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Artikel 17 Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1982

TEIL V

Artikel 17

1. Zur Überprüfung der Fortschritte bei der Durchführung dieser Konvention wird ein Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau eingesetzt (im folgenden als „Komitee“ bezeichnet); es besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konvention aus achtzehn, nach Ratifikation oder nach dem Beitritt des fünfunddreißigsten Vertragsstaates zur Konvention aus dreiundzwanzig Experten von hohem sittlichen Rang und großer Sachkenntnis auf dem von der Konvention erfaßten Gebiet. Die Experten werden von den Vertragsstaaten aus ihren Staatsangehörigen ausgewählt und sind in persönlicher Eigenschaft tätig; dabei ist auf eine ausgewogene geographische Verteilung und auf die Vertretung der unterschiedlichen Zivilisationsformen sowie der wichtigsten Rechtssysteme zu achten.

2. Die Mitglieder des Komitees werden in geheimer Abstimmung aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten benannt worden sind. Jeder Vertragsstaat kann einen seiner eigenen Staatsangehörigen nominieren.

3. Die erste Wahl findet sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Konvention statt. Spätestens drei Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, binnen zwei Monaten ihre Nominierungen einzureichen. Der Generalsekretär erstellt sodann eine alphabetische Liste aller auf diese Weise nominierten Personen unter Angabe der sie nominierenden Vertragsstaaten und legt sie den Vertragsstaaten vor.

4. Die Wahl der Mitglieder des Komitees findet auf einer vom Generalsekretär am Sitz der Vereinten Nationen anberaumten Sitzung der Vertragsstaaten statt. In dieser Sitzung, die verhandlungs- und beschlußfähig ist, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelte diejenigen Bewerber als in das Komitee gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.

5. Die Mitglieder des Komitees werden für vier Jahre gewählt. Jedoch läuft die Amtszeit von neun der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser neun Mitglieder vom Vorsitzenden des Komitees durch das Los bestimmt.

6. Die Wahl der fünf zusätzlichen Mitglieder des Komitees findet gemäß den Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 statt, wenn fünfunddreißig Staaten die Konvention ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind. Die Amtszeit zweier der bei dieser Gelegenheit gewählten zusätzlichen Mitglieder läuft nach zwei Jahren ab; die Namen dieser beiden Mitglieder werden vom Vorsitzenden des Komitees durch das Los bestimmt.

7. Zur Besetzung eines unerwartet freiwerdenden Sitzes nominiert der Vertragsstaat, dessen Experte aufgehört hat, die Funktion eines Komiteemitgliedes auszuüben, mit der Zustimmung des Komitees einen anderen Experten seiner Nationalität.

8. Die Mitglieder des Komitees erhalten mit Zustimmung der Generalversammlung Bezüge aus Mitteln der Vereinten Nationen; die näheren Einzelheiten werden von der Versammlung unter Berücksichtigung der Bedeutung festgesetzt, die den Aufgaben des Komitees zukommt.

9. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Komitee das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, deren dieses zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben nach dieser Konvention bedarf.

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