vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 67. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.2002

Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. 1 B-VG)

Siehe dazu auch: Art. 7 und 8 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930; Art. 2 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867; Art. 7 Z 1 und 4 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955; Art. 14 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 210/1958; BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 390/1973; Art. IX Abs. 1 Z 3 EGVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991.

Artikel 67.

Österreichische Staatsangehörige, die einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören, genießen dieselbe Behandlung und dieselben Garantien, rechtlich und faktisch, wie die anderen österreichischen Staatsangehörigen; insbesondere haben sie dasselbe Recht, auf ihre eigenen Kosten Wohltätigkeits-, religiöse oder soziale Einrichtungen, Schulen und andere Erziehungsanstalten zu errichten, zu verwalten und zu beaufsichtigen mit der Berechtigung, in denselben ihre eigene Sprache nach Belieben zu gebrauchen und ihre Religion frei zu üben.

Siehe dazu auch:

Art. 7 und 8 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930; Art. 2 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867; Art. 7 Z 1 und 4 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955; Art. 14 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 210/1958; BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 390/1973; Art. IX Abs. 1 Z 3 EGVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991.

Schlagworte

Wohltätigkeitseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR40034348

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte