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ÖStZB Inhaltsverzeichnis Heft 16/2000

Heft 16 v. 15.8.2000

Erkenntnisse des VfGH

  1. B-VG Art 7 Abs 1; UmgrStG § 3 3. Teil Z 4 lit a: Verfassungswidrigkeit der die ­Firmenwertabschreibung für bereits abgeschlossene Anteilserwerbe vollständig beseitigenden Bestimmung des UmgrStG
  2. B-VG Art 7 Abs 1; UmgrStG § 3 3. Teil Z 4 lit a: Anlassfall zu VfGH 3. 3. 2000, G 172/99
  3. B-VG Art 7 Abs 1, Art 140; EStG 1988 § 30 Abs 8: Keine sachliche Rechtfertigung und daher Aufhebung der Verpflichtung von Kreditinstituten zur Steuerabfuhr (SpESt)
  4. B-VG Art 139; NÖ KanalabgabeG § 3; KanalabgabeO der Gde Eggendorf: Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der KanalabgabeO
  5. StGG Art 5; FAG 1985, §§ 14, 15; FAG 1993: § 14; Grazer AnkündigungsabgabeV 1986, § 1: Festsetzung von Grazer Ankündigungsabgabe gegenüber ORF wegen Verletzung des Eigentumsrechtes aufgehoben

Erkenntnisse des VwGH

  1. EStG 1988 § 3 Abs 2: Der Gesetzgeber hat in § 3 Abs 2 EStG 1988 bewusst unterschiedliche Steuerbelastungen in Kauf genommen; die Wortfolge „für das rest­liche Kalenderjahr“ ist zuflussbezogen und nicht anspruchskausalbezogen zu verstehen
  2. EStG 1988 § 9: Liegen bei dem Betrieb einer Tankstelle keine Umweltschäden vor, kann eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Beseitigung von Umweltschäden nicht gebildet werden
  3. EStG 1988 § 16 Abs 1 Z 6: Sind Fahrten zu Fortbildungseinrichtungen nicht von der Arbeitsstätte aus angetreten worden, sind die angefallenen Fahrtkosten auch nicht mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw der Pendlerpauschale abgegolten
  4. EStG 1988 § 34 Abs 3 und Abs 7, § 106 Abs 3; BAO § 93: Unterhaltsleistungen an einen gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten können nur unter Berücksich­tigung des § 34 Abs 7 Z 4 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden; d
  5. EStG 1988 § 36; BAO § 284 Abs 1: Die Fortführung eines Unternehmens in einer Nachfolge- bzw Auffangges kann ein Indiz für eine geeignete Sanierungsmaßnahme sein;
  6. EStG 1988 (in der für das Streitjahr 1990 geltenden Fassung) § 37 Abs 2 Z 3; BAO § 270 Abs 1: Bei Übergangsgewinnen ist eine Zusammenballung von Forderungen aus mehreren Jahren nicht erforderlich für eine Ermäßigung gem § 37 EStG 1988;
  7. EStG 1988 § 98 Z 2; DBA Kanada Art 7, Art 14, Art 21: § 98 Z 2 EStG 1988 umfasst auch nachträgliche Einkünfte in Form einer betrieblichen Versorgungsrente;
  8. StruktVG § 1: § 1 lässt die Interpretation zu, dass auch verschmelzende Umwandlungen iSd UmwG auf die Mutterges unter diese Norm fallen und damit die Steuer­neutralität von Buchgewinnen und Buchverlusten auslösen
  9. UStG 1994 § 21 Abs 1 und Abs 3; BAO § 213 Abs 1 und 2, § 215 Abs 4, §§ 216, 239: Die Rechtmäßigkeit von Buchungen ist im Abrechnungsbescheidverfahren nach § 216 BAO zu klären;
  10. UStG 1994 § 21 Abs 3; BAO § 273 Abs 1; VwGG § 42 Abs 2 Z 2: Ein B über die Festsetzung von USt-Vorauszahlungen wird durch die Erlassung eines USt-JahresB außer Kraft gesetzt wird;
  11. GGG §§ 14, 15; JN §§ 54-60: Der Einheitswert kommt nur dann als Streitwert in Frage, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens ist; die Zusammenrechnung von geltend gemachten Ansprüchen gilt sowohl für materielle als auch für formelle Streitgenossen
  12. GrEStG § 17 Abs 1 Z 1: Ein Erwerbsvorgang ist nur dann rückgängig gemacht, wenn der Verkäufer jene Verfügungsmacht über das Grundstück, die er vor Vertragsabschluss innehatte, wieder erlangt hat
  13. KVG § 18 Abs 2 Z 3: Problematik eines Anschaffungsgeschäftes mit einem unbedingt vereinbarten symbolischen Abtretungspreis von S 1,- kombiniert mit einem aufschiebend bedingten darüber hinausgehenden Abtretungspreis
  14. BAO § 81, § 101 Abs 3, § 191 Abs 3; ZustellG § 7; EStG 1972 § 37: Sowohl die Wirkung des § 101 Abs 3 als auch des § 191 Abs 3 BAO kommen nur dann zum Tragen, wenn der B an eine gem § 81 BAO vertretungsbefugte Person gerichtet ist
  15. BAO § 135, § 188, § 192, 252 Abs 1: Die Anfechtung eines SteuerB, die lediglich mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines dem SteuerB zu Grunde liegenden FeststellungsB begründet ist, ist in der Sache abzuweisen