens vorgesehenen Möglichkeit und behält sich das Recht vor, die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 6 Abs. 1 lit. b auszuschließen, indem es keine Mitteilungen annimmt, die in Englisch oder Französisch abgefaßt sind oder denen eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beiliegt“.

(Anm.: Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 606/1995)

(Anm.: Abs. 3 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 119/1991)

Für den Fall, dass das Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts vom Vereinigten Königreich auf Gibraltar erstreckt wird, möchte das Königreich Spanien folgende Erklärung abgeben:

  1. 1. Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und das sich in einem Prozess der Entkolonialisierung nach den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen befindet.
  2. 2. Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, von dem das genannte Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung abhängt, vornimmt.
  3. 3. Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Übereinkommens so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet, und darf nicht so angesehen werden, als berühre sie die beiden vorangegangenen Absätze.

Tschechische Republik

Vorbehalt und Erklärung:

Gemäß Art. 17 Abs. 1 erklärt die Tschechische Republik den Vorbehalt, in den von den Art. 8 und 9 erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen oder die Wiederherstellung des Sorgerechts aus den in Art. 10 Abs. 1 vorgesehenen Gründen zu versagen.

Gemäß Art. 2 ist die zuständige tschechische Zentralbehörde, welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt, „the Authority for International Legal Protection of Children, Brno, Benešova 22“.

Türkei

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Türkei am 10. April 2000 als Zentralbehörde, welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt, bestimmt:

„the General Direction of the International Law and External Relations of the Ministry of Justice, Adalet Bakanlığı, Uluslararas Hukuk ve Dış İllişkiler, Genel Müdürlügü, BAKANLIKLAR-KIZILAY, ANKARA“.

Ukraine:

Gemäß Art. 17 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass, sobald einer der in Art. 10 des Übereinkommens festgelegten Gründe vorliegt, bei den in Art. 8 und 9 des Übereinkommens vorgesehenen Fällen, sich die Ukraine das Recht vorbehält, die Anerkennung und Umsetzung der ihr zugegangenen Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder zurückzuweisen.

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass alle Dokumente und Mitteilungen von Staaten, die sich den Ausschluss der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 lit. b vorbehalten haben, in ukrainischer Sprache verfasst sein müssen oder eine Übersetzung in die ukrainische Sprache enthalten müssen.

Gemäß Art. 2 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass das Ministerium für Justiz die zentrale Behörde zur Ausführung der seitens des Übereinkommens vorgesehenen Aufgaben ist.

Einer weiteren Mitteilung der Generalsekretärin zufolge hat die Ukraine am 19. April 2022 eine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.

Ungarn:

Die Republik Ungarn bestimmt gemäß Art. 2 des Übereinkommens das Justizministerium als zentrale Behörde zur Wahrnehmung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben.

Die Republik Ungarn behält sich gemäß Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens das Recht vor, in den von den Art. 8 und 9 oder von einem dieser Artikel erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus dem in Art. 10 Abs. 1 lit. a genannten Grund zu versagen.

Vereinigtes Königreich

Vorbehalt:

„Gemäß den Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 1 des Übereinkommens behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, die Anerkennung und Durchsetzung von Entscheidungen über das Sorgerecht in jenen Fällen zu verweigern, die durch die Artikel 8 und 9 oder einen der beiden Artikel erfaßt sind, und zwar aus jedem der in Artikel 10 angeführten Gründe.“

Erklärungen:

„Dieses Übereinkommen wird nur im Namen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ratifiziert.“

  1. „a) Um jeden Zweifel zu vermeiden, wird das Vereinigte Königreich den Artikel 20 Absatz 1 dieses Übereinkommens so auslegen, daß er unter anderen alle Verpflichtungen abdeckt, die dem Vereinigten Königreich gegenüber einem Staate, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, aus dem Titel des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte der internationalen Kindesentführung, abgeschlossen in Den Haag am 25. Oktober 1980, erwachsen könnten.
  2. b) Das Vereinigte Königreich bestimmt gemäß Artikel 2 des Übereinkommens folgende Zentralstellen:
  1. (i) für England und Wales: „International Child Abduction and Contact Unit, Victory House, 30-34 Kingsway, London, WC2B 6EX;“
  2. (ii) für Schottland: „The Secretary of State for Scotland, the Scottish Courts Administration, 26/27 Royal Terrace, Edinburgh, EH7 5AH;“
  3. (iii) für Nordirland: „The Lord Chancellor, Northern Ireland Court Service, Windsor House, 9/15 Bedford Street, Belfast, BT2 7LT.“
  1. c) Das Vereinigte Königreich wird gemäß Artikel 24 des Übereinkommens dem Generalsekretär des Europarates zu gegebener Zeit jene Gebiete bekanntgeben, auf welche die Anwendung dieses Übereinkommens erstreckt werden soll.“

Das Vereinigte Königreich hat am 1. Juli 1991 den Geltungsbereich auf die Insel Man ausgedehnt.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich am 18. November 1996 den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl. Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 510/1996) auf die Falklandinseln ausgedehnt.

Gemäß Art. 2 des Übereinkommens wurde als zentrale Behörde bestimmt:

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich am 6. Mai 1998 den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl. Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 130/1997) auf die Caymaninseln ausgedehnt.

Gemäß Art. 2 des Übereinkommens wurde als zentrale Behörde bestimmt:

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich am 15. Oktober 1998 den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl. Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 199/1998) auf Montserrat ausgedehnt.

Gemäß Art. 2 des Übereinkommens wurde als zentrale Behörde bestimmt:

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich am 16. Dezember 2005 bzw. 15. Juni 2007 den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl. Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 145/2006) auf Jersey bzw. Anguilla ausgedehnt.

Zypern

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Zypern den Minister für Justiz, Ministerium für Justiz, Nicosia, als zentrale Behörde gemäß Art. 2 des Übereinkommens bestimmt.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

in der Erkenntnis, daß in den Mitgliedstaaten des Europarats das Wohl des Kindes bei Entscheidungen über das Sorgerecht von ausschlaggebender Bedeutung ist;

in der Erwägung, daß die Einführung von Regelungen, welche die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für ein Kind erleichtern sollen, einen größeren Schutz für das Wohl der Kinder gewährleisten wird;

in der Erwägung, daß es in Anbetracht dessen wünschenswert ist hervorzuheben, daß das Recht der Eltern zum persönlichen Verkehr mit dem Kind eine normale Folgeerscheinung des Sorgerechts ist;

im Hinblick auf die wachsende Zahl von Fällen, in denen Kinder in unzulässiger Weise über eine internationale Grenze verbracht worden sind, und die Schwierigkeiten, die dabei entstandenen Probleme in angemessener Weise zu lösen;

in dem Wunsch, geeignete Vorkehrungen zu treffen, die es ermöglichen, das willkürlich unterbrochene Sorgerecht für Kinder wiederherzustellen;

überzeugt, daß es wünschenswert ist, zu diesem Zweck Regelungen zu treffen, die den verschiedenen Bedürfnissen und den unterschiedlichen Umständen entsprechen;

in dem Wunsch, zwischen ihren Behörden eine Zusammenarbeit auf rechtlichem Gebiet herbeizuführen;

sind wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

Siehe hiezu das Durchführungsgesetz vom 7.3.1985, BGBl. Nr. 322/1985.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2023

Gesetzesnummer

10002713

Dokumentnummer

NOR40252798

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