Artikel 9
1. Die Vertragsstaaten gewähren Frauen die gleichen Rechte wie Männern in bezug auf Erwerb, Wechsel oder Beibehaltung ihrer Staatsangehörigkeit. Insbesondere stellen sie sicher, daß sich weder durch eine Eheschließung mit einem Ausländer noch durch Wechsel der Staatsangehörigkeit des Mannes im Laufe der Ehe automatisch die Staatsangehörigkeit der Frau ändert, diese dadurch staatenlos wird oder ihr die Staatsangehörigkeit ihres Mannes aufgezwungen wird.
2. Die Vertragsstaaten gewähren Frauen die gleichen Rechte wie Männern in bezug auf die Staatsangehörigkeit ihrer Kinder.
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