73. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Montenegro1 am 13. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirkung vom 6. Juni 2006 auch weiterhin an das Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl. Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 62/2014) gebunden zu erachten und bestätigte anlässlich seiner Kontinuitätserklärung die seinerzeit durch Serbien und Montenegro bestimmte zentrale Behörde nach Art. 2 des Übereinkommens, welche wie folgt lautet:
Ministry of Justice of the Republic of Montenegro
81000 Podgorica, No. 3, Vuka Karadzica St.
Ostermayer
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