Vorbehalte nach diesem Artikel haben Großbritannien, Norwegen, Schweden, die Schweiz und Spanien erklärt. Österreich hat seinen zunächst erklärten Vorbehalt wieder zurückgezogen (BGBl. Nr. 407/1990).
TEIL IV
VORBEHALTE
Artikel 17
(1) Jeder Vertragsstaat kann sich vorbehalten, daß in den von den Artikeln 8 und 9 oder von einem dieser Artikel erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus denjenigen der in Artikel 10 vorgesehenen Gründe versagt werden kann, die in dem Vorbehalt bezeichnet sind.
(2) Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die in einem Vertragsstaat ergangen sind, der den in Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalt angebracht hat, können in jedem anderen Vertragsstaat aus einem der in diesem Vorbehalt bezeichneten zusätzlichen Gründe versagt werden.
Vorbehalte nach diesem Artikel haben Großbritannien, Norwegen,
Schweden, die Schweiz und Spanien erklärt. Österreich hat seinen
zunächst erklärten Vorbehalt wieder zurückgezogen (BGBl. Nr.
407/1990).
Schlagworte
Versagungsgründe
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Gesetzesnummer
10002713
Dokumentnummer
NOR12034029
alte Dokumentnummer
N2198524504S
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