TEIL III
Artikel 10
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau, um ihr im Bildungsbereich die gleichen Rechte wie Männern zu gewährleisten und auf der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau insbesondere folgendes sicherzustellen:
- a) gleiche Bedingungen bei der Berufsberatung, bei der Zulassung zum Unterricht und beim Erwerb von Zeugnissen an Bildungseinrichtungen jeder Art sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gebieten; diese Gleichberechtigung gilt für die vorschulische, allgemeinbildende, fachliche, berufliche und die höhere fachliche Ausbildung sowie für jede Art der Berufsausbilung;
- b) Zulassung zu denselben Studienprogrammen und Prüfungen sowie Lehrkräften mit gleichwertigen Qualifikationen und zu Schulanlagen und Ausstattungen derselben Qualität;
- c) Beseitigung jeder Art stereotyper Rollenauffassung von Mann und Frau auf allen Erziehungsebenen und in allen Unterrichtsformen durch Förderung der Koedukation und sonstiger Erziehungsformen, die zur Erreichung dieses Zieles beitragen, insbesondere auch durch Überarbeitung von Lehrbüchern und Lehrplänen und durch Anpassung der Lehrmethoden;
- d) Chancengleichheit bei der Erlangung von Stipendien und sonstigen Ausbilungsbeifhilfen;
- e) gleiche Möglichkeiten des Zugangs zu Fortbildungsprogrammen, darunter Programmen für erwachsene Analphabeten und zur funktionellen Alphabetisierung, insbesondere zur möglichst baldigen Verringerung jedes Bildungsgefälles zwischen Mann und Frau;
- f) Verringerung des Prozentsatzes der vorzeitigen Studienabgänge bei Studentinnen und Veranstaltung von Programmen für Mädchen und Frauen, die vorzeitig aus der Schule ausgetreten sind;
- g) gleiche Möglichkeiten zur aktiven Teilnahme an Sport und Leibesübungen;
- h) Zugang zu spezifischen Informationen im Erziehungs- und Bildungsbereich, die zur Gewährleistung der Gesundheit und des Wohlergehens der Familie beitragen, einschließlich Informationen und Beratungsdiensten im Rahmen der Familienplanung.
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