gerade bei dem Tatbestand gem § 33 Abs 2 lit a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar. Im FinStrVerfahren besteht keine Bindung an die Ergebnisse des AbgVerfahrens
§ 33 Abs 2 lit a FinStrG, § 115 FinStrG