Der Einheitswert kommt nur dann als Streitwert in Frage, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens ist; die Zusammenrechnung von geltend gemachten Ansprüchen gilt sowohl für materielle als auch für formelle Streitgenossen
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/378 Heft 16 v. 15.8.2000