§ 115 Abs 1 BAO, § 184 BAO
§ 4 Abs 1 GeflügelwirtschaftsG 1969
1. Hat der steuerlich bedeutsame Sachverhalt seine Wurzeln im Ausland, trifft den StPfl eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Insb gilt dies in Fällen, in denen die ausländische Beh eine Rechtshilfe in AbgSachen nicht entsprechend leistet.