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Dienstnehmer der österreichischen Konzerngesellschaft mit Geschäftsführerfunktion in der tschechischen Betriebstätte einer deutschen Konzerngesellschaft

BMFM 774/1-IV/4/0213.6.20022002

EAS 2032

Beachte:
Die Aussagen dieser EAS-Auskunft sind gemäß Erlass des BMF vom 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014, überholt.

Übernimmt ein Dienstnehmer (Verkaufsleiter für Osteuropa) einer österreichischen Kapitalgesellschaft, die einer deutsch-amerikanischen Konzerngruppe zugehört, zusätzlich zu seiner Tätigkeit für die österreichische Gesellschaft die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers in der Prager Betriebstätte einer konzernzugehörigen deutschen Kapitalgesellschaft, so ist vorweg abzuklären, auf welcher konzerninternen Rechtsgrundlage diese Tätigkeit für das verbundene deutsche Unternehmen ausgeübt wird.

Sollte der Fall so zu sehen sein, dass die österreichische Gesellschaft der einzige Arbeitgeber des Verkaufsleiters ist und dass er im Wege eines Arbeitsgestellungsvertrages von der österreichischen der deutschen Kapitalgesellschaft zwecks Wahrnehmung der erwähnten Geschäftsführerfunktion zur Verfügung gestellt worden ist (Arbeitskräftegestellung), dann unterliegen die gesamten von der österreichischen Konzerngesellschaft gezahlten Bezüge der österreichischen Besteuerung (wenn der Aufenthalt auf tschechischem Staatsgebiet 183 Tage pro Kalenderjahr nicht überschreitet).

In diesem Fall sind die Fahrten Wien-Prag mit dem von der Wiener Gesellschaft dem Verkaufsleiter überlassenen PKW beruflich veranlasst und lösen bei der Lohnbesteuerung keine Erfassung als Sachbezugswert im Sinn von § 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001 aus. Unter der Voraussetzung, dass die eingangs abgegebene Sachverhaltsschilderung den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, ist die vom Lohnverrechnungsbüro gegenteilig vertretene Auffassung sonach unzutreffend.

Anders ist die Situation hingegen in Bezug auf die Abgeltung von Verpflegungsmehraufwand für die Fahrten nach Prag. Allfällige Abgeltungen für verpflegungsbedingten Mehraufwand (die Reisediäten) unterliegen der inländischen Besteuerung, weil davon auszugehen sein wird, dass in Prag ein weiterer "Mittelpunkt der Tätigkeit" im Sinn von Rz 304 ff der Lohnsteuerrichtlinien 2002 begründet wurde. Daher stellen die Fahrten nach Prag (die zwar beruflich bedingt sind) keine "Reisen im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988" dar (siehe Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 278), im Rahmen derer ein Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe der vorgesehenen Tagessätze ohne Lohnsteuerbelastung abgegolten werden kann. Denn "Reisen" sind keine Fahrten zu einem Tätigkeitsmittelpunkt, sondern nur Auswärtsfahrten die von diesem aus angetreten werden.

Obgleich die vom inländischen Arbeitgeber im Zusammenhang mit den laufenden Entsendungen nach Prag gezahlten Reisediäten lohnsteuerabzugspflichtigen Arbeitslohn darstellen, kann doch auf Grund des Kaufkraftunterschiedes bei solchen Auslandsaufenthalten auch ohne Vorliegen einer "Reise" ein beruflich bedingter Verpflegungsmehraufwand anfallen. In solchen Fällen kann daher der Differenzbetrag zwischen dem Inlandstagessatz und dem höheren Auslandstagessatz als Werbungskosten abgesetzt werden (Hinweis auf LStR 2002 Rz 313).

Weitere Einzelheiten des Besteuerungsfalles müssten bei Bedarf mit dem örtlich zuständigen österreichischen Finanzamt abgesprochen werden.

13. Juni 2002
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001

Schlagworte:

gewerberechtlicher Geschäftsführer, Betriebstätte, verbundene Unternehmen, Konzern, Arbeitskräftegestellung, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Entsendung, 183-Tage-Klausel

Verweise:

BMF 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014

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