bzw an diese zugestellt wird. Fehlt es daran, kommt auch § 7 ZustellG nicht zur Anwendung. Klarstellung zum Begriff der „außerordentlichen Einkünfte“ gem § 37 EStG 1972 gegenüber der Vorjudikatur
§ 81 BAO, § 101 Abs 3 BAO, § 191 Abs 3 BAO
bzw an diese zugestellt wird. Fehlt es daran, kommt auch § 7 ZustellG nicht zur Anwendung. Klarstellung zum Begriff der „außerordentlichen Einkünfte“ gem § 37 EStG 1972 gegenüber der Vorjudikatur
§ 81 BAO, § 101 Abs 3 BAO, § 191 Abs 3 BAO