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Dauersachverhalte können für jeden einzelnen Besteuerungszeitraum neu hervorgekommene iSd § 235 Abs 3 WAO sein,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/458 Heft 21 v. 1.11.2000

auch wenn sie vorübergehend bei der Besteuerung eines früheren Zeitraum bereits bekannt waren; wenn an das Bedienungspersonal ein Festlohn ausbezahlt wird, kommt eine Kürzung der Bemessungsgrundlage der GetrSt um dieses Bedienungsgeld nicht in Betracht

§ 67 (entspricht § 93 BAO) WAO, § 235 Abs 3 (entspricht § 303 Abs 4 BAO) WAO

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