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Die Übernahme eines Prozessrisikos gegen eine Gewinnbeteiligung bei positiven Ausgang stellt eine sonstige Leistung dar;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/448 Heft 21 v. 1.11.2000

bei einer nach außen nicht in Erscheinung tretenden GesbR führen die Leistungen der einzelnen Gesellschafter untereinander zu umsatzsteuerbaren Vorgängen; eine längere Zeit hindurch ausgeübte Tätigkeit ist auch dann nachhaltig, wenn sie nur gegenüber einem einzigen Auftraggeber erfolgt und keine Wiederholungsabsicht besteht

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