325. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Dänemark1 mit Wirkung vom 7. September 2012 die zentrale Behörde nach Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl. Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 77/2010) wie folgt geändert:
“Ministry of Social Affairs and Integration
The National Social Appeals Board
Division of Family Affairs
Amaliegade 25
DK - 1022 Copenhagen K".
Ferner hat das Vereinigte Königreich2 mit Wirkung vom 25. November 2013 die zentrale Behörde gemäß Art. 2 des Übereinkommens für England und Wales wie folgt abgeändert:
“International Child Abduction and Contact Unit
Victory House
30-34 Kingsway
London, WC2B 6EX“.
Faymann
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)