Erfüllungsvorbehalt
1. Zum Verbot der Diskriminierung der Frau siehe auch: Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau, BGBl. Nr. 256/1969; Art. 2 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867; Art. 66 Abs. 1 und 2 und Art. 67 des Staatsvertrages von St. Germain, StGBl. Nr. 303/1920; Art. 14 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958; Art. 7 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930; Art. 6 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955; Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 108/1979. 2. vgl. Fakultativprotokoll BGBl. III Nr. 206/2000
§ 0
Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Kurztitel
Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1982
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
08.04.2016
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Erfüllungsvorbehalt
Langtitel
(Übersetzung)
KONVENTION ZUR BESEITIGUNG JEDER FORM VON DISKRIMINIERUNG DER FRAU
StF: BGBl. Nr. 443/1982 (NR: GP XV RV 823 AB 960 S. 104 . BR: S. 419.)
Änderung
BGBl. Nr. 239/1983 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 387/1985 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 19/1986 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 296/1986 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 4/1987 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 150/1987 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 132/1988 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 210/1990 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 195/1992 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 217/1994 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 183/2000 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXI RV 170 AB 207 S. 34 . BR: AB 6213 S. 667 .)
BGBl. III Nr. 81/2003 (K – Geltungsbereich F)
BGBl. III Nr. 162/2005 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 56/2006 (K – Geltungsbereich F)
BGBl. III Nr. 138/2006 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 154/2006 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXII RV 1438 AB 1602 S. 158 . BR: AB 7618 S. 737 .)
BGBl. III Nr. 24/2007 (K – Geltungsbereich F)
BGBl. III Nr. 55/2009 (K – Geltungsbereich F)
BGBl. III Nr. 91/2009 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 129/2012 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 136/2013 (K – Geltungsbereich F)
BGBl. III Nr. 82/2015 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXV RV 489 AB 496 S. 68 . BR: AB 9355 S. 489 .)
BGBl. III Nr. 176/2015 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 68/2016 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 85/2016 (K – Geltungsbereich F)
BGBl. III Nr. 188/2016 (K – Geltungsbereich F)
BGBl. III Nr. 52/2017 (K – Geltungsbereich F)
BGBl. III Nr. 39/2019 (K – Geltungsbereich F)
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
*Österreich III 183/2000, III 154/2006, III 82/2015 *Afghanistan III 162/2005 *Ägypten 443/1982, III 91/2009 *Albanien III 162/2005, III 56/2006 F *Algerien III 162/2005, III 91/2009 *Andorra III 81/2003 F, III 162/2005 *Angola 4/1987, III 55/2009 F *Antigua/Barbuda 210/1990, III 24/2007 F *Äquatorialguinea 387/1985, III 136/2013 F *Argentinien 19/1986, III 55/2009 F *Armenien 217/1994, III 24/2007 F *Aserbaidschan III 81/2003 F, III 162/2005 *Äthiopien 443/1982 *Australien 387/1985, III 138/2006, III 55/2009 F *Bahamas 217/1994, III 129/2012 *Bahrain III 162/2005 *Bangladesch 387/1985, III 206/2000 F, III 138/2006 *Barbados 443/1982 *Belarus 443/1982, 210/1990, III 56/2006 F *Belgien 19/1986, III 56/2006 F, III 138/2006 *Belize 195/1992, III 81/2003 F *Benin 217/1994 *Bhutan 443/1982 *Bolivien 195/1992, III 206/2000 F *Bosnien-Herzegowina 217/1994, III 81/2003 F *Botsuana III 162/2005, III 55/2009 F *Brasilien 19/1986, III 81/2003 F, III 138/2006 *Brunei III 138/2006 *Bulgarien 443/1982, 217/1994, III 24/2007 F *Burkina Faso 132/1988, III 56/2006 F *Burundi 195/1992 *Cabo Verde 443/1982, III 136/2013 F *Chile 210/1990 *China 443/1982, III 138/2006 *Costa Rica 4/1987, III 81/2003 F *Côte d’Ivoire III 162/2005, III 136/2013 F *Dänemark 387/1985, III 206/2000 F *Deutschland III 81/2003 F, III 138/2006 *Deutschland/BRD 19/1986 *Deutschland/DDR 443/1982 *Dominica 443/1982 *Dominikanische R 239/1983, III 81/2003 F *Dschibuti III 162/2005 *Ecuador 443/1982, III 81/2003 F *El Salvador 443/1982 *Eritrea III 162/2005 *Estland 195/1992 *Eswatini III 162/2005 *Fidschi III 162/2005 *Finnland 4/1987, III 81/2003 F *Frankreich 387/1985, 4/1987, III 206/2000 F, III 138/2006, III 176/2015 *Gabun 239/1983, III 56/2006 F *Gambia 217/1994 *Georgien III 81/2003 F, III 162/2005 *Ghana 296/1986, III 136/2013 F *Grenada 195/1992 *Griechenland 387/1985, III 81/2003 F *Guatemala 239/1983, III 81/2003 F *Guinea 239/1983 *Guinea-Bissau 19/1986, III 136/2013 F *Guyana 443/1982 *Haiti 443/1982 *Honduras 19/1986 *Indien 217/1994 *Indonesien 387/1985 *Irak 4/1987, III 176/2015 *Irland 296/1986, 132/1988, III 206/2000 F, III 138/2006 *Island 387/1985, III 81/2003 F *Israel 195/1992 *Italien 387/1985, III 206/2000 F *Jamaika 387/1985, III 138/2006 *Japan 387/1985 *Jemen/DVR 387/1985 *Jordanien 217/1994, III 91/2009 *Jugoslawien 443/1982, 19/1986 *Kambodscha 217/1994, III 136/2013 F *Kamerun III 162/2005, III 56/2006 F *Kanada 443/1982, 217/1994, III 81/2003 F *Kasachstan III 81/2003 F, III 162/2005 *Katar III 91/2009 *Kenia 387/1985 *Kirgisistan III 81/2003 F, III 162/2005 *Kiribati III 162/2005 *Kolumbien 443/1982, III 24/2007 F *Komoren III 162/2005 *Kongo 239/1983 *Kongo/DR 150/1987 *Korea/DVR III 162/2005, III 176/2015 *Korea/R 387/1985, 195/1992, III 138/2006, III 24/2007 F *Kroatien 217/1994, III 81/2003 F *Kuba 443/1982 *Kuwait III 162/2005, III 138/2006 *Laos 443/1982 *Lesotho III 162/2005, III 56/2006 F *Lettland 217/1994 *Libanon III 162/2005 *Liberia 387/1985 *Libyen 210/1990, III 56/2006 F, III 138/2006 *Liechtenstein III 81/2003 F, III 162/2005 *Litauen III 162/2005, III 56/2006 F *Luxemburg 210/1990, III 56/2006 F, III 91/2009 *Madagaskar 210/1990 *Malawi 132/1988, 195/1992 *Malaysia III 162/2005, III 129/2012 *Malediven 217/1994, III 138/2006, III 24/2007 F, III 129/2012 *Mali 19/1986, III 81/2003 F *Malta 195/1992, III 39/2019 F *Marokko 217/1994, III 129/2012 *Marshallinseln III 138/2006, III 39/2019 F *Mauretanien III 162/2005, III 176/2015 *Mauritius 387/1985, III 138/2006, III 55/2009 F *Mexiko 443/1982, III 81/2003 F *Mikronesien III 162/2005 *Moldau III 162/2005, III 24/2007 F *Monaco III 162/2005, III 85/2016 F *Mongolei 443/1982, 195/1992, III 81/2003 F *Montenegro III 24/2007 F, III 91/2009 *Mosambik III 162/2005, III 55/2009 F *Myanmar III 162/2005 *Namibia 217/1994, III 206/2000 F *Nauru III 129/2012 *Nepal 195/1992, III 55/2009 F *Neuseeland 387/1985, 210/1990, III 206/2000 F, III 138/2006, III 55/2009 F, III 91/2009 *Nicaragua 443/1982 *Niederlande 195/1992, III 81/2003 F *Niger III 162/2005, III 56/2006 F *Nigeria 387/1985, III 56/2006 F *Nordmazedonien III 162/2005, III 56/2006 F *Norwegen 443/1982, III 81/2003 F *Oman III 138/2006 *Pakistan III 162/2005 *Panama 443/1982, III 81/2003 F *Papua-Neuguinea III 162/2005 *Paraguay 132/1988, III 81/2003 F *Peru 239/1983, III 81/2003 F *Philippinen 443/1982, III 56/2006 F *Polen 443/1982, III 56/2006 F, III 138/2006 *Portugal 443/1982, III 81/2003 F *Ruanda 443/1982, III 55/2009 F *Rumänien 443/1982, III 56/2006 F, III 138/2006 *Russische F III 56/2006 F *Salomonen III 81/2003 F, III 162/2005 *Sambia 387/1985 *Samoa 217/1994 *San Marino III 162/2005, III 56/2006 F *São Tomé/Príncipe III 162/2005, III 52/2017 F *Saudi-Arabien III 162/2005 *Schweden 443/1982, III 81/2003 F *Schweiz III 162/2005, III 55/2009 F, III 176/2015 *Senegal 387/1985, III 206/2000 F *Serbien-Montenegro III 162/2005, III 56/2006 F *Seychellen 217/1994, III 136/2013 F *Sierra Leone 210/1990 *Simbabwe 195/1992 *Singapur III 162/2005, III 91/2009, III 129/2012, III 176/2015 *Slowakei 217/1994, III 81/2003 F *Slowenien 217/1994, III 56/2006 F *Spanien 387/1985, III 81/2003 F *Sri Lanka 443/1982, III 81/2003 F *St. Christopher/Nevis 387/1985 *St. Kitts/Nevis III 56/2006 F *St. Lucia 239/1983 *St. Vincent/Grenadinen 443/1982 *Südafrika III 162/2005, III 56/2006 F *Südsudan III 85/2016 F *Suriname 217/1994 *Syrien III 162/2005 *Tadschikistan 217/1994, III 85/2016 F *Tansania 19/1986, III 56/2006 F *Thailand 19/1986, 195/1992, 217/1994, III 206/2000 F, III 138/2006, III 129/2012 *Timor-Leste III 81/2003 F, III 162/2005 *Togo 387/1985 *Trinidad/Tobago 19/1986, 150/1987, 210/1990 *Tschad III 162/2005 *Tschechische R 217/1994, III 81/2003 F *Tschechoslowakei 19/1986, 195/1992 *Tunesien 19/1986, III 55/2009 F, III 176/2015 *Türkei 296/1986, III 81/2003 F, III 138/2006, III 91/2009 *Turkmenistan III 162/2005, III 55/2009 F *Tuvalu III 162/2005 *UdSSR 443/1982, 210/1990 *Uganda 19/1986 *Ukraine 443/1982, 210/1990, III 56/2006 F *Ungarn 443/1982, 210/1990, III 81/2003 F *Uruguay 443/1982, III 81/2003 F *Usbekistan III 162/2005 *Vanuatu III 162/2005, III 55/2009 F *Venezuela 387/1985, III 81/2003 F *Vereinigte Arabische Emirate III 162/2005 *Vereinigtes Königreich 4/1987, III 56/2006 F, III 138/2006, III 68/2016 *Vietnam 19/1986 *Zentralafrikanische R 195/1992, III 188/2016 F *Zypern 19/1986, III 81/2003 F, III 138/2006
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 1 bis 4 verfassungsändernd sind, samt Vorbehalten wird verfassungsmäßig genehmigt;
2. Gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 68/2016)
VORBEHALTE DER REPUBLIK ÖSTERREICH ZUR KONVENTION ZUR BESEITIGUNG JEDER FORM VON DISKRIMINIERUNG DER FRAU
(Anm.: Der Vorbehalt zu Artikel 7 lit. b wurde gemäß BGBl. III Nr. 183/2000 zurückgezogen; der Vorbehalt zu Artikel 11 wurde gemäß BGBl. III Nr. 154/2006 und BGBl. III Nr. 82/2015 zurückgezogen.).
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 31. März 1982 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die Konvention ist gemäß ihrem Artikel 27 Absatz 2 am 30. April 1982 für Österreich in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben derzeit nachstehende Staaten die Konvention ratifiziert bzw. sind ihr beigetreten:
Ägypten, Äthiopien, Barbados, Bhutan, Bulgarien, China, Deutsche Demokratische Republik, Dominika, Ekuador, El Salvador, Guyana, Haiti, Jugoslawien, Kap Verde, Kanada, Kolumbien, Kuba, Laos, Mexiko, Mongolei, Nikaragua, Norwegen, Panama, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Rwanda, Sankt Vincent und die Grenadinen, Schweden, Sowjetunion, Sri Lanka, Ukraine, Ungarn, Uruguay und Weißrußland.
Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde einen Vorbehalt gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Konvention erklärt:
Ägypten, China, Deutsche Demokratische Republik, El Salvador, Kuba, Mongolei, Polen, Sowjetunion, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.
Folgende weitere Staaten haben den anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 29 Abs. 1 zurückgezogen:
Sowjetunion, Ukraine, Ungarn, Weißrußland
Darüber hinaus haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Ägypten:
Vorbehalte:
Hinsichtlich Artikel 9
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 91/2009)
Hinsichtlich Artikel 16
Vorbehalt gegen den Wortlaut von Artikel 16 über die Gleichheit von Mann und Frau in allen Angelegenheiten im Rahmen der ehelichen und familiären Beziehungen während der Ehe und bei deren Auflösung, unbeschadet der Bestimmungen der islamischen Sharia, denenzufolge Frauen die den Rechten ihrer Ehegatten entsprechenden Rechte zuerkannt werden, um damit eine gerechte Ausgewogenheit zwischen ihnen sicherzustellen. Dies erfolgt aus Achtung vor der heiligen Natur der festen Glaubensgrundsätze, denen eheliche Beziehungen in Ägypten unterliegen und die nicht in Frage gestellt werden dürfen, sowie angesichts der Tatsache, daß eine der wichtigsten Grundlagen dieser Beziehungen eine Gleichwertigkeit von Rechten und Pflichten ist, um zu gewährleisten, daß die Ehegatten einander ergänzen, wodurch eine wahre Gleichberechtigung zwischen den Eheleuten garantiert wird. Die Bestimmungen der Sharia legen fest, daß der Ehemann der Ehefrau Brautgeld zu zahlen und sie vollkommen zu erhalten hat und ihr auch bei Scheidung Zahlung leistet, während die Ehefrau die vollen Rechte über ihr Eigentum behält und nicht verpflichtet ist, etwas für ihren Unterhalt zu zahlen. Die Sharia schränkt daher die Rechte der Ehefrau auf Scheidung insofern ein, als sie diese von einem richterlichen Urteil abhängig macht, während diese Einschränkung im Falle des Ehemannes nicht vorgesehen ist.
Allgemeiner Vorbehalt zu Artikel 2
Die Arabische Republik Ägypten ist bereit, den Inhalt dieses Artikels zu erfüllen, sofern dies der islamischen Sharia nicht zuwider läuft.
Algerien:
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erklärt, dass sie die Bestimmungen dieses Artikels unter der Bedingung anwenden wird, dass sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des algerischen Familiengesetzes stehen.
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 91/2009)
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erklärt, dass die Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 4 betreffend das Recht von Frauen, ihren Wohnsitz und Aufenthaltsort frei zu wählen, nicht in einer den Bestimmungen des Kapitels 4 (Artikel 37) des algerischen Familiengesetzes widersprechenden Weise ausgelegt werden darf.
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erklärt, dass die Bestimmungen von Artikel 16 betreffend die gleichen Rechte von Männern und Frauen in allen ehelichen Angelegenheiten, sowohl während der Ehe als auch bei ihrer Auflösung, nicht den Bestimmungen des algerischen Familiengesetzes widersprechen dürfen.
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erachtet sich durch Artikel 29 Absatz 1, der festlegt, dass eine Streitfrage zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt wird, auf Verlangen einer Partei einem Schiedsgericht oder dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen ist, nicht gebunden.
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien hält fest, dass eine solche Streitfrage nur dann einem Schiedsgericht oder dem internationalen Gerichtshof vorgelegt werden kann, wenn alle Streitparteien zustimmen.
Argentinien:
Die Regierung von Argentinien erklärt, daß sie sich an den Artikel 29 Absatz 1 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau nicht gebunden fühlt.
Australien:
Vorbehalte:
„DIE REGIERUNG AUSTRALIENS stellt fest, daß den meisten von der Commonwealth-Regierung und den Regierungen von Neusüdwales und Viktoria beschäftigten Frauen bezahlter Mutterschaftsurlaub gewährt wird. Unbezahlter Mutterschaftsurlaub ist für alle übrigen im Staat Neusüdwales beschäftigten Frauen und im übrigen Land für Frauen, die nach dem Arbeitsrecht des Bundes oder eines Teilstaates beschäftigt sind, vorgesehen. Von einer Einkommensüberprüfung abhängige Sozialversicherungsleistungen gibt es für alleinstehende Mütter.“
„DIE REGIERUNG AUSTRALIENS teilt mit, daß sie derzeit nicht in der Lage ist, die in Artikel 11 (2) (b) geforderten Maßnahmen zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs mit Bezahlung oder vergleichbaren Sozialleistungen in ganz Australien zu treffen.“
(Anm.: Vorbehalt betreffend die Verteidigungskräfte zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 138/2006)
Weiters erhielt der Generalsekretär am 30. August 2000 folgenden Vorbehalt:
„Die Regierung Australiens teilt mit, dass sie die Konvention insoweit nicht durchführen wird, als diese eine Änderung der Politik betreffend die Verteidigungskräfte erfordern würde, die die Frau vom Kampf ausschließt.“
Erklärung:
„Australien hat eine bundesstaatliche Verfassung, nach der die gesetzgebende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt zwischen dem Commonwealth und den Teilstaaten geteilt oder aufgeteilt sind. Die Durchführung des Vertrags in ganz Australien erfolgt durch die Commonwealth-, die Staats- und die Gebietsbehörden, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen verfassungsmäßigen Befugnisse und der Vereinbarungen über ihre Ausübung.“
Bahamas:
Die Regierung des Commonwealth der Bahamas erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 2 lit. a, Art. 9 Abs. 2 und Art. 29 Abs. l gebunden.
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 16 Abs. 1 lit. h zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 129/2012)
Bahrain:
Das Königreich Bahrain erklärt Vorbehalte zu den folgenden Bestimmungen der Konvention:
- – Art. 2, um seine Umsetzung innerhalb der Grenzen der Bestimmungen der Islamischen Scharia zu gewährleisten;
- – Art. 9 Abs. 2;
- – Art. 15 Abs. 4;
- – Art. 16, soweit er mit den Bestimmungen der Islamischen Scharia unvereinbar ist;
- – Art. 29 Abs. 1.
Bangladesh:
Vorbehalt:
„Die Regierung der Volksrepublik Bangladesh sieht die Bestimmungen des Artikel 2 als nicht verbindlich für sich an, da sie zu dem auf dem Heiligen Koran und der Sunna gegründeten Scharia-Gesetz in Widerspruch steht.“
(Anm.: Vorbehalte gemäß Artikel 13 lit. a und Artikel 16 Abs. 1 lit. c und f zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 138/2006).
Belgien:
(Anm.: Vorbehalte zu Artikel 7 und Artikel 15 Absatz 2 und 3 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 138/2006)
Brasilien:
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 15 Absatz 4 und zu Artikel 16 Absatz 1 lit. a, c, g und h zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 138/2006)
Weiters fühlt sich Brasilien an die Bestimmungen des Artikels 29 Absatz 1 der obgenannten Konvention nicht gebunden.
Brunei Darussalam:
Die Regierung von Brunei Darussalam bringt seine Vorbehalte gegenüber den Bestimmungen der Konvention zum Ausdruck, die gegensätzlich zu der Verfassung von Brunei Darussalam und zu den Anschauungen und Grundsätzen des Islam, der offiziellen Religion von Brunei Darussalam sein können, und erklärt Vorbehalte zu Art. 9 Abs. 2 sowie zu Art. 29 Abs. 1 der Konvention.
China:
Anlässlich der Übernahme der Souveränität über Hongkong teilte China dem Generalsekretär am 10. Juni 1997 mit, dass die Konvention mit dem von China erklärten Vorbehalt auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung finden wird.
Die Mitteilung der Regierung Chinas enthielt auch die folgenden Erklärungen:
- – Die Regierung der Volksrepublik China vertritt im Namen der Sonderverwaltungsregion Hongkong die Auffassung, dass im Lichte der in Art. 1 enthaltenen Definition Hauptzweck der Konvention die Beseitigung der Diskriminierung der Frau gemäß ihren Bestimmungen ist und der Sonderverwaltungsregion aus der Konvention keine Verpflichtung erwächst, irgendwelche bestehenden Gesetze, Vorschriften, Gebräuche oder Praktiken, die vorsehen Frauen günstiger zu behandeln als Männer, sei es vorübergehend oder langfristig, aufzuheben oder zu ändern. Zusagen der Regierung der Volksrepublik China für die Sonderverwaltungsregion Hongkong gemäß Art. 4 Abs. 1 und anderen Bestimmungen der Konvention sind in diesem Sinne auszulegen.
- – Die Regierung der Volksrepublik China behält sich für die Sonderverwaltungsregion Hongkong das Recht vor, die einschlägigen die Einreise in die, den Aufenthalt in der und die Ausreise aus der Sonderverwaltungsregion Hongkong regelnden Einwanderungsgesetze weiterhin, wie dies von Zeit zu Zeit erforderlich erscheint, anzuwenden. Die Annahme von Art. 15 Abs. 4 und den anderen Bestimmungen der Konvention erfolgt hinsichtlich von Personen, die nach den Gesetzen der Sonderverwaltungsregion Hongkongs zum gegebenen Zeitpunkt kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Sonderverwaltungsregion Hongkong haben, vorbehaltlich dieser Gesetze.
- – Die Regierung der Volksrepublik China ist im Lichte der in Art. 1 enthaltenen Definition der Auffassung, dass sich keine ihrer Verpflichtungen nach der Konvention auf Angelegenheiten des religiösen Bekenntnisses oder der religiösen Ordnung in der Sonderverwaltungsregion Hongkong erstrecken.
- – Die in den neuen Gebieten der Sonderverwaltungsregion Hongkong geltenden Gesetze, die eingeborenen, männlichen Dorfbewohnern bestimmte Rechte hinsichtlich des Eigentums verleihen und die für von Eingeborenen oder ihren Rechtsnachfolgern aus der männlichen Linie besessenem Grund oder Eigentum Pacht- und Mietkonzessionen vorsehen, werden weiterhin angewendet.
- – Die Regierung der Volksrepublik China behält sich für die Sonderverwaltungsregion Hongkong das Recht vor, alle ihre gesetzlichen und sonstigen Vorschriften über Pensionen, die die Alterspensionen, soziale Leistungen an Hinterbliebene (einschließlich der Pensionierung aus Rationalisierungsgründen) betreffen, gleichgültig, ob sie aus dem System der sozialen Sicherheit entstammen oder nicht, anzuwenden.
Dieser Vorbehalt ist auch auf künftige Gesetze, die die letztgenannten Gesetze oder Regeln des Pensionssystems abändern oder ersetzen, mit dem Verständnis darüber, dass solche Gesetze mit den Verpflichtungen der Volksrepublik China nach der Konvention hinsichtlich der Sonderverwaltungsregion Hongkong vereinbar sein werden, anwendbar.
Die Regierung der Volksrepublik China behält sich für die Sonderverwaltungsregion Hongkong das Recht vor, bei der Anwendung der Bestimmungen von Art. 11 Abs. 2 der Konvention das Erfordernis der Nichtdiskriminierung während der Probezeit eines Arbeitsverhältnisses anzuwenden.
- – Die Regierung der Volksrepublik China vertritt im Namen der Sonderverwaltungsregion Hongkong die Auffassung, dass es die Intention von Art. 15 Abs. 3 der Konvention ist, dass nur jene Bestimmungen und Elemente des Vertrags oder der anderen privaten Urkunde, die diskriminierend sind, nichtig sind, nicht jedoch notwendigerweise der gesamte Vertrag oder die gesamte Urkunde.
Weiters übernimmt die Regierung der Volksrepublik China die Souveränität über Macao mit Wirkung vom 20. Dezember 1999. In diesem Zusammenhang teilt die Regierung der Volksrepublik China dem Generalsekretär Folgendes mit:
Der von der Regierung der Volksrepublik China zu Art. 29 Abs. 1 erklärte Vorbehalt zur Konvention wird auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao angewendet werden.
Die Regierung der Volksrepublik China übernimmt die Verantwortung für die internationalen Rechte und Verpflichtungen, die der Sonderverwaltungsregion Macao aus der Anwendung der Konvention zukommen.
Cook Inseln:
(Anm.: Vorbehalte zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 91/2009)
Bundesrepublik Deutschland:
Erklärung (Original: Deutsch):
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt zum Absatz der Präambel der Konvention, der mit den Worten beginnt „mit der Erklärung, daß die Festigung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“:
Das Recht der Völker auf Selbstbestimmung, wie es in der Charta der Vereinten Nationen und den Internationalen Pakten vom 19. Dezember 1966 festgelegt ist, gilt für alle Völker und nicht nur für jene, die „unter Fremd- und Kolonialherrschaft sowie ausländischer Besetzung leben“. Alle Völker haben demnach das unveräußerliche Recht, ihren politischen Status zu bestimmen und sich in Freiheit wirtschaftlich, sozial und kulturell zu entwickeln. Die Bundesrepublik Deutschland wäre außerstande, eine Auslegung des Selbstbestimmungsrechts als rechtsgültig anzuerkennen, die dem eindeutigen Wortlaut der Charta der Vereinten Nationen und den beiden Internationalen Pakten vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte und über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte widerspricht. Sie wird den 11. Absatz der Präambel dementsprechend auslegen.
Vorbehalt:
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 138/2006)
Frankreich:
Erklärungen:
Die Regierung der Französischen Republik erklärt, daß die Präambel zur Konvention – insbesondere ihr elfter Absatz – fragliche Stellen enthält, die in diesem Text entschieden fehl am Platz sind.
Die Regierung der Französischen Republik erklärt, daß der Ausdruck „family education“ (Erziehung in der Familie) in Artikel 5 (b) der Konvention so zu verstehen ist, daß damit die öffentliche Erziehung betreffend die Familie gemeint ist und daß Artikel 5 jedenfalls vorbehaltlich der Einhaltung des Artikels 17 des Internationalen Paktes über Bürgerliche und Politische Rechte und des Artikels 8 des Europäischen Übereinkommens über den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten angewendet wird.
Die Regierung der Französischen Republik erklärt, daß keine Bestimmung des Übereinkommens so auszulegen ist, daß sie den Vorrang hat vor Bestimmungen des französischen Rechts, die für Frauen günstiger sind als für Männer.
Vorbehalte:
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 5 lit. b zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 138/2006)
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 14 Abs. 2 lit. c und h zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 176/2015)
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 15 (2) und (3) und 16, 1 (c) und (h) zurückgezogen mit BGBl. Nr. 4/1987)
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 16 Abs. 1 lit. d zurückgezogen mit BGBl. Nr. 4/1987 und BGBl. III Nr. 138/2006)
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 16, 1 (g) zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 176/2015)
Die Regierung der Französischen Republik erklärt gemäß Artikel 29 Abs. 2 der Konvention, daß sie durch die Bestimmungen von Artikel 29 Abs. 1 nicht gebunden ist.
Indien:
Erklärungen:
- „i) Hinsichtlich Art. 5 lit. a und 16 Abs. l erklärt die Regierung der Republik Indien, daß sie diese Bestimmungen, in Übereinstimmung mit ihrer Politik der Nichteinmischung in die persönlichen Angelegenheiten jeglicher Gemeinschaft ohne deren Initiative und Zustimmung, erfüllen und gewährleisten wird.
- ii) Hinsichtlich Art. 16 Abs. 2 erklärt die Regierung der Republik Indien, ungeachtet ihrer grundsätzlichen vollen Unterstützung des Prinzips der verpflichtenden Registrierung von Eheschließungen, daß dies in einem so großen Land wie Indien mit seiner Vielzahl von Gebräuchen, Religionen und Alphabetisierungsstufen nicht durchführbar ist.“
Vorbehalt:
„Hinsichtlich Axt. 29 erklärt die Regierung der Republik Indien, daß sie Abs. l dieses Artikels für sich als nicht verbindlich erachtet.“
Indonesien:
Vorbehalt:
„Die Regierung der Republik Indonesien betrachtet sich nicht als gebunden durch die Bestimmungen von Artikel 29 Abs. 1 dieser Konvention und steht auf dem Standpunkt, daß Streitfragen hinsichtlich der Auslegung oder Durchführung der Konvention nur mit Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Schlichtung vorgelegt werden können.“
Irak:
„Der Beitritt zu diesem Übereinkommen bedeutet nicht, daß der Irak durch die Bestimmungen des Art. 2 lit. f und g und des Art. 16 des Übereinkommens gebunden ist. Der Vorbehalt zum letztgenannten Artikel erfolgt unbeschadet der Bestimmungen des islamischen Shariahrechts, das Frauen die gleichen Rechte wie die ihrer Ehegatten zugesteht, damit ein gerechtes Gleichgewicht zwischen ihnen gewährleistet ist. Der Irak legt auch einen Vorbehalt zu Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens in bezug auf den Grundsatz des internationalen Schlichtungsverfahrens im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens ein.“
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 9 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 176/2015)
Irland:
Vorbehalte:
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 9 Abs. 1 und zu Artikel 15. Abs. 4 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 132/1988)
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 13 lit. b und c und zu Artikel 15 Abs. 3 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 138/2006)
Artikel 16, 1 (d) und (f)
Irland ist der Auffassung, daß es zur Verwirklichung der Ziele der Konvention in Irland nicht erforderlich ist, hinsichtlich . der Vormundschaft, der Annahme an Kindesstatt und des Sorgerechts für unehelich geborene Kinder den Männern gleiche Rechte einzuräumen wie den Frauen, und behält sich das Recht vor, die Konvention in diesem Sinne anzuwenden.
Artikel 11 (1) und 13 (a)
Irland behält sich das Recht vor, das Gesetz über das Recht auf gleiche Entlohnung aus 1974 und das Gesetz über die Gleichbehandlung am Arbeitsplatz aus 1977 und andere, in Anwendung der Arbeitsmöglichkeiten und die Entlohnung betreffenden Normen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft getroffene Maßnahmen als für die Durchführung der Artikel 11 1 (b), (c) und (d) ausreichend zu erachten.
Irland behält sich das Recht vor, die irischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, die für die Frauen günstiger sind als für Männer, vorderhand beizubehalten.“
Israel:
Vorbehalt:
Der Staat Israel erklärt hiemit seinen Vorbehalt hinsichtlich Art. 7 lit. b betreffend die Bestellung von Frauen zu Richtern religiöser Gerichte, wo dies durch Gesetze einer der Religionsgemeinschaften in Israel verboten ist. Anderenfalls wird der erwähnte Artikel in Israel angesichts der Tatsache, daß die Frauen eine wichtige Rolle in allen Bereichen des öffentlichen Lebens einnehmen, vollständig durchgeführt. Der Staat Israel erklärt hiemit seinen Vorbehalt hinsichtlich Art. 16 insoweit als die für die verschiedenen Religionsgemeinschaften in Israel bindenden Personenstandsgesetze mit den Bestimmungen dieses Artikels nicht übereinstimmen.
Erklärung:
Gemäß Art. 29 Abs. 2 erklärt der Staat Israel, daß er sich nicht an Abs. 1 dieses Artikels gebunden erachtet.
Jamaika:
Vorbehalte:
(Anm.: zu Vorbehalt zu Artikel 9 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 138/2006)
„Die Regierung Jamaikas erklärt, daß sie sich nicht als gebunden durch die Bestimmungen von Artikel 29 Abs. 1 der Konvention betrachtet.“
Demokratischer Jemen:
Vorbehalt:
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Jemen erklärt, daß sie sich nicht für gebunden betrachtet durch Artikel 29 Abs. 1 der genannten Konvention betreffend die Beilegung von Streitfragen, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung oder Auslegung der Konvention ergeben können.
Jordanien:
Vorbehalte:
Das Haschemitische Königreich Jordanien erachtet sich durch die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 sowie die Formulierung von Art. 16 lit. c (betreffend die bei Auflösung der Ehe in Zusammenhang mit Unterhalt und Abfindungszahlung entstehenden Rechte) und Art. 16 lit. d und lit. g der Konvention nicht gebunden.
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 15 Abs. 4 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 91/2009)
Kanada:
(Anm.: Erklärung zurückgezogen mit BGBl. Nr. 217/1994)
Katar:
Vorbehalte:
Aus den unten angeführten Gründen erachtet sich der Staat Katar nicht an folgende Bestimmungen der Konvention gebunden:
- 1. Art. 2 lit. a im Zusammenhang mit den Regeln über die erbliche Übertragung der Familiengewalt, der mit Art. 8 der Verfassung unvereinbar ist.
- 2. Art. 9 Abs. 2, der mit dem Staatsbürgerschaftsgesetz von Katar unvereinbar ist.
- 3. Art. 15 Abs. 1 im Zusammenhang mit Erbschafts- und Zeugnisangelegenheiten, der mit den Bestimmungen des Islamischen Rechts unvereinbar ist.
- 4. Art. 15 Abs. 4, der mit den Bestimmungen über Familienrecht und gängiger Praxis unvereinbar ist.
- 5. Art. 16 Abs. 1 lit. a und c, da diese mit den Bestimmungen des Islamischen Rechts unvereinbar sind.
- 6. Art. 16 Abs. 1 lit. f, da er mit den Bestimmungen des Islamischen Rechts und dem Familienrecht unvereinbar ist. Der Staat Katar erklärt, dass seine gesamte innerstaatliche Gesetzgebung auf die Förderung sozialen Zusammenhalts zielt.
Erklärungen:
- 1. Die Regierung des Staates Katar anerkennt den Wortlaut von Art. 1 der Konvention, vorausgesetzt, dass gemäß den Bestimmungen des Islamischen Rechts sowie der katarischen Gesetzgebung der Satz „ungeachtet ihrer familienrechtlichen Stellung“ nicht beabsichtigt, zu familiären Beziehungen außerhalb einer aufrechten Ehe zu ermutigen.
- 2. Der Staat Katar erklärt, dass die Frage der Veränderung von „Verhaltensmustern“ gemäß Art. 5 lit. a nicht dahingehend zu verstehen ist, als er Frauen ermutigt, ihre Rolle als Mütter und ihre Rolle als Kindererzieherin aufzugeben, und damit die Familienstruktur zu untergraben.
- 3. Gemäß Art. 29 Abs. 2 der Konvention erklärt der Staat Katar gemäß dessen Wortlaut, dass er sich nicht an Abs. 1 dieses Artikels gebunden erachtet.
Republik Korea:
Vorbehalte und Erklärung:
„1. (Anm.: Vorbehalt zu Artikel 9 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 138/2006)
2. Eingedenk der in der genannten Konvention verkörperten Grundsätze hat die Regierung der Republik Korea kürzlich das Koreanische Institut für die Entwicklung der Frau gegründet, mit dem Ziel, die Wohlfahrt und soziale Betätigung der Frau zu fördern. Ein Ausschuß unter dem Vorsitz des Ministerpräsidenten zur Prüfung und Koordinierung der gesamten Politik in Frauenfragen wird in Kürze eingesetzt.
3. Die Regierung der Republik Korea wird ständig bemüht sein, weitere Maßnahmen im Sinne der Bestimmungen der Konvention zu treffen.“
„Nach Prüfung der genannten Konvention ratifiziert die Regierung der Republik Korea hiermit diese, betrachtet sich jedoch nicht als gebunden durch die Bestimmungen ihres Artikels 16 Abs. 1 (g) „
(Anm.: Vorbehalt hinsichtlich Artikel 9 mit BGBl. III Nr. 138/2006 zurückgezogen und hinsichtlich Artikel 16 Abs. 1 (c), (d) und (f) mit BGBl. Nr. 195/1992)
Demokratischen Volksrepublik Korea:
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea erachtet sich durch die Bestimmungen von Artikel 29 Absatz 1 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau nicht als gebunden.
(Anm.: Vorbehalte zu Art. 2 lit. f und Art. 9 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 176/2015)
Kuwait:
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 138/2006)
Die Regierung von Kuwait behält sich das Recht vor, die Bestimmung in Art. 9 Abs. 2 der Konvention nicht umzusetzen, soweit sie dem Kuwaitischen Staatsbürgerschaftsgesetz, das vorschreibt, dass die Staatsangehörigkeit der Kinder von der des Vaters bestimmt wird, unvereinbar ist.
Die Regierung des Staates Kuwait erklärt, dass sie sich nicht an die Bestimmung des Art. 16 lit. f gebunden erachtet, soweit sie mit den Bestimmungen der Islamischen Scharia unvereinbar ist; der Islam ist die offizielle Staatsreligion.
Die Regierung von Kuwait erklärt, dass sie nicht an die Bestimmung des Art. 29 Abs. 1 gebunden ist.
Lesotho:
Die Regierung des Königreichs Lesotho erklärt, dass sie sich durch Artikel 2 insofern nicht gebunden erachtet, als er im Widerspruch mit den Verfassungsbestimmungen bezüglich der Thronfolge im Königreich Lesotho und dem Gesetz betreffend die Nachfolge von Stammesanführern steht.
Libanon:
Die Regierung der libanesischen Republik erklärt Vorbehalte zu Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1 lit. c, d, f und g (betreffend das Recht auf Wahl des Familiennamens).
Die Regierung der libanesischen Republik erklärt gemäß Artikel 29 Absatz 2, dass sie sich durch die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels nicht als gebunden erachtet.
Libysch-Arabische Dschamahirija:
Vorbehalt:
„Der Beitritt unterliegt dem allgemeinen Vorbehalt, dass ein solcher Beitritt nicht im Widerspruch mit dem Personenrecht der Islamischen Scharia stehen darf.“
Liechtenstein:
Im Lichte der Definition in Artikel 1 der Konvention behält sich das Fürstentum Liechtenstein das Recht vor, hinsichtlich aller Verpflichtungen der Konvention Artikel 3 der Verfassung Liechtensteins anzuwenden.
Luxemburg:
(Anm.: Vorbehalte zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 91/2009)
Malawi:
(Anm.: Vorbehalte zurückgezogen mit BGBl. Nr. 195/1992)
Malaysia:
Die Regierung Malaysias erklärt, dass Malaysias Beitritt vorbehaltlich des Verständnisses darüber erfolgt, dass die Bestimmungen der Konvention nicht mit den Bestimmungen des Gesetzes der Islamischen Scharia und der Bundesverfassung Malaysias in Widerspruch stehen. Im Hinblick darauf erachtet sich die Regierung Malaysias durch die Bestimmungen von Artikel 2 lit. f und Artikel 9 der genannten Konvention nicht gebunden. Hinsichtlich Artikel 11 legt Malaysia die Bestimmungen dieses Artikels nur als Bezugnahme auf das Verbot der Diskriminierung auf der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau aus.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 6. Februar 1998 hat die Regierung Malaysias ihren Vorbehalt wie folgt geändert:
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 5 lit. a, Artikel 7 lit. b und Artikel 16 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 129/2012)
Hinsichtlich Artikel 9 Absatz 2 der Konvention erklärt die Regierung Malaysias, dass ihr Vorbehalt nach Änderung des einschlägigen Gesetzes neu überdacht werden wird.
Hinsichtlich Artikel 16 Absatz 1 lit. a erklärt die Regierung Malaysias, dass nach dem Gesetz der Scharia und den Gesetzen Malaysias das Mindestalter für die Ehefähigkeit für Frauen 16 und für Männer 18 Jahre beträgt.
Malediven:
Vorbehalte:
„Die Regierung der Republik der Malediven wird alle Bestimmungen der Konvention bis auf jene einhalten, die nach ihrer Ansicht im Widerspruch zu den Grundsätzen der islamischen Sharia stehen, auf denen die Gesetze und Gebräuche der Malediven beruhen.
Weiters erachtet die Republik der Malediven all jene Bestimmungen der Konvention für sich nicht als verbindlich, die sie in irgendeiner Form zu einer Änderung ihrer Verfassung oder ihrer Gesetze verpflichten.“
Vorbehalte:
- 1. (Anm.: Vorbehalt zu Artikel 7 lit. a zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 129/2012)
- 2. Die Regierung der Republik Malediven behält sich das Recht der Anwendung von Art. 16 der Konvention betreffend die Gleichheit von Männern und Frauen in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Ehe und Familie im Hinblick auf die Bestimmungen der Islamischen Sharia vor, die alle Ehe- und Familienbeziehungen der 100prozentig muslimischen Bevölkerung der Malediven regelt.
Malta:
Die Regierung Maltas legt Absatz 1 von Artikel 11 im Lichte der Bestimmungen von Absatz 2 des Artikels 4 dahingehend aus, daß dadurch Verbote, Einschränkungen und Bedingungen hinsichtlich der Beschäftigung von Frauen in bestimmten Bereichen oder bezüglich der von ihnen erbrachten Arbeit nicht ausgeschlossen werden, wenn dies zum Schutze der Gesundheit und Sicherheit der Frau oder des ungeborenen Kindes notwendig oder wünschenswert erscheint; dies gilt auch für Verbote, Einschränkungen oder Bedingungen, die infolge anderer internationaler Verpflichtungen Maltas eingeführt wurden.
(i) Die Regierung Maltas behält sich unbeschadet der Bestimmungen der Konvention das Recht vor, ihre Steuergesetzgebung, derzufolge das Einkommen der verheirateten Frau unter bestimmten Umständen als Einkommen ihres Ehemannes und als solches als steuerpflichtig angesehen wird, auch weiterhin anzuwenden.
(ii) Die Regierung Maltas behält sich das Recht vor, ihre Sozialversicherungsgesetze, die unter bestimmten Umständen vorsehen, daß gewisse Leistungen an den Haushaltsvorstand auszuzahlen sind, der nach diesen Gesetzen als Ehegatte angesehen wird, auch weiterhin anzuwenden.
Artikel 13, 15 und 16
Obwohl die Regierung Maltas verpflichtet ist, sämtliche Aspekte des Familien- und Eigentumsrechts, die als diskriminierend für Frauen angesehen werden könnten, soweit wie möglich zu beseitigen, behält sie sich trotzdem das Recht vor, die derzeit diesbezüglich geltenden Gesetze bis zur Gesetzesreform und während des Übergangszeitraumes solange weiterhin anzuwenden, bis diese Gesetze vollständig aufgehoben sind.
Die Regierung Maltas erachtet sich nicht durch lit. (e) von Absatz 1 des Artikels 16 als gebunden, sofern dieser dahingehend ausgelegt werden kann, daß Malta die Verpflichtung auferlegt wird, die Abtreibung zu legalisieren.
Marokko:
Erklärungen:
1. Bezüglich Artikel 2:
Die Regierung des Königreichs Marokko erklärt ihre Bereitschaft, die Bestimmungen dieses Artikels unter den folgenden Voraussetzungen anzuwenden:
- – daß sie die verfassungsmäßigen Bedingungen, welche die Thronnachfolge des Königreiches Marokko regeln, nicht präjudizieren;
- – daß sie nicht in Widerspruch zur islamischen Sharia stehen. Es wird festgehalten, daß jene Bestimmungen des marokkanischen Zivilstandsgesetzes, die den Frauen Rechte zuerkennen, die sich von denen der Männer unterscheiden, nicht verletzt oder aufgehoben werden dürfen, da sie in erster Linie von der islamischen Sharia abgeleitet sind, deren Ziel es unter anderem ist, ein Gleichgewicht zwischen den Ehepartnern zur Bewährung des Zusammenhaltes der Familie herzustellen.
2. Hinsichtlich Artikel 15, Absatz 4:
Die Regierung des Königreiches Marokko erklärt, daß die Bestimmungen dieses Artikels, insbesondere jene betreffend das Recht der Frau auf freie Wahl ihres Wohnsitzes und Aufenthaltsortes, für sie nur insofern verbindlich sein können, als sie mit den Art. 34 und 36 des marokkanischen Zivilstandsgesetzes im Einklang stehen.
Vorbehalte:
1. Hinsichtlich Artikel 9, Absatz 2:
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 129/2012)
2. Hinsichtlich Artikel 16:
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 129/2012)
3. Hinsichtlich Artikel 29:
Die Regierung des Königreiches Marokko erachtet sich durch den ersten Absatz dieses Artikels nicht gebunden, demzufolge „eine Streitfrage zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention, die nicht im Verhandlungsweg geregelt wird, auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht vorgelegt wird“
Mauretanien:
Nach Prüfung der Konvention der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau werden alle ihre Teile, die nicht im Widerspruch zur islamischen Scharia und zur Verfassung Mauretaniens stehen, angenommen.
Am 25. Juli 2014 teilte die Regierung von Mauretanien dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den anlässlich des Beitritts erklärten allgemeinen Vorbehalt teilweise zurückzuziehen, welcher hinsichtlich der Art. 13 lit. a und Art. 16 der Konvention weiterhin Anwendung findet.
Mauritius:
Vorbehalte:
(Anm.: Vorbehalte zu Artikel 11 Abs. 1 lit. b und d und Artikel 16 Abs. 1 lit. g zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 138/2006)
Die Regierung von Mauritius betrachtet sich nicht als gebunden durch Artikel 29 Abs. 1 der Konvention gemäß Artikel 29 Abs. 2.“
Föderierte Staaten von Mikronesien:
- 1. Die Regierung der Föderierten Staaten von Mikronesien teilt mit, dass sie derzeit weder in der Lage ist, die in Art. 11 Abs. 1 lit. d der Konvention geforderten Maßnahmen, das Recht auf gleiches Entgelt gesetzlich zu verankern, noch jene von Art. 11 Abs. 2 lit. b geforderten Maßnahmen, einen bezahlten Mutterschaftsurlaub oder vergleichbare Sozialleistungen im ganzen Land einzuführen, zu treffen;
- 2. Die Regierung der Föderierten Staaten von Mikronesien behält sich in ihrer Eigenschaft als Verwalter des Erbes an Vielfalt innerhalb ihrer Staaten nach Art. V der Verfassung das Recht vor, die Bestimmungen der Art. 2 lit. f, 5 und 16 auf die Weitergabe bestimmter lange bestehender traditioneller Titel und auf gewisse eheliche Gebräuche, die Aufgaben oder den Entscheidungsprozeß im freiwilligen und übereinstimmenden privaten Verhalten teilen, nicht anzuwenden und
- 3. Die Regierung der Föderierten Staaten von Mikronesien erachtet sich an die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 1 der Konvention nicht als gebunden und ist der Auffassung, dass eine Streitfrage nur dann einem Schiedsgericht oder dem internationalen Gerichtshof vorgelegt werden kann, wenn alle Streitparteien zustimmen.
Monaco:
Erklärungen:
Die Anwendung der Konvention berührt nicht die Gültigkeit von mit Frankreich abgeschlossenen Konventionen.
Das Fürstentum Monaco erachtet als Ziele der Konvention, jede Form von Diskriminierung der Frau zu beseitigen und das Recht jeder Person, unabhängig von ihrem Geschlecht, auf Gleichheit vor dem Gesetz sicherzustellen, wenn die erwähnten Ziele den in der Konvention festgelegten Grundsätzen entsprechen.
Das Fürstentum Monaco erklärt, dass keine Bestimmung dieser Konvention so ausgelegt werden darf, dass sie Rechtsvorschriften Monacos, die günstiger für Frauen als für Männer sind, behindern.
Vorbehalte:
Die Ratifikation dieser Konvention hat keine Auswirkung auf die die Thronfolge regelnden Verfassungsbestimmungen.
Das Fürstentum Monaco behält sich das Recht vor, die Bestimmungen von Art. 7 lit. b der Konvention betreffend die Aufnahme zu den Polizeikräften nicht anzuwenden.
Das Fürstentum Monaco erachtet sich an die Bestimmungen von Art. 9, die mit seinem Staatsbürgerschaftsrechtrecht unvereinbar sind, nicht gebunden.
Das Fürstentum Monaco erachtet sich an die Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 lit. g betreffend das Recht auf Wahl des Familiennamens nicht gebunden.
Das Fürstentum Monaco erachtet sich an die Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 lit. e insoweit nicht gebunden als letztere so ausgelegt werden können, dass sie die Legalisierung des Schwangerschaftsabbruchs oder der Sterilisierung erzwingen.
Das Fürstentum Monaco behält sich das Recht vor, seine Sozialversicherungsgesetze weiterhin anzuwenden, die unter bestimmten Voraussetzungen die Bezahlung von Sozialleistungen an den Haushaltsvorstand vorsehen, der nach Annahme des Gesetzes der Ehegatte ist.
Das Fürstentum Monaco erklärt gemäß Art. 29 Abs. 2, dass es sich an die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 1 nicht gebunden erachtet.
Mongolei:
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 195/1992)
Myanmar:
Die Regierung Myanmars erachtet sich durch die Bestimmung von Artikel 29 nicht gebunden.
Neuseeland:
„Die Regierung Neuseelands, die Regierung der Cook-Inseln und die Regierung von Niue behalten sich das Recht vor, die Bestimmungen von Artikel 11 (2) (b) nicht anzuwenden.
Zurückziehung des Vorbehalts zu Art. 11 Abs. 2 lit. b mit Wirkung vom 5. September 2003 im Hinblick auf das Mutterland. Dieser Rückzug erstreckt sich bis zur Abgabe einer entsprechenden weiteren Erklärung der Regierung Neuseelands nach Konsultationen mit Tokelau nicht auf dieses Gebiet.
Die Regierung Neuseelands, die Regierung der Cook-Inseln und die Regierung von Niue behalten sich das Recht vor, die Bestimmungen der Konvention, insoweit als sie unvereinbar sind mit der Politik betreffend die Rekrutierung oder dem Dienst in
- (a) den Streitkräften, in der direkt oder indirekt die Tatsache zum Ausdruck kommt, daß die Mitglieder dieser Formationen in Kampfflugzeugen oder -schiffen Dienst machen müssen sowie in Situationen, die bewaffneten Kampf mit sich bringen, oder
- (b) der Exekutive, in der direkt oder indirekt die Tatsache zum Ausdruck kommt, daß Angehörige dieser Formationen in Situationen Dienst machen müssen, die Gewaltanwendung oder die Drohung mit Gewalt mit sich bringen,
- nicht anzuwenden.
Die Regierung Neuseelands, die Regierung der Cook-Inseln und die Regierung von Niue behalten sich das Recht vor, insoweit als die Konvention mit den Bestimmungen der Konvention über die Verwendung von Frauen für alle Arten von Arbeiten unter Tag in Bergwerken (ILO-Konvention Nr. 45), die von der Regierung Neuseelands am 29. März 1938 unterzeichnet wurde, unvereinbar ist, die Bestimmungen der letztgenannten Konvention anzuwenden.
Neuseeland hat den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt teilweise, und zwar in bezug auf die Bestimmungen der Konvention über die Verwendung von Frauen für alle Arten von Arbeiten unter Tag in Bergwerken (ILO-Konvention Nr. 45) mit Wirkung vom 13. Jänner 1989 zurückgezogen.
Die Regierung der Cook-Inseln behält sich das Recht vor, Artikel 2 (f) und Artikel 5 (a) insoweit nicht anzuwenden, als sie mit den Bräuchen, die die Vererbung gewisser Häuptlingstitel auf den Cook-Inseln regeln, unvereinbar sind.“
Niederlande:
In der Vorbereitungsphase der vorliegenden Konvention und im Zuge diesbezüglicher Gespräche in der Generalversammlung vertrat die Regierung des Königreichs der Niederlande die Auffassung, daß es nicht wünschenswert wäre, politische Überlegungen wie sie in den Absätzen 10 und 11 der Präambel enthalten sind, in ein Rechtsinstrument dieser Art einzubringen. Darüber hinaus stehen diese Überlegungen mit der Verwirklichung der völligen Gleichberechtigung von Mann und Frau in keinem direkten Zusammenhang. Die Regierung des Königreichs der Niederlande fühlt sich verpflichtet, bei dieser Gelegenheit erneut auf ihre Vorbehalte zu den erwähnten Absätzen in der Präambel hinzuweisen.
Niger:
Vorbehalte:
Artikel 2 lit. d und f:
Die Regierung der Republik Niger erklärt Vorbehalte zu Artikel 2 lit. d und f betreffend die Setzung aller geeigneten Maßnahmen zur Abschaffung aller Bräuche und Praktiken, die eine Diskriminierung der Frau darstellen, insbesondere hinsichtlich der Erbfolge.
Die Regierung der Republik Niger erklärt Vorbehalte hinsichtlich des Wandels der sozialen und kulturellen Verhaltensmuster von Mann und Frau.
Die Regierung der Republik Niger erklärt, dass sie durch die Bestimmungen dieses Absatzes, insbesondere jene betreffend das Recht von Frauen auf freie Wahl ihres Wohnsitzes und Aufenthaltsorts, nur insofern gebunden ist als sie sich auf unverheiratete Frauen beziehen.
Artikel 16 Absatz 1 lit. c, e und g:
Die Regierung der Republik Niger erklärt Vorbehalte zu den oben genannten Bestimmungen von Artikel 16, insbesondere jene betreffend die gleichen Rechte und Pflichten in der Ehe und bei deren Auflösung, das gleiche Recht auf freie und verantwortungsbewusste Entscheidung über die Anzahl und Altersunterschiede der Kinder und das Recht auf freie Wahl des Familiennamens.
Die Regierung der Republik Niger erklärt, dass die Bestimmungen von Artikel 2 lit. d und f, Artikel 5 lit. a und b, Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 1 lit. c, e und g betreffend familiäre Beziehungen nicht sofort angewendet werden können, da sie bestehenden Bräuchen und Praktiken widersprechen, die naturgemäß nur im Laufe der Zeit und durch die Entwicklung der Gesellschaft geändert werden können und daher nicht durch einen behördlichen Akt abgeschafft werden können.
Die Regierung der Republik Niger erklärt einen Vorbehalt zu Artikel 29 Abs. 1, der vorsieht, dass eine Streitfrage zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt wird, auf Verlangen einer Partei zur Schlichtung vorgelegt werden kann. Nach Auffassung der Republik Niger kann eine derartige Streitfrage nur mit Zustimmung aller Streitparteien einem Schiedsgericht vorgelegt werden.
Erklärung:
Die Regierung der Republik Niger erklärt dass der Begriff „Erziehung der Familie“ gemäß Artikel 5 lit. b der Konvention so auszulegen ist, dass er sich auf die öffentliche Erziehung betreffend die Familie bezieht und dass Artikel 5 in Einklang mit Artikel 17 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte anzuwenden ist.
Oman:
Vorbehalte:
- 1. Zu allen Bestimmungen der Konvention, die nicht mit den Bestimmungen der Islamischen Sharia sowie mit der in Kraft stehenden Gesetzgebung im Oman übereinstimmen;
- 2. Zu Art. 9 Abs. 2, der vorsieht, dass die Vertragsstaaten den Frauen die gleichen Rechte gewähren wie Männern in Bezug auf die Staatsangehörigkeit ihrer Kinder;
- 3. Zu Art. 15 Abs. 4, der vorsieht, dass die Vertragsstaaten Männern und Frauen die gleichen Rechte gewähren im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit und die freie Wahl ihres Wohnsitzes und Aufenthaltsortes;
- 4. Zu Art. 16 betreffend die Gleichheit von Männern und Frauen und insbesondere lit. a, c und f (betreffend die Adoption);
- 5. Das Sultanat erachtet sich nicht an Art. 29 Abs. 1 betreffend Schiedsverfahren und die Verweisung an den Internationalen Gerichtshof jeder Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Staaten, die nicht im Verhandlungsweg beigelegt werden können, gebunden.
Pakistan:
Der Beitritt der Regierung der Islamischen Republik Pakistan zu dieser Konvention erfolgt vorbehaltlich der Bestimmungen der Verfassung der Islamischen Republik Pakistan.
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erklärt, dass sie sich durch Artikel 29 Absatz 1 der Konvention nicht gebunden erachtet.
Polen:
Die Regierung Polens teilte dem Generalsekretär am 16. Oktober 1997 ihre Entscheidung mit, den anlässlich der Ratifikation erklärten Vorbehalt zu Art. 29 Abs. 1 zurückzuziehen.
Saudi Arabien:
- 1. Im Fall eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen der Konvention und dem Islamischen Recht ist das Königreich nicht verpflichtet, die widersprechenden Bestimmungen der Konvention zu befolgen.
- 2. Das Königreich erachtet sich durch die Artikel 9 Absatz 2 und 29 Absatz 1 der Konvention nicht gebunden.
Schweiz:
Vorbehalte:
Artikel 15 Absatz 2 und zu Artikel 16 Absatz 1 lit. h:
Die Anwendung der Bestimmungen erfolgt unter Vorbehalt gewisser Übergangsbestimmungen des Ehegüterrechts (Art. 9e und 10 Schlussteil des Zivilgesetzbuches).
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 16 Abs. 1 lit. g zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 176/2015)
Singapur:
- 1. (Anm.: Vorbehalte zu Artikel 2 und Artikel 16 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 129/2012)
- 2. (Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 91/2009)
- (3) Singapur ist der Auffassung, dass der Erlass von Gesetzen nach Art. 11 für den kleinen Teil von Frauen, die nicht unter Singapurs arbeitsrechtliche Bestimmungen fallen, nicht erforderlich ist.
- 4. Die Regierung Singapurs erklärt gemäß Artikel 29 Absatz 2, dass sie sich durch Artikel 29 Absatz 1 nicht gebunden erachtet.
Spanien:
Vorbehalt:
Die Ratifizierung der Konvention durch Spanien hat keinen Einfluß auf die Verfassungsbestimmungen betreffend die Nachfolge auf den spanischen Thron.
Syrien:
Die Arabische Republik Syrien erklärt Vorbehalte zu Artikel 2, zu Artikel 9 Abs. 2 betreffend die Gewährung der Staatsangehörigkeit einer Frau an ihre Kinder, zu Artikel 15 Abs. 4 betreffend die Freizügigkeit und freie Wahl des Wohnsitzes und Aufenthaltsorts, zu Artikel 16 Abs. 1 lit. c, d, f und g betreffend die gleichen Rechte und Pflichten in der Ehe und bei deren Auflösung hinsichtlich der Vormundschaft, das Recht auf Wahl eines Familiennamens, Unterhalt und Adoption, zu Artikel 16 Abs. 2 betreffend die rechtlichen Wirkungen der Verlobung und Verehelichung eines Kindes, insofern diese Bestimmung mit den Vorschriften der Islamischen Scharia unvereinbar ist und zu Artikel 29 Abs. 1 betreffend das Schlichtungsverfahren zwischen Staaten im Fall eines Streites.
Thailand:
Erklärung:
„Die Königlich Thailändische Regierung möchte ihre Auffassung zum Ausdruck bringen, derzufolge es das Ziel der Konvention ist, die Diskriminierung der Frauen zu beseitigen und allen Menschen, Männern wie Frauen, Gleichheit vor dem Gesetz zu verschaffen, und daß dieses mit den in der Verfassung des Königreichs Thailand festgelegten Grundsätzen übereinstimmt.“
Vorbehalte:
1. (Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 138/2006)
2. (Anm.: Vorbehalt hinsichtlich Artikel 9 Absatz 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 217/1994)
(Anm.: Vorbehalt hinsichtlich Artikel 11 Absatz 1 (b) zurückgezogen mit BGBl. Nr. 195/1992)
3. Die Königlich Thailändische Regierung betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikel 29 Absatz 1 der Konvention nicht als gebunden.“
(Anm.: Vorbehalt hinsichtlich Artikel 15 Absatz 3 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 195/1992)
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 16 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 129/2012)
Trinidad und Tobago:
Vorbehalt:
„Die Republik Trinidad und Tobago erklärt, daß sie sich durch Artikel 29 der genannten Konvention betreffend die Beilegung von Streitfällen hinsichtlich der Anwendung oder Auslegung der Konvention nicht als gebunden betrachtet.“
Die Kundmachung BGBl. Nr. 19/1986 wird dahingehend berichtigt, daß Trinidad und Tobago die Konvention nur unterzeichnet, nicht jedoch ratifiziert hat.
„Unter Bezugnahme auf Art. 29 der Konvention erachtet sich die Regierung von Trinidad und Tobago an die in Abs. 1 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen als nicht gebunden.“
Tschechoslowakei:
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 195/1992)
Tunesien:
Vorbehalte:
Allgemeine Erklärung
Die tunesische Regierung erklärt, daß sie keine organisatorischen oder legislativen Entscheidungen nach den Forderungen dieser Konvention trifft, die nicht mit den Bestimmungen des Kapitels I der Tunesischen Verfassung übereinstimmen.
(Anm.: Vorbehalte zu Art. 9 Abs. 2, Art. 15 Abs. 4, Art. 16 lit. c, d, f, g und h und Art. 29 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 176/2015)
Urkund dessen haben wir diese Urkunde unterzeichnet und Anweisung gegeben, das Siegel der Republik Tunesien daran zu befestigen.
Türkei:
Vorbehalte:
„Die Regierung der Republik Türkei (macht Vorbehalte) hinsichtlich jener die Familienbeziehungen betreffenden Artikel der Konvention, die mit den Bestimmungen des türkischen bürgerlichen Gesetzbuches nicht ganz vereinbar sind, insbesondere des Artikels 29 Abs. 1. Gemäß Artikel 29 Abs. 2 der Konvention erklärt die Republik Türkei, daß sie den Absatz 1 dieses Artikels für sich nicht als verbindlich erachtet.“
(Anm.: Vorbehalte hinsichtlich Art. 15 Abs. 2 und 4 und Art. 16 Abs. 1 lit. c, d, f und g zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 138/2006).
Der Vorbehalt, der anlässlich der Unterzeichnung des Übereinkommens abgegeben und anlässlich der Ratifikation bestätigt wurden, wird hinsichtlich Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens weiterhin angewendet.
Erklärung:
(Anm.: Erklärung zu Art. 9 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 91/2009)
Venezuela:
Vorbehalt:
Venezuela legt hinsichtlich des Artikels 29 Abs. 1 der Konvention einen formellen Vorbehalt ein, da es eine Schlichtung oder Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes zur Beilegung von Streitfragen über die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention nicht anerkennt.
Vereinigte Arabische Emirate:
Die Vereinigten Arabischen Emirate erklären einen Vorbehalt zu dieser Bestimmung und erachten sich durch sie nicht als gebunden, da sie der Auffassung sind, dass sie die im Einklang mit den Geboten der Scharia stehenden Erbschaftsregeln verletzt.
Die Vereinigten Arabischen Emirate erklären einen Vorbehalt zu diesem Artikel und erachten sich durch ihn nicht als gebunden, da sie der Auffassung sind, dass der Erwerb der Staatsbürgerschaft eine interne Angelegenheit ist, dessen Bedingungen und Kontrolle durch die nationale Gesetzgebung geregelt sind.
Die Vereinigten Arabischen Emirate erklären einen Vorbehalt zu diesem Absatz und erachten sich durch ihn nicht als gebunden, da dieser in Widerspruch zu den Geboten der Scharia betreffend die Geschäftsfähigkeit, die Zeugenaussage und das Recht zum Abschluss von Verträgen steht.
Die Vereinigten Arabischen Emirate werden die Bestimmungen dieses Art. insoweit einhalten, als sie den Grundsätzen der Scharia nicht widersprechen. Die Vereinigten Arabischen Emirate betrachten die Bezahlung einer Mitgift und von Unterhalt nach einer Scheidung als Verpflichtung des Ehemannes, und dieser hat das Recht auf Scheidung erst, wenn die Ehefrau finanziell abgesichert ist und das volle Recht auf ihr Vermögen hat und es nicht erforderlich ist, dass sie die Ausgaben ihres Ehemannes oder ihre eigenen Ausgaben aus ihrem eigenen Vermögen bezahlen muss. Die Scharia macht das Recht der Ehefrau auf Scheidung abhängig von einer Gerichtsentscheidung für den Fall, dass sie geschädigt wurde.
Die Vereinigten Arabischen Emirate schätzen und respektieren die Aufgaben dieses Artikels. Dieser Artikel verletzt jedoch den allgemeinen Grundsatz, dass Fragen einem Schiedsgericht nach entsprechender Vereinbarung der Parteien vorgelegt werden. Darüber hinaus könnten bestimmte Staaten diese Bestimmung dazu nützen, andere Staaten zur Verteidigung ihrer Staatsangehörigen vor Gericht zu bringen, der Fall könnte dann an das für die Behandlung der Staatenberichte zuständige Komitee weitergeleitet werden und eine Entscheidung gegen den der Verletzung der Bestimmungen der Konvention belangten Staat gefällt werden. Aus diesem Grund erklären die Vereinigten Arabischen Emirate einen Vorbehalt zu diesem Art. und erachten sich durch ihn nicht als gebunden.
Vereinigtes Königreich:
A. Vorbehalte und Erklärungen im Namen des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland:
- (a) Das Vereinigte Königreich geht davon aus, dass das Hauptziel der Konvention gemäß der in Art. 1 enthaltenen Definition die Reduzierung der Diskriminierung der Frau nach Maßgabe dieses Artikels ist und erklärt somit seine Auffassung, dass sich durch diese Konvention keinerlei Notwendigkeit ergibt, bestehende Gesetze, Vorschriften, Bräuche oder Praktiken, nach denen Frauen, sei es kurz- oder langfristig, gegenüber Männern bevorzugt behandelt werden müssen, aufzuheben oder abzuändern; die unter Art. 4 Abs. 1 sowie unter anderen Bestimmungen dieser Konvention eingegangenen Verpflichtungen des Vereinigten Königreiches sind dementsprechend auszulegen.
(b) (Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 138/2006)
- (c) Hinsichtlich der in Art. 1 enthaltenen Definition erfolgt die Ratifikation seitens des Vereinigten Königreiches unter der Voraussetzung, dass sich keine der unter dieser Konvention eingegangenen Verpflichtungen auf die erbrechtlichen Ansprüche auf den Thron, die Peerswürde, Ehrentitel, soziale Vorrechte oder Wappen bzw. deren Besitz und Nutzung oder auf die Angelegenheiten religiöser Gemeinschaften bzw. Orden oder auf jegliche Handlung, die darauf abzielt die Kampfkraft der Streitkräfte der Krone zu gewährleisten, ausdehnt.
- (d) Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, jene Einwanderungsgesetze, die die Einreise in das Vereinigte Königreich sowie den Aufenthalt in und die Ausreise aus diesem regeln, weiterhin anzuwenden, sofern dies von Zeit zu Zeit für nötig erachtet werden sollte, und demgemäß erfolgt die Annahme des Art. 15 Abs. 4 sowie der anderen Bestimmungen dieser Konvention vorbehaltlich der Bestimmungen derartiger Gesetze in Bezug auf Personen, die nach der Rechtslage des Vereinigten Königreiches zum betreffenden Zeitpunkt kein Recht haben, in das Vereinigte Königreich einzureisen und sich dort aufzuhalten.
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 138/2006)
Das Britische Staatsangehörigkeitsgesetz von 1981, das mit Jänner 1983 in Kraft trat, beruht auf Prinzipien, die gemäß Art. 1 jedwede Diskriminierung der Frau hinsichtlich des Erwerbs, Wechsels oder der Beibehaltung ihrer Staatsangehörigkeit bzw. der Staatsangehörigkeit ihrer Kinder untersagen. Mit der Annahme des Art. 9 durch das Vereinigte Königreich verlieren bestimmte zeitweilige oder Übergangsbestimmungen, die nach diesem Zeitpunkt noch in Kraft bleiben, jedoch nicht an Gültigkeit.
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 138/2006)
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, alle Gesetze des Vereinigten Königreiches sowie die Regelungen von Pensionskassen betreffend Altersrente, Leistungen an Hinterbliebene und andere Leistungen in Bezug auf Tod oder Ruhestand (einschließlich Zwangspensionierung) ungeachtet der Tatsache, ob sie aus einem Sozialversicherungsplan abgeleitet wurden oder nicht, anzuwenden.
Dieser Vorbehalt gilt gleichermaßen für alle zukünftigen Gesetze, die diese Gesetze abändern oder ersetzen, bzw. für die Regelung von Pensionskassen, unter der Voraussetzung, dass sich die Bestimmungen dieser Gesetze mit den unter dieser Konvention eingegangenen Verpflichtungen des Vereinigten Königreiches vereinbaren lassen.
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, die folgenden gesetzlichen Bestimmungen des Vereinigten Königreiches in Bezug auf die im Folgenden angeführten Leistungen anzuwenden:
- (b) Erhöhung der Leistungen an volljährige Angehörige gemäß den Abschnitten 44 bis 47, 49 und 66 des Gesetzes über Soziale Sicherheit von 1975 und den Abschnitten 44 bis 47, 49 und 66 des Gesetzes über Soziale Sicherheit (Nordirland) von 1975;
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, hinsichtlich der Anwendung der in Art. 11 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen jedwede erforderlichen nicht diskriminierenden Maßnahmen hinsichtlich einer Anwartschaftszeit für Beschäftigung oder Versicherungsleistungen zu ergreifen.
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 138/2006)
In Bezug auf Art. 15 Abs. 3 geht das Vereinigte Königreich davon aus, dass es die Absicht dieser Bestimmung ist, nur jene Bestimmungen bzw. jene Teile eines Vertrages oder einer anderen privaten Urkunde, die im Sinne dieses Absatzes als diskriminierend zu bezeichnen sind, als nichtig zu erklären, nicht aber unbedingt den Vertrag bzw. die Urkunde als Ganzes.
In Bezug auf Art. 16 Abs. 1 lit. f betrachtet das Vereinigte Königreich die Bezugnahme auf die Vorrangigkeit der Interessen der Kinder nicht als direkt maßgeblich für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau und erklärt in diesem Zusammenhang, dass die Gesetze des Vereinigten Königreiches, die sich mit Adoption befassen, der Förderung des Wohlergehens von Kindern zwar oberste Priorität geben, jedoch den Interessen der Kinder nicht dieselbe vorrangige Stellung einräumen, wie es hinsichtlich der Vormundschaft über Kinder der Fall ist.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches teilte dem Generalsekretär zur Vermeidung von Zweifeln auch mit, dass die Erklärungen und Vorbehalte, die anlässlich der im Namen der abhängigen Territorien am 7. April 1986 erfolgten Ratifikation des Übereinkommens für die abhängigen Territorien abgegeben wurden, weiterhin angewendet, aber einer Überprüfung unterzogen werden.
B. Vorbehalte und Erklärungen im Namen der Insel Man, der Britischen Jungferninseln, der Falkland-Inseln, von Südgeorgien, der Südlichen Sandwich-Inseln und der Turcs- und Caicos-Inseln:
(a) Das Vereinigte Königreich geht davon aus, daß das Hauptziel der Konvention gemäß der in Art. 1 enthaltenen Definition die Reduzierung der Diskriminierung der Frau nach Maßgabe dieses Artikels ist und erklärt somit seine Auffassung, daß sich durch diese Konvention keinerlei Notwendigkeit ergibt, bestehende Gesetze, Vorschriften, Bräuche oder Praktiken, nach denen Frauen, sei es kurz- oder langfristig, gegenüber Männern bevorzugt behandelt werden müssen, aufzuheben oder abzuändern; die unter Art. 4 Abs. 1 sowie unter anderen Bestimmungen dieser Konvention eingegangenen Verpflichtungen des Vereinigten Königreiches sind dementsprechend auszulegen.
(b) Hinsichtlich der in Art. 1 enthaltenen Definition erfolgt die Ratifikation seitens des Vereinigten Königreiches unter der Voraussetzung, daß sich keine der unter dieser Konvention eingegangenen Verpflichtungen auf die erbrechtlichen Ansprüche auf den Thron, die Peerswürde, Ehrentitel, soziale Vorrechte oder Wappen bzw. deren Besitz und Nutzung oder auf die Angelegenheiten religiöser Gemeinschaften bzw. Orden oder auf die Aufnahme in die Streitkräfte der Krone bzw. den Dienst in diesen ausdehnt.
(c) Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, jene Einwanderungsgesetze, die die Einreise in diese Gebiete sowie den Aufenthalt in und die Ausreise aus diesen regeln, weiterhin anzuwenden, sofern dies von Zeit zu Zeit für nötig erachtet werden sollte, und demgemäß erfolgt die Annahme des Art. 15 Abs. 4 sowie der anderen Bestimmungen dieser Konvention vorbehaltlich der Bestimmungen derartiger Gesetze in bezug auf Personen, die nach der Rechtslage dieser Gebiete zum betreffenden Zeitpunkt kein Recht haben, in diese einzureisen und sich dort aufzuhalten.
Das Vereinigte Königreich nimmt den Art. 1 nur unter dem Vorbehalt an, daß der Wortlaut „gleich, welchen Familienstands“ nicht dahingehend auszulegen ist, daß etwaige Unterschiede in der Behandlung alleinstehender Personen und verheirateter Personen als diskriminierend gelten, solange die Gleichbehandlung von verheirateten Männern und verheirateten Frauen sowie von alleinstehenden Männern und alleinstehenden Frauen gewährleistet ist.
Angesichts der beträchtlichen Fortschritte, die in diesen Gebieten hinsichtlich der Förderung der schrittweisen Beseitigung der Diskriminierung der Frau bereits gemacht wurden, behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, unbeschadet der anderen Vorbehalte seitens des Vereinigten Königreiches lit. f und g durchzuführen, indem jene Gesetze und Vorschriften dieser Gebiete geprüft werden, die noch immer wesentliche Unterschiede in der Behandlung von Männern und Frauen beinhalten, mit der Absicht, diese Gesetze und Vorschriften abzuändern, sofern sich dies mit grundlegenden und vorrangigen wirtschaftspolitischen Überlegungen vereinbaren läßt. Hinsichtlich jener Arten der Diskriminierung, die durch andere Bestimmungen der Konvention mit größerer Entschiedenheit verboten sind, sind (im Falle dieser Gebiete) die unter diesem Artikel eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den anderen in bezug auf diese Bestimmungen erklärten Vorbehalte bzw. abgegebenen Erklärungen einschließlich der in den obigen Abs. a bis d enthaltenen Erklärungen und Vorbehalte zu verstehen.
In Bezug auf lit. f und g dieses Artikels behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, die Gesetze dieser Gebiete in bezug auf Sexualverbrechen und Prostitution weiterhin anzuwenden; dieser Vorbehalt gilt gleichermaßen für alle zukünftigen Gesetze, die diese abändern oder ersetzen.
Das Britische Staatsangehörigkeitsgesetz von 1981, das mit Jänner 1983 in Kraft trat, beruht auf Prinzipien, die gemäß Art. 1 jedwede Diskriminierung der Frau hinsichtlich des Erwerbs, Wechsels oder der Beibehaltung ihrer Staatsangehörigkeit bzw. der Staatsangehörigkeit ihrer Kinder untersagen. Mit der Annahme des Art. 9 durch das Vereinigte Königreich verlieren bestimmte zeitweilige oder Übergangsbestimmungen, die nach diesem Zeitpunkt noch in Kraft bleiben, jedoch nicht an Gültigkeit.
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, solche Schritte zu unternehmen, die notwendig sind, um seinen unter Art. 2 des ersten Zusatzprotokolles zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, unterzeichnet in Paris am 20. März 1952, sowie unter Art. 13 Abs. 3 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, zur Unterzeichnung aufgelegt in New York am 19. Dezember 1966, eingegangenen Verpflichtungen in dem Maße nachzukommen, daß gemäß diesen Bestimmungen die Freiheit der Eltern, für die Erziehung ihrer Kinder die entsprechende Schule auszuwählen, gewährleistet ist; weiters behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, keinerlei Maßnahmen zu ergreifen, die im Widerspruch zu seiner unter Art. 13 Abs. 4 des besagten Paktes eingegangenen Verpflichtung stehen, nach der die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen, Bildungseinrichtungen zu schaffen und zu leiten, sofern bestimmte Grundsätze und Normen beachtet werden, nicht beeinträchtigt werden darf.
Darüber hinaus kann das Vereinigte Königreich die unter Art. 10 lit. c eingegangenen Verpflichtungen nur im Rahmen der gesetzlichen Befugnis der Zentralregierung annehmen, da die Erstellung von Lehrplänen, sowie die Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmethoden in den Zuständigkeitsbereich lokaler Behörden fallen und nicht von der Zentralregierung gebilligt werden müssen; weiters erfolgt die Annahme des Zieles, die Koedukation zu fördern, unbeschadet des Rechtes des Vereinigten Königreiches, auch andere Arten der Erziehung zu fördern.
Das Vereinigte Königreich versteht den in Abs. 1 lit. a enthaltenen Ausdruck „Recht auf Arbeit“ als Bezugnahme auf den Ausdruck „Recht auf Arbeit“, wie er in anderen Menschenrechtsurkunden — hauptsächlich in Art. 6 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 —, von denen das Vereinigte Königreich eine Vertragspartei ist, definiert ist.
Das Vereinigte Königreich legt den Abs. 1 des Art. 11 unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Art. 4 Abs. 2 dahingehend aus, daß er Verbote, Einschränkungen oder Bedingungen hinsichtlich der Beschäftigung von Frauen in bestimmten Bereichen bzw. hinsichtlich der von ihnen verrichteten Arbeit in solchen Fällen nicht ausschließt, in denen dies notwendig oder wünschenswert erscheint, um die Gesundheit und Sicherheit von Frauen und menschlichen Fötussen zu schützen; dies gilt auch für Verbote, Einschränkungen oder Bedingungen, die infolge anderer eingegangener internationaler Verpflichtungen des Vereinigten Königreiches auferlegt wurden; das Vereinigte Königreich erklärt, daß im Falle eines Widerspruches zwischen den unter der gegenständlichen Konvention eingegangenen Verpflichtungen und seinen unter der Konvention über die Verwendung von Frauen zu Untertagarbeiten in Bergwerken jeglicher Art (ILO-Konvention Nr. 45) eingegangenen Verpflichtungen die Bestimmungen der letzterwähnten Konvention Vorrang haben.
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, alle Gesetze dieser Gebiete sowie die Regelungen von Pensionskassen betreffend Altersrente, Leistungen an Hinterbliebene und andere Leistungen in bezug auf Tod oder Ruhestand (einschließlich Zwangspensionierung) ungeachtet der Tatsache, ob sie aus einem Sozialversicherungsplan abgeleitet wurden oder nicht, anzuwenden.
Dieser Vorbehalt gilt gleichermaßen für alle zukünftigen Gesetze, die diese Gesetze abändern oder ersetzen, bzw. für die Regelung von Pensionskassen, unter der Voraussetzung, daß sich die Bestimmungen dieser Gesetze mit den unter dieser Konvention eingegangenen Verpflichtungen des Vereinigten Königreiches vereinbaren lassen.
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, die folgenden gesetzlichen Bestimmungen dieser Gebiete in bezug auf die im folgenden angeführten Leistungen anzuwenden:
- a) Sozialversicherungsleistungen an Personen, die für eine schwerbehinderte Person sorgen;
- b) Erhöhung der Leistungen an volljährige Angehörige;
- c) Altersrente und Leistungen an Hinterbliebene;
- d) Haushaltseinkommenszulagen.
Dieser Vorbehalt gilt gleichermaßen für alle zukünftigen Gesetze, die irgendwelche der in den obig angeführten Abschnitten a bis d enthaltenen Bestimmungen abändern oder ersetzen, unter der Voraussetzung, daß sich die Bestimmungen dieser Gesetze mit den unter dieser Konvention eingegangenen Verpflichtungen des Vereinigten Königreiches vereinbaren lassen.
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, hinsichtlich der Anwendung der in Art. 11 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen jedwede erforderlichen nichtdiskriminierenden Maßnahmen hinsichtlich einer Anwartschaftszeit für Beschäftigung oder Versicherungsleistungen zu ergreifen.
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, unbeschadet der unter Art. 13 bzw. unter jedem anderen maßgeblichen Artikel dieser Konvention eingegangenen Verpflichtungen das Einkommenssteuergesetz sowie das Gesetz über die Kapitalzuwachssteuer weiterhin anzuwenden, wonach:
- i) aus steuerrechtlichen Gründen das Einkommen einer verheirateten Frau, die mit ihrem Mann einen gemeinsamen Haushalt führt, in bezug auf die Steuerveranlagung für den Zeitraum eines Jahres bzw. eines Teiles eines Jahres als das Einkommen ihres Mannes und nicht als ihr eigenes Einkommen betrachtet wird (vorbehaltlich des Rechtes der Ehegatten, sich gemeinsam dafür zu entscheiden, daß das Einkommen der Frau versteuert wird, als wäre sie eine alleinstehende Frau mit keinem anderen Einkommen); und
- ii) der Ehemann für die Steuer hinsichtlich eines solchen Einkommens sowie zu besteuernder Gewinne, die einer solchen verheirateten Frau zufließen, veranlagt wird (vorbehaltlich des Rechtes jedes einzelnen von ihnen, eine getrennte Steuerveranlagung zu beantragen) und demzufolge (wenn ein derartiger Antrag nicht erfolgt) nur der Ehemann das Recht hat, gegen eine solche Veranlagung Einspruch einzulegen und in dieser Sache vernommen zu werden bzw. sich bei der Verhandlung über einen solchen Einspruch vertreten zu lassen; und
- iii) der Ehemann, der mit seiner Frau einen gemeinsamen Haushalt führt bzw. dessen Frau gänzlich von ihm unterhalten wird, das Recht hat, für das Veranlagungsjahr einen Betrag von seinem Gesamteinkommen abzusetzen, der größer ist als jener, der von natürlichen Personen in jedem anderen Fall abgesetzt werden kann, und eine natürliche Person, deren Gesamteinkommen irgendein Einkommen der Ehefrau miteinschließt, das Recht hat, diesen Absetzbetrag um den Betrag dieses Einkommens bzw. um einen gesetzlich festgesetzten Betrag, zu erhöhen, wobei der geringere Betrag maßgeblich ist.
In bezug auf Art. 15 Abs. 2 geht das Vereinigte Königreich davon aus, daß der Ausdruck „Rechtsfähigkeit“ lediglich die Existenz einer selbständigen und gesonderten Rechtspersönlichkeit bedeutet.
In bezug auf Art. 15 Abs. 3 geht das Vereinigte Königreich davon aus, daß es die Absicht dieser Bestimmung ist, nur jene Bestimmungen bzw. jene Teile eines Vertrages oder einer anderen privaten Urkunde, die im Sinne dieses Absatzes als diskriminierend zu bezeichnen sind, als nichtig zu erklären, nicht aber unbedingt den Vertrag bzw. die Urkunde als Ganzes.
In bezug auf Art. 16 Abs. 1 lit. f betrachtet das Vereinigte Königreich die Bezugnahme auf die Vorrangigkeit der Interessen der Kinder nicht als direkt maßgeblich für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau und erklärt in diesem Zusammenhang, daß die Gesetze dieser Gebiete, die sich mit Adoption befassen, der Förderung des Wohlergehens von Kindern zwar oberste Priorität geben, jedoch den Interessen der Kinder nicht dieselbe vorrangige Stellung einräumen, wie es hinsichtlich der Vormundschaft über Kinder der Fall ist.
Die Annahme von Art. 16 Abs. 1 durch das Vereinigte Königreich wird nicht dahingehend ausgelegt, daß dadurch entweder das Recht einer Person, frei über ihr Vermögen zu verfügen, eingeschränkt wird oder eine Person ein Recht auf Vermögen hat, das Gegenstand einer solchen Einschränkung ist.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBl. Nr. 443/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 176/2015) mit Wirksamkeit vom 16. März 2016 auf Anguilla und die Cayman-Inseln ausgedehnt und anlässlich dessen erklärt, dass die Ausdehnung denselben Erklärungen und Vorbehalten, die vom Vereinigten Königreich abgegeben wurden, mit der Maßgabe unterliegt, dass diese auf die Territorien und deren Gesetze anwendbar sind.
Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich folgenden zusätzlichen Vorbehalt bezüglich der Cayman-Inseln erklärt:
„Die Cayman-Inseln behalten sich das Recht vor, jene Einwanderungsgesetze, welche die Einreise auf die Cayman-Inseln sowie den Aufenthalt auf und die Ausreise von diesen regeln, weiterhin anzuwenden, sofern dies von Zeit zu Zeit für nötig erachtet werden sollte, und demgemäß erfolgt die Annahme des Art. 15 Abs. 4 sowie der anderen Bestimmungen dieser Konvention vorbehaltlich der Bestimmungen derartiger Gesetze in Bezug auf Personen, die nach der Rechtslage der Cayman-Inseln zum betreffenden Zeitpunkt kein Recht haben, auf die Cayman-Inseln einzureisen und sich dort aufzuhalten.“
Vietnam:
Bei der Anwendung der Konvention fühlt sich die Sozialistische Republik Vietnam an die Bestimmungen des Artikels 29 Absatz 1 nicht gebunden.
Zypern:
Vorbehalt:
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 138/2006)
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsstaaten dieser Konvention
im Hinblick darauf, daß die Satzung der Vereinten Nationen den Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau bekräftigt,
im Hinblick darauf, daß die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte den Grundsatz der Unzulässigkeit der Diskriminierung aufstellt und verkündet, daß alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten geboren sind und jeder Mensch ohne irgendeinen Unterschied, einschließlich eines Unterschieds aufgrund des Geschlechts, Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten hat,
im Hinblick darauf, daß die Vertragsstaaten der Internationalen Menschenrechtspakte verpflichtet sind, die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung aller wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, staatsbürgerlichen und politischen Rechte zu gewährleisten,
in Anbetracht der unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen und Sonderorganisationen abgeschlossenen internationalen Konventionen zur Förderung der Gleichberechtigung von Mann und Frau,
ferner im Hinblick auf die Resolutionen, Erklärungen und Empfehlungen der Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen zur Förderung der Gleichberechtigung von Mann und Frau,
jedoch besorgt darüber, daß die Frau trotz dieser verschiedenen Instrumente noch immer weitgehend diskriminiert wird,
unter Hinweis darauf, daß die Diskriminierung der Frau die Grundsätze der Gleichberechtigung und der Achtung der Menschenwürde verletzt, die Frauen daran hindert, unter den gleichen Voraussetzungen wie Männer am politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben ihres Landes teilzunehmen, das Wachstum des Wohlstandes von Gesellschaft und Familie hemmt und der Frau die volle Entfaltung ihrer Fähigkeiten im Dienste ihres Landes und der Menschheit erschwert,
besorgt darüber, daß dort, wo Armut herrscht, Frauen beim Zugang zu Nahrungsmitteln, Gesundheitseinrichtungen, Bildung, Ausbildung und Beschäftigungsmöglichkeiten sowie bei der Befriedigung sonstiger Bedürfnisse am ehesten benachteiligt werden,
in der Überzeugung, daß die Errichtung der neuen Weltwirtschaftsordnung auf der Grundlage von Gleichheit und Gerechtigkeit wesentlich zur Förderung der Gleichberechtigung von Mann und Frau beitragen wird,
nachdrücklich darauf hinweisend, daß die Beseitigung der Apartheid, aller Formen von Rassismus, rassischer Diskriminierung, Kolonialismus, Aggression, ausländischer Besetzung und Fremdherrschaft sowie von Einmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten unerläßlich für die volle Ausübung der Rechte von Mann und Frau ist,
mit der Erklärung, daß die Festigung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, die internationale Entspannung, die gegenseitige Zusammenarbeit aller Staaten ungeachtet ihrer Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung, die allgemeine und vollständige Abrüstung – insbesondere die nukleare Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle –, die Durchsetzung der Grundsätze der Gerechtigkeit, der Gleichberechtigung und des beiderseitigen Nutzens in den Beziehungen der Länder untereinander sowie die Verwirklichung des Rechts der unter Fremd- und Kolonialherrschaft sowie ausländischer Besetzung lebenden Völker auf Selbstbestimmung und Unabhängigkeit sowie auf Achtung ihrer nationalen Souveränität und territorialen Integrität den sozialen Fortschritt und die soziale Entwicklung fördern und somit zur Erreichung der vollen Gleichberechtigung von Mann und Frau beitragen,
in der Überzeugung, daß die größtmögliche und gleichberechtigte Mitwirkung der Frau in allen Bereichen Voraussetzung für die vollständige Entwicklung eines Landes, für das Wohlergehen in der Welt und für die Sache des Friedens ist,
eingedenk des bedeutenden, bisher noch nicht voll anerkannten Beitrags der Frau zum Wohlergehen der Familie und zur Gesellschaftsentwicklung, der sozialen Bedeutung der Mutterschaft und der Aufgaben beider Elternteile im Rahmen von Familie und Kindererziehung sowie in dem Bewußtsein, daß die Rolle der Frau bei der Fortpflanzung kein Grund zur Diskriminierung sein dürfe und daß die Erziehung der Kinder eine Aufgabe ist, die sich Männer und Frauen und die gesamte Gesellschaft teilen müssen,
in dem Bewußtsein, daß sich die traditionellen Rollen von Mann und Frau in der Gesellschaft und Familie wandeln müssen, wenn es zur vollen Gleichberechtigung von Mann und Frau kommen soll,
entschlossen, die in der Erklärung über die Beseitigung der Diskriminierung der Frau niedergelegten Grundsätze zu verwirklichen und zu diesem Zwecke alle zur Beseitigung irgendeiner Form und Erscheinungsweise dieser Art von Diskriminierung erforderlichen Maßnahmen zu verabschieden,
sind wie folgt übereingekommen:
Anmerkung
1. Zum Verbot der Diskriminierung der Frau siehe auch: Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau, BGBl. Nr. 256/1969; Art. 2 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867; Art. 66 Abs. 1 und 2 und Art. 67 des Staatsvertrages von St. Germain, StGBl. Nr. 303/1920; Art. 14 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958; Art. 7 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930; Art. 6 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955; Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 108/1979.
2. vgl. Fakultativprotokoll BGBl. III Nr. 206/2000
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2024
Gesetzesnummer
10000741
Dokumentnummer
NOR40180491
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