bei einer nach außen nicht in Erscheinung tretenden GesbR führen die Leistungen der einzelnen Gesellschafter untereinander zu umsatzsteuerbaren Vorgängen; eine längere Zeit hindurch ausgeübte Tätigkeit ist auch dann nachhaltig, wenn sie nur gegenüber einem einzigen Auftraggeber erfolgt und keine Wiederholungsabsicht besteht