vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ÖStZB Inhaltsverzeichnis Heft 21/2000

Heft 21 v. 1.11.2000

Erkenntnisse des VwGH

  1. EStG 1988 § 15 Abs 2; § 82; FLAG § 41 Abs 3, § 43 Abs 2; BAO § 167 Abs 2, § 224: Die LSt- und Dienstgeberbeitragspflicht aus dem Titel eines Sachbezuges durch private Nutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeuges kann nur dann verneint werden,
  2. EStG 1972 § 37 Abs 3; EStG 1988 § 32 Z 1 lit c und lit d; EStG 1988 idF BGBl 1988/400 § 37 Abs 1, § 37 Abs 2 Z 4, § 37 Abs 5:
  3. UStG 1972 § 1 Abs 1 Z 1, § 2, § 3 Abs 9: Die Übernahme eines Prozessrisikos gegen eine Gewinnbeteiligung bei positiven Ausgang stellt eine sonstige Leistung dar;
  4. UStG 1972 § 19 Abs 2, § 21 Abs 3 u Abs 4; BAO §§ 207 ff: Der Jahres-USt-B stellt eine Zusammenfassung der in den Voranmeldungszeiträumen entstandenen Steuer-schulden dar.
  5. UStG 1972 § 21 Abs 11; UStG 1994 § 21 Abs 9, § 28 Abs 2 und Abs 3; VO BGBl 1993/882; VO über die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer,
  6. KVG § 2: Hat sich ein Gesellschafter zur Erbringung einer Leistung verpflichtet, so liegt eine gesellschaftsteuerpflichtige Leistung auch dann vor, wenn er sie zu einem Zeitpunkt ausführt, in dem er keine Gesellschafterstellung mehr hat
  7. BAO § 9 Abs 1, § 80 Abs 1: Der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob den abgrechtlichen Vertreter iSd §§ 9 iVm 80 BAO die Pflicht zur Entrichtung von Abg getroffen hat, bestimmt sich danach, wann die Abg nach den abgrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre
  8. BAO § 9 Abs 1, §§ 80, 81: Eine Konkurseröffnung allein führt noch nicht zwingend zur Uneinbringlichkeit und damit zur Haftung für die Einbringlichkeit iSd §§ 9 iVm 80 bzw 81 BAO.
  9. BAO § 115 Abs 1, § 184; GeflügelwirtschaftsG 1969 § 4 Abs 1: Erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten, insbesondere, wenn die ausländische Beh eine Rechtshilfe in Abgabensachen nicht entsprechend leistet; Schätzungsbefugnis bei Mängel der Buchführung
  10. BAO § 236 Abs 1: Keine Unbilligkeit, wenn die finanzielle Situation des AbgSchuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den -geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte
  11. FinStrG § 33 Abs 2 lit a, § 115; UStG 1994 § 21 Abs 1; BAO § 211 Abs 1 lit g: Zum Tatbestand der Steuerhinterziehung genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils;
  12. OÖ GemeindegetränkesteuerG: Erk 11. 5. 2000, 2000/16/0001 verweist nur auf Erk des VfGH 2. 10. 1999, B 1620/97 und Beschluss des VfGH 29. 11. 1999, B 1051/99
  13. WAO § 67 (entspricht § 93 BAO), § 235 Abs 3 (entspricht § 303 Abs 4 BAO); EWR-Abkommen Art 14; EG-SystemR Art 3 Abs 2: Dauersachverhalte können für jeden einzelnen Besteuerungszeitraum neu hervorgekommene iSd § 235 Abs 3 WAO sein,
  14. B-VG Art 111; EMRK Art 6; WAO § 104 Abs 1, §§ 203, 220; Wr GetränkeStG § 5 Abs 2: Nach Art 111 B-VG muss es sich bei der Wiener Abgabenberufungskommission nicht um eine unabhängige Kollegialbeh handeln;
  15. EG-System-RL Art 3 Abs 2: Die Vorschreibung der GetrSt für Zeiträume nach dem 1.1. 1995 ist gemeinschaftsrechtswidrig
  16. EG-System-RL Art 3 Abs 2; TLAO § 207 Abs 2, § 151; Tiroler Getränke- und Speise-eissteuerG § 11 Abs 1 u Abs 2: Die Vorschreibung der Getränkesteuer für Zeiträume nach dem 1. 1. 1995 ist gemeinschaftsrechtswidrig;

Erkenntnisse des EuGH

  1. ESt; Arbeitnehmerfreizügigkeit; EG Art 39 Abs 2; VO (EWG) Nr 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, Art 7 Abs-2: Verstoß gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer,
  2. Vermögensteuer; Niederlassungsfreiheit; EG Art 43: Verletzung der Niederlassungs-freiheit durch nur bei Beteiligungen an inländischen Gesellschaften gewährten Vermögensteuerfreibetrag